Während der Suspendierung kann auch die Funktionsabberufung erfolgen, weil ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Neubesetzung der Funktion bestehen kann und die Suspendierung als einstweilige Sicherungsmaßnahme die Behörde für sich allein noch nicht berechtigt, derartige rechtlich endgültige wirksame Maßnahmen zu setzen (VwGH 12.1.1987, 86/12/0078). Die Suspendierung bewirkt daher die Enthebung vom Dienst, nicht aber bereits die Enthebung von der Funktion; Letztere erfolgt mit der Abberufung von der Funktion.
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