Ra 2023/12/0100 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Remonstrationsmöglichkeit schließt gerade nur für jenen Zeitraum, für den sie offensteht, wegen der Subsidiarität des Feststellungsbescheides vorübergehend den Antrag des Beamten auf Feststellung, ob die Befolgung dieser Weisung zu seinen Dienstpflichten gehört, aus. Wird die Weisung jedoch befolgt, steht die Remonstration (jedenfalls im Regelfall) nicht mehr zur Verfügung (VwGH 23.7.2020, Ra 2019/12/0072). Die Unterlassung ihrer zeitgerechten Erhebung schließt ein Feststellungsbegehren hinsichtlich der Weisung nicht schon grundsätzlich aus (VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016).