Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. aNussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi-Fè, über die Revision des M S, vertreten durch die Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2026, W257 2260223-1/24E, betreffend einen Feststellungsantrag bezüglich Anordnungen von Rufbereitschaften (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Konkrete Personaladministration Nachgeordnete, nunmehr Direktion 1-Einsatz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird im Bundesministerium für Landesverteidigung beim Entminungsdienst verwendet.
2 Mit Schreiben vom 10. Mai 2022 stellte er bei seiner Dienstbehörde unter Bezugnahme auf Weisungen, mit denen ihm die Leistung von Rufbereitschaften angeordnet worden sei, den Antrag, „bescheidmäßig darüber abzusprechen“, ob die ihm durch die Dienstpläne erteilten Weisungen, Rufbereitschaften in jeweils für jeden Monat des Jahres 2021 näher bezeichnetem Ausmaß zu leisten, „rechtmäßig und zu befolgen war(en) oder nicht.“
3 Zur Begründung dieses Antrags brachte er vor, der Entminungsdienst (EMD) habe als Hauptdienststelle die B Kaserne in W mit dem Zuständigkeitsbereich nördliches und mittleres Burgenland, Niederösterreich und Wien. Daneben bestünden zwei Außenstellen in G (G Kaserne) mit dem Zuständigkeitsbereich südliches Burgenland, Steiermark, Kärnten und Osttirol sowie in H (Fliegerhorst V) mit dem Zuständigkeitsbereich Oberösterreich, Salzburg, Nordtirol und Vorarlberg.
4 An Arbeitstagen seien durch den EMD sowohl die Hauptdienststelle als auch die Außenstellen in Graz und Hörsching „zu betreiben“. Außerhalb der Normdienstzeiten sei an der Hauptdienststelle in Wien eine 24-stündige Bereitschaft eingerichtet. An den Außenstellen Graz und Hörsching sei an den Arbeitstagen eine über die Normdienstzeit hinausgehende Bereitschaft (ab Montag 15:30 bis Freitag 7:30) einzurichten. Es sei „höchstgerichtlich abgeklärt“, dass es sich dabei um Rufbereitschaften im Sinne des § 50 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) handle. Was die Häufigkeit der angeordneten Rufbereitschaften betreffe, habe der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass es dem Beamten jederzeit freistehe, die Rechtmäßigkeit der dienstrechtlichen Weisung in einem dienstrechtlichen Feststellungsverfahren überprüfen zu lassen (Hinweis auf VwGH 6.10.2020, Ra 2020/12/0043, Rn 18f).
5 Gemäß § 50 Abs. 3 BDG 1979 könne der Beamte, soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erforderten, fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit sei (Rufbereitschaft). Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut seien Rufbereitschaften somit quantitativ limitiert. Tatsächlich habe der Revisionswerber jedoch im Kalenderjahr 2021 „an insgesamt 19 Wochen“ Rufbereitschaft versehen, welche auch weit im Voraus im Dienstplan eingeteilt worden seien und auch weiterhin eingeteilt würden. Damit werde offenkundig gegen die gesetzlichen Vorschriften zur Rufbereitschaft-insbesondere deren bloß fallweise Anordnung-verstoßen. Sein Rechtsschutzinteresse werde auch dadurch evident, dass diese Praxis im Kalenderjahr 2022 fortgeführt werde.
6 Mit Bescheid vom 23. August 2022 sprach die Dienstbehörde des Revisionswerbers über diesen Antrag wie folgt ab:
„Es wird festgestellt, dass die Befolgung der mittels Dienstplänen im Kalenderjahr 2021 erteilten Weisungen zur Rufbereitschaft gem. § 50 Abs. 3 BDG 1979 zu Ihren Dienstpflichten gem. § 44 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999 gehört.“
7 In der Begründung des Bescheides nahm die Dienstbehörde auf § 44 BDG 1979 Bezug und traf unter anderem Feststellungen zum Arbeitsplatz des Revisionswerbers, zum Bestehen einer Dienstanweisung an der Hauptdienststelle des Entminungsdienstes, wonach diese außerhalb der Normdienstzeit erreichbar zu sein habe, sowie dazu, dass für jeden Mitarbeiter Dienste (Örtlichkeit mit Rufbereitschaft) im Vorhinein eingeteilt würden. Des Weiteren traf die Dienstbehörde Feststellungen zu den dem Revisionswerber im Jahr 2021 angeordneten (und von ihm geleisteten) Rufbereitschaften. In rechtlicher Hinsicht führte die Dienstbehörde aus, von der Verpflichtung zur Befolgung von Weisungen des Vorgesetzten sei der Beamte „nur dann frei“, wenn es sich „bei dem Befehl um ein unzuständiges Organ oder um einen Befehl“ handle, dessen Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Auch bei einem zeitlich abgeschlossenen Geschehen bestehe ein rechtlich geschütztes Interesse des Beamten an der Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Rechtmäßigkeit von Weisungen, solange dieser der erforderlichen Klarstellung für die Zukunft diene (Hinweis auf VwGH 26.5.1999, 93/12/0320). Die dem Revisionswerber erteilten Weisungen seien weder von einem unzuständigen Organ erteilt worden, noch verstießen sie gegen strafgesetzliche Bestimmungen. Deren Befolgung zähle folglich zu seinen Dienstplichten.
8 Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.
9 Im ersten Rechtsgang erledigte das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde (mit Erkenntnis vom 14. Juni 2023), indem es-in Abänderung des angefochtenen Bescheides-den verfahrenseinleitenden Antrag des Revisionswerbers zurückwies. Dieses Erkenntnis vom 14. Juni 2023 hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 4. Juni 2025, Ra 2023/12/0100, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf, weil das Bundesverwaltungsgericht den Antrag zu Unrecht aus dem Grund zurückgewiesen habe, dass der Revisionswerber gegen die Weisung(en) nicht remonstriert habe.
10 In weiterer Folge erging das nunmehr angefochtene Erkenntnis vom 16. Juli 2026, mit dem das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid der Dienstbehörde abwies. Die Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.
11 Im Rahmen seiner Entscheidungsgründe führte das Bundesverwaltungsgericht zunächst (mit näherer Begründung) aus, dass „aus dienstrechtlicher Sicht“ ein Fall vorliege, „der weder vollständig von § 50 Abs. 3 BDG 1979 erfasst wird“, weil die Heranziehung zur Bereitschaft das Tatbestandsmerkmal „fallweise“ überschreite, „noch von § 50 Abs. 1 BDG 1979“, weil keine Anordnung getroffen worden sei, „sich in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten“ (Punkte 3.2. bis 3.11. der Entscheidungsgründe). In weiterer Folge setzte sich das Bundesverwaltungsgericht unter der Überschrift „Zur Pflicht der Befolgung der Weisung“ mit der Frage auseinander, ob die Weisungen zu den Dienstpflichten des Revisionswerbers gehörten (bzw befolgungspflichtig waren).
12 Dazu führte das Bundesverwaltungsgericht vorweg Folgendes zur Abgrenzung des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens aus: Beantragt worden sei mit dem verfahrenseinleitenden Antrag die Feststellung, ob die Weisung(en) „rechtmäßig und zu befolgen war(en)“. Mit dem angefochtenen Bescheid sei festgestellt worden, dass die Befolgung der Weisungen zu den Dienstpflichten gehöre. In der Beschwerde sei beantragt worden, dass festgestellt werden möge, „dass die ... Weisung ... keine Befolgungspflicht“ auslöse und es sei (erst in der Beschwerde) „zusätzlich“ die Feststellung begehrt worden, dass diese „rechtswidrig“ gewesen sei. Es seien dadurch zwei unterschiedliche Feststellungsanträge gestellt worden, denn die Frage, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, und die Frage der „schlichten“ Rechtswidrigkeit der Weisung bildeten unterschiedliche Gegenstände von Feststellungsverfahren (Hinweis ua auf VwGH 9.3.2022, Ro 2020/12/0004). Das Bundesverwaltungsgericht sei (gemeint wohl: in Bezug auf den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens) an den Spruch des angefochtenen Bescheides gebunden. Dieser bestimme und begrenze den Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Eine Entscheidung über Fragen, die „vom Spruch des Bescheides nicht umfasst“ seien (hier die Frage, ob die Weisung „schlicht“ rechtswidrig gewesen sei), sei dem Bundesverwaltungsgericht daher verwehrt.
13 Im Weiteren setzte sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Pflicht zur Befolgung der Weisungen auseinander. Die Weisungen gehörten zum Pflichtenkreis des Revisionswerbers. Die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des Entminungsdienstes auch während der Nachtstunden stelle nämlich einen nachvollziehbaren sachlichen Grund für die getroffene Anordnung dar und der Revisionswerber gehöre dem Entminungsdienst an, weshalb die Weisung „seinen dienstlichen Aufgabenbereich“ betreffe. Zu prüfen sei weiters, ob der Behörde ein willkürliches Verhalten angelastet werden könne, was das Bundesverwaltungsgericht mit näherer Begründung verneinte. Auch (bloß) rechtswidrige Weisungen seien zu befolgen (Hinweis auf VwGH 9.3.2022, Ro 2020/12/0004). Da die Befolgung der Weisung zu den Dienstpflichten des Revisionswerbers gehört habe, sei die Beschwerde abzuweisen gewesen.
14 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
15 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
17 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
18 Zur Begründung des Vorliegens einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG macht der Revisionswerber geltend, verfahrensgegenständlich sei einerseits „die Frage der Rechtmäßigkeit der Einteilung zu einer Vielzahl an Rufbereitschaften-insbesondere der Vereinbarkeit mit § 50 Abs. 3 BDG 1979, wonach der Beamte fallweise verpflichtet werden kann, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft)“, und andererseits, ob der Revisionswerber „zur Verrichtung einer Vielzahl von weit im Voraus geplanten Rufbereitschaften verpflichtet“ gewesen sei („Befolgungspflicht“).
19 In seiner Entscheidung habe das Bundesverwaltungsgericht diese Fragen dahin beantwortet, „dass die Heranziehung des Revisionswerbers zu den Bereitschaftszeiten nicht bloß vereinzelt, fallweise oder gelegentlich erfolgt sei“. Die „Frequenz, mit der der Revisionswerber zur Bereitschaft herangezogen worden sei“, sei-so das Bundesverwaltungsgericht-„nicht mehr als gelegentlich zu werten“. Dennoch sei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden. Diese „Fehlentscheidung“ sei darauf zurückzuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht „den Kern des gegenständlichen Verfahrens“ verkenne und eine bereits höchstgerichtlich ausjudizierte und nicht (mehr) verfahrensgegenständliche Frage zur Hauptfrage mache, nämlich „ob gegenständlich eine Dienststellenbereitschaft oder eine Rufbereitschaft vorliegt“.
20 Die „überwiegenden“ Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes hätten sich ausschließlich mit diesem „nicht verfahrensgegenständlichen“ Thema beschäftigt, obwohl über diese Frage bereits vor mehreren Jahren entschieden worden sei und die vom Revisionswerber verrichteten Dienste als Rufbereitschaft qualifiziert worden seien. Anstatt jedoch aufgrund der genannten Feststellungen (wonach die geleisteten Dienste nicht mehr als gelegentlich zu werten seien) seiner Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben, sei diese mit der Begründung abgewiesen worden, dass „die Behörde aus nachvollziehbaren Gründen von einer Rufbereitschaft ausgeht“ und die Frage der „schlichten“ Rechtswidrigkeit der Weisung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei.
21 In Verkennung einerseits des Verfahrensgegenstandes, andererseits des Verfahrensumfangs habe das Bundesverwaltungsgericht sein Erkenntnis neuerlich mit Rechtswidrigkeit belastet und die Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 4. Juni 2026 (gemeint wohl: 2025), Ra 2023/12/0100, Rn 22, ignoriert. Dadurch weise das angefochtene Erkenntnis auch massive Begründungsmängel auf.
22 Die Befassung des Verwaltungsgerichtshofes mit dieser Angelegenheit sei sohin „wegen Fehlens höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu § 50 Abs. 3 BDG 1979 sowie Widerspruchs zur ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (insbesondere Ra 2023/12/0100, Rn 22) zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit erforderlich“.
23 Diesem Vorbringen ist zunächst zu erwidern, dass die Behauptung eines „Widerspruchs“ zu dem im ersten Rechtsgang erlassenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 2025, Ra 2023/12/0100, nicht zutrifft. Von jener Rechtsauffassung, die der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis als rechtswidrig qualifiziert hat, ist das Bundesverwaltungsgericht im nunmehr angefochtenen Erkenntnis nicht mehr ausgegangen, sondern hat der im aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung Rechnung getragen, indem es den Feststellungsantrag nicht neuerlich wegen unterbliebener Remonstration zurückgewiesen hat.
24 In der Sache trifft auch die Prämisse des Zulässigkeitsvorbringens zum Gegenstand des Verfahrens nicht zu. Das Bundesverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Frage, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, einerseits und bei der Frage der „schlichten“ Rechtswidrigkeit der Weisung andererseits um unterschiedliche Gegenstände von Feststellungsverfahren handelt (vgl VwGH 9.3.2022, Ro 2020/12/0004). Aus dem insofern eindeutigen Spruch des mit Beschwerde angefochtenen Feststellungsbescheides der Dienstbehörde vom 23. August 2022 geht hervor, dass damit-ausschließlich-über die Zugehörigkeit der Befolgung der Weisungen zu den Dienstpflichten des Revisionswerbers abgesprochen worden ist („Es wird festgestellt, dass die Befolgung der ... Weisungen ... zu Ihren Dienstpflichten ... gehört“). Demgegenüber wurde ein Ausspruch darüber, ob die Weisungen (schlicht) rechtswidrig waren, mit diesem Feststellungsbescheid nicht erlassen.
25 Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem vom Revisionswerber im Zulässigkeitsvorbringen ins Treffen geführten (insofern offenbar missverstandenen) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im ersten Rechtsgang vom 4. Juni 2025, Ra 2023/12/0100. Der Umstand, dass in den Ausführungen der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses (in der vom Revisionswerber hervorgehobenen Rn 22 dieses Erkenntnisses) im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines Feststellungsinteresses sowohl der Fall eines Feststellungsverfahrens betreffend die Befolgungspflicht als auch der Fall eines Feststellungsverfahrens über die Frage der „schlichten“ Rechtswidrigkeit einer Weisung erwähnt worden ist, lässt sich nicht als Aussage dazu verstehen, worüber mit dem angefochtenen Bescheid der Dienstbehörde vom 23. August 2022 abgesprochen worden ist.
26 Die Frage, ob der verfahrenseinleitende Antrag auch auf die Feststellung der „schlichten“ Rechtswidrigkeit gerichtet war, ist im vorliegenden Revisionsverfahren nicht verfahrensgegenständlich.
27 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheids der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl etwa VwGH 4.11.2024, Ra 2022/12/0170; 18.8.2025, Ra 2023/12/0090; 13.7.2026, Ra 2025/12/0071, mwN). Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war im vorliegenden Fall daher ausschließlich die Frage, ob für die Weisungen Befolgungspflicht bestand. Es hatte im Rahmen dieses Verfahrens die Frage, ob eine „willkürliche“, nämlich qualifiziert fehlerhafte Weisung vorlag, die zu ihrer Rechtsunwirksamkeit führt und daher auch nicht zu befolgen ist, zu prüfen (auf sonstige Gründe einer fehlenden Befolgungspflicht nimmt die Revision nicht Bezug). Hingegen ist die Frage, ob eine rechtswirksam ergangene Weisung rechtmäßig ist, in einem solchen Verfahren nicht zu prüfen, weil auch eine (schlicht) gesetzwidrige Weisung zu befolgen ist und daher die nach dem Gesetz daran geknüpften Folgen auslöst (vgl VwGH 4.12.2019, Ra 2019/12/0073, mwN). Die im Zulässigkeitsvorbringen aufgeworfene Frage der „Rechtmäßigkeit der Einteilung zu einer Vielzahl an Rufbereitschaften-insbesondere der Vereinbarkeit mit § 50 Abs. 3 BDG 1979“, wonach der Beamte „fallweise“ zu Rufbereitschaften eingeteilt werden könne, berührt die Frage der schlichten Rechtswidrigkeit der Weisung(en) nicht, dh die Frage ob der Revisionswerber durch diese Weisungen in subjektiven Rechten verletzt wurde, welche allerdings-wie dargelegt-nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war. Aus diesem Grund begründet auch das vom Revisionswerber behauptete Fehlen von Rechtsprechung zu § 50 Abs. 3 BDG 1979 nicht die Zulässigkeit der Revision. Ausführungen dazu, dass die Weisungen im Sinne der zitierten Rechtsprechung in einer solchen Weise „qualifiziert fehlerhaft“ waren, dass diese als geradezu willkürlich und infolgedessen als unwirksam anzusehen gewesen wären (vgl zur diesbezüglich maßgeblichen Gravität des Fehlers zB VwGH 18.3.2026, Ra 2025/12/0089, Rn 18, mwN), sind im Zulässigkeitsvorbringen nicht enthalten.
28 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 21. September 2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden