JudikaturVwGH

Ra 2023/12/0090 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
18. August 2025

Die Wirkung der Enthebung vom Dienst (Suspendierung, und zwar gleichgültig, ob diese vorläufig von der Dienstbehörde oder letztlich von der Disziplinarkommission bzw. der Disziplinaroberkommission verfügt worden ist) besteht darin, dass es dem hievon betroffenen Beamten verboten ist, die ihm obliegenden Aufgaben auszuüben. Eine solche Dienstenthebung bewirkt daher eine Dienstabwesenheit "aus einem anderen Grund" im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 2 des GehG 1956 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. September 2004, Zl. 2004/12/0044) und führt zum Ruhen der (einzel)pauschalierten Nebengebühren. Die nach § 112 Abs. 4 BDG 1979 mit der Suspendierung durch die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) kraft Gesetzes verbundene Kürzung betrifft den Monatsbezug. Dazu gehören - lege non distinguente - nach § 3 Abs. 2 GehG 1956 der Gehalt und allfällige (dort näher aufgezählte) Zulagen, nicht aber die Nebengebühren.

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