JudikaturVwGH

Ro 2022/13/0009 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. Februar 2024

Zwischen § 162 BAO und § 22 Abs. 3 KStG 1988 besteht keine formale Verknüpfung, auch wenn § 162 BAO für den Gesetzgeber bei § 22 Abs. 3 KStG 1988 eine Orientierung geboten hat; insbesondere ist es für die Anwendung des § 22 Abs. 3 KStG 1988 nicht erforderlich, dass auch § 162 BAO zur Anwendung kommt (vgl. VwGH 14.9.2017, Ro 2016/15/0004). In beiden Gesetzesbestimmungen ist allerdings vorgesehen, dass die Rechtsfolge eintreten soll, wenn der Abgabepflichtige die Empfänger bestimmter Zahlungen nicht genau bezeichnet. Dafür, dass der Zuschlag zur Körperschaftsteuer nur dann zur Anwendung kommen solle, wenn die Empfänger bewusst verschwiegen werden und damit die Gesetzesstelle "der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Gläubiger oder die Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet" anders auszulegen wäre, als die vergleichbare Stelle in § 162 BAO, gibt es keine Anhaltspunkte. Der Anwendungsbereich des § 22 Abs. 3 KStG 1988 ist damit größer als jener des § 162 BAO, was vor allem darauf zurückzuführen ist, dass § 22 Abs. 3 KStG 1988 nicht die Geltendmachung der Beträge als Betriebsausgaben verlangt. Bei Erfüllen der Voraussetzungen des § 162 BAO kommt daher auch der Zuschlag gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988 zur Anwendung. Umgekehrt liegen auch die Anwendungsvoraussetzungen des § 22 Abs. 3 KStG 1988 etwa dann nicht vor, wenn bei Prüfung des § 162 BAO ein Verschulden des Abgabepflichtigen an der fehlenden Empfängernennung bereits verneint wurde, weil insoweit zwischen § 22 Abs. 3 KStG 1988 und § 162 BAO ein Gleichklang besteht.

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