Bevor zu entscheiden ist, ob eine Leistung zu Unrecht empfangen wurde und ob dieser Empfang in gutem Glauben erfolgte oder nicht, muss eindeutig geklärt sein, wie die Behörde den von ihr als Übergenuss im Sinne des § 13a GehG angesprochenen Betrag ermittelt hat (VwGH 4.9.2012, 2009/12/0145). Demzufolge ist im Spruch eines behördlichen Bescheides festzustellen, in welcher Höhe in welchen Zeiträumen die strittigen Geldleistungen gebührt haben bzw welche Übergenüsse entstanden sind; in einem zweiten Spruchteil ist festzustellen, ob und inwieweit in Ansehung dieser Übergenüsse eine Rückersatzpflicht besteht (VwGH 4.9.2012, 2009/12/0145).
Rückverweise