Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision des H P, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer und MMag. Robert Kogler, Rechtsanwälte in Hallein, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. August 2025, W122 2265622 1/2E, betreffend Feststellungsanträge (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Personalamt Salzburg der Österreichischen Post AG), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.
2 Seit 4. Juli 2019 befindet sich der Revisionswerber durchgehend „im Krankenstand“.
3 Mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 forderte die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht den Revisionswerber auf, sich am 15. Oktober 2019 einer Untersuchung durch den Anstaltsarzt zu unterziehen. Der Revisionswerber leistete dieser Weisung Folge.
4 Mit Schreiben der belangten Behörde vom 5. November 2019 wurde dem Revisionswerber mitgeteilt, dass die Pensionsversicherungsanstalt mit der Erstellung eines Gutachtens zur Überprüfung seines gesundheitlichen Zustandes beauftragt worden sei und er den hierzu angeordneten Untersuchungen Folge zu leisten habe.
5 Gegen die ihm mit den Schreiben vom 10. Oktober 2019 und vom 5. November 2019 erteilten Weisungen remonstrierte der Revisionswerber mit Schreiben vom 3. Dezember 2019, weiters beantragte er unter anderem die Feststellung, dass die Weisung vom 10. Oktober 2019, wonach er sich einer Untersuchung durch den Postanstaltsarzt zu unterziehen habe, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und er daher durch das Nichtbefolgen derselben keine Dienstpflichtverletzung begehe (Antragspunkt 3.), sowie die bescheidmäßige Feststellung, dass die Weisung vom 5. November 2019, wonach er sich einer Untersuchung durch die Pensionsversicherungsanstalt zu unterziehen habe, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und er durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begehe (Antragspunkt 6.).
6 Mit Bescheid vom 9. Juli 2020 wies die belangte Behörde sämtliche Anträge des Revisionswerbers zurück. Aufgrund einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid hinsichtlich der Zurückweisung der Antragspunkte 3. und 6. ersatzlos auf. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
7 Das Verwaltungsgericht ging im Hinblick auf die Aufhebung der Zurückweisung der Antragspunkte 3. und 6. mit Bescheid vom 9. Juli 2020 davon aus, der Revisionswerber habe zur Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen ein rechtliches Interesse an der beantragten Feststellung, weshalb sich die belangte Behörde inhaltlich mit den betreffenden Anträgen hätte auseinandersetzen müssen.
8 Mit Bescheid vom 7. November 2022 stellte die belangte Behörde zu Antragspunkt 3. fest, dass die Befolgung der Weisung vom 10. Oktober 2019, wonach sich der Revisionswerber einer Untersuchung durch den Anstaltsarzt zu unterziehen habe, zu seinen Dienstpflichten gehört habe und er durch die Nichtbefolgung eine Dienstpflichtverletzung begangen hätte. Zu Antragspunkt 6. stellte die belangte Behörde fest, dass die Befolgung der Weisung vom 5. November 2019, wonach sich der Revisionswerber einer Untersuchung durch die Pensionsversicherungsanstalt zu unterziehen habe, aufgrund der Zurückziehungsfiktion nicht zu seinen Dienstpflichten gehört und er durch die Nichtbefolgung keine Dienstpflichtverletzung begangen habe.
9 Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
10 Zur Abweisung der Beschwerde betreffend Antragspunkt 3. wies das Verwaltungsgericht darauf hin, die Erkrankung des Revisionswerbers und das Vorliegen eines „durchgehenden Krankenstandes“ seien unstrittig. Daher sei nach § 44 Abs. 1 iVm § 52 Abs. 2 Beamten Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) die Weisung, sich einer ärztlichen Untersuchung zur Überprüfung des Gesundheitszustandes zu unterziehen, zu befolgen. Der Revisionswerber habe nicht die Unzuständigkeit des weisungserlassenden Organs oder einen Verstoß gegen Strafgesetze behauptet. Ebenso sei nicht ersichtlich, dass die Weisung willkürlich ergangen sei, weil sämtliche Kriterien, die § 52 Abs. 2 BDG 1979 zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung des Gesundheitszustandes statuiere, fallbezogen erfüllt seien. Die belangte Behörde sei verpflichtet gewesen, eine entsprechende Anordnung zu erlassen. Weshalb die korrekte Vollziehung des Gesetzes Willkür darstellen solle, sei „unerfindlich“. Es komme so das Verwaltungsgericht auch nicht darauf an, aus welchen Gründen der Beamte erkrankt sei. Im Übrigen seien die Ausführungen des Revisionswerbers, er sei aufgrund des Verhaltens der Dienstbehörde erkrankt, „rein spekulativ“.
11 Zur Abweisung der Beschwerde betreffend Antragspunkt 6. ging das Verwaltungsgericht davon aus, es sei zu dieser Weisung, nachdem der Revisionswerber dagegen mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 remonstriert habe, keine schriftliche Wiederholung erfolgt. Weiters nahm das Verwaltungsgericht an, eine in weiterer Folge von der belangten Behörde mit Schreiben vom 9. Juli 2020 erteilte Weisung gleichen Inhaltes stelle mangels konkreten zeitlichen Zusammenhangs mit der erhobenen Remonstration keine solche Wiederholung dar. Deshalb gelte die Weisung gemäß § 44 Abs. 3 letzter Satz BDG 1979 als zurückgezogen. Folglich habe die belangte Behörde rechtsrichtig festgestellt, dass die Befolgung der Weisung vom 5. November 2019 nicht zu den Dienstpflichten des Revisionswerbers gehört und er durch die Nichtbefolgung keine Dienstpflichtverletzung begangen habe.
12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
13 Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Vorverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht eine Revisionsbeantwortung erstattet und die kostenpflichtige Zurück bzw Abweisung der Revision beantragt hat.
14 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
16 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
17 Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision beanstandet der Revisionswerber im Hinblick auf die Weisung vom 5. November 2019 (betreffend Antragspunkt 3.), dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit der Frage befasst habe, welcher Arbeitsplatz dem Revisionswerber zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen gewesen sei. In diesem Zusammenhang macht er geltend, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, Feststellungen dazu zu treffen, welche Aufgaben der Revisionswerber auf dem ihm zuletzt wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz, auf dem er tatsächlich verwendet worden sei, zu bewältigen gehabt habe. Weiters bringt der Revisionswerber vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, dass es anhand des zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes zu beurteilen sei, ob der Beamte iSd § 52 Abs. 2 BDG 1979 „infolge Krankheit vom Dienst abwesend“ sei, und er verweist in diesem Zusammenhang auf eine zu § 13c Gehaltsgesetz (GehG) ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.7.2023, Ra 2021/12/0063). Schließlich behauptet der Revisionswerber mit näherer Begründung, die in Rede stehende Weisung sei deshalb willkürlich ergangen, weil er aufgrund des Verhaltens der Dienstbehörde erkrankt sei.
18 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich darüber, welche Umstände vorliegen müssen, um Willkür anzulasten, keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden. Ein willkürliches Verhalten liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ua in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (vgl VwGH 30.9.2024, Ra 2024/12/0030, Rn 15, mwN).
19 Weiters geht der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Wortlautes des § 52 Abs. 2 BDG 1979, wonach sich ein infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesender Beamter auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen hat und eine solche Anordnung spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen ist, davon aus, dass die Dienstbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 BDG 1979 verpflichtet ist, eine ärztliche Untersuchung anzuordnen, ohne dass ihr in diesem Zusammenhang ein Ermessensspielraum zusteht (vgl VwGH 30.9.2024, Ra 2024/12/0030, Rn 16, mwN).
20 Durch diese ärztliche Untersuchung soll es der Dienstbehörde letztlich ermöglicht werden, die von ihr zu entscheidende Rechtfrage der Dienstfähigkeit, deren Lösung zur Klärung des maßgebenden Sachverhalts im Regelfall die Heranziehung entsprechender medizinischer Sachverständiger erforderlich macht, zu klären und die jeweils nach dem Prüfungsergebnis allenfalls gebotenen dienstrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen (vgl VwGH 30.9.2024, Ra 2024/12/0030, Rn 17, mwN).
21 Der seit dem 4. Juli 2019 im „Krankenstand“ befindliche Revisionswerber hat in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision nicht bestritten, dass bei ihm tatsächlich eine Erkrankung vorliegt. Schon deshalb bestand aber vor dem Hintergrund des § 52 Abs. 2 BDG 1979 eine gesetzliche Verpflichtung der Dienstbehörde, eine ärztliche Untersuchung anzuordnen.
22 Somit kommt es entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Rechtsansicht für die Frage, ob die in Rede stehende Weisung willkürlich ergangen ist, nicht darauf an, welcher Arbeitsplatz dem Revisionswerber zuletzt dienstrechtlich zugewiesen war bzw welche Aufgaben der Revisionswerber auf diesem Arbeitsplatz bzw jenem Arbeitsplatz, auf dem er zuletzt tatsächlich verwendet worden ist, verrichtet hat, zumal sich der Revisionswerber unbestritten „im Krankenstand“ befindet. Erst nachdem eine ärztliche Untersuchung durchgeführt wurde, ist die Dienstbehörde nämlich regelmäßig in der Lage, zu beurteilen, ob der Beamte seine dienstlichen Aufgaben auf dem ihm wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz erfüllen kann. Damit ist es aber entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Ansicht betreffend die hier zu lösende Frage, ob der Revisionswerber sich der mit Weisung angeordneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen hatte, nicht entscheidungswesentlich, ob diese ärztliche Untersuchung in der Folge ergab, dass er auf seinem Arbeitsplatz dienstunfähig war.
23 Soweit sich der Revisionswerber auf die zu § 13c GehG ergangene Rechtsprechung und darauf beruft, dass der Verwaltungsgerichtshof festgehalten habe, die Frage, ob der Beamte durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert sei, sei anhand des aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu prüfen, weil dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden könne, er habe mit § 13c GehG das gehaltsrechtliche Risiko einer Verletzung der Fürsorgepflicht teilweise auf den Beamten überwälzen wollen, zeigt der Revisionswerber nicht auf, aus welchem Grund diese Rechtsprechung auf die vorliegend vor dem Hintergrund des § 52 Abs. 2 BDG 1979 zu beurteilende Konstellation zu übertragen sei. Im Übrigen lässt der Revisionswerber die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes außer Acht, wonach die ärztliche Untersuchung der Dienstbehörde erst weiterführende Beurteilungen ermöglichen soll, weshalb anders als in den Fällen des § 13c GehG die Überwälzung gehaltsrechtlicher Risiken auf den betroffenen Beamten nicht zu besorgen ist. Auch insoweit zeigt der Revisionswerber somit nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG auf.
24 Soweit sich der Revisionswerber gegen die Abweisung seiner Beschwerde betreffend Antragspunkt 6. wendet, zeigt er in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht auf, dass die Ansicht des Verwaltungsgerichtes, die Weisung habe infolge Eintretens der Zurückziehungsfiktion des § 44 Abs. 3 BDG 1979 nicht befolgt werden müssen, unvertretbar ist.
25 Schließlich behauptet der Revisionswerber eine Befangenheit des erkennenden Richters des Verwaltungsgerichtes. Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang Aussagen und das Verhalten des Richters in einem anderen Verfahren ins Treffen führt, wird kein Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren hergestellt, weshalb dieses Vorbringen schon deshalb nicht geeignet ist, im gegenständlichen Revisionsverfahren eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG aufzuzeigen.
26 Soweit der Revisionswerber im Übrigen meint, die Formulierungen im angefochtenen Erkenntnis, wonach „unerfindlich“ sei, weshalb die korrekte Vollziehung des § 52 Abs. 2 BDG 1979 Willkür darstellen solle und weiters die Ausführungen, der Revisionswerber sei aufgrund des Verhaltens der Dienstbehörde erkrankt, „rein spekulativer Natur“ seien, eine Befangenheit des erkennenden Richters begründeten, kann dies nicht nachvollzogen werden.
27 Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass nicht jede fallbezogen aber ohnehin nicht vorliegende verbale Entgleisung eine Befangenheit begründet, wenn nicht die dabei manifestierte Wortwahl geeignet ist, begründete Zweifel an der Bereitschaft des Richters oder der Richterin daran zu erwecken, dass die Einwendungen der Partei im gebotenen Umfang ernst genommen werden und ihr Vorbringen auch zu ihren Gunsten geprüft wird (vgl etwa VwGH 26.2.2025, Ra 2023/19/0006, Rn 12, mwN).
28 Im vorliegenden Fall bringen die vom Revisionswerber ins Treffen geführten Formulierungen wenn auch deutlich zum Ausdruck, dass nach Ansicht des erkennenden Richters das betreffende Vorbringen des Revisionswerbers gänzlich unsubstantiiert geblieben ist. Dass bzw aus welchem Grund diese Äußerungen geeignet sein sollten, begründete Zweifel an der Bereitschaft des Richters daran zu erwecken, die Einwendungen des Revisionswerbers im gebotenen Umfang ernst zu nehmen und sein Vorbringen auch zu seinen Gunsten zu prüfen, legt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision nicht dar. Folglich zeigt er auch insoweit nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG auf.
29 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
30 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. März 2026
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