Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aRieder, über die außerordentliche Revision des A B, vertreten durch Mag. Julian Alen Motamedi, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2026, W136 2317340-1/6E, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdisziplinarbehörde), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem im Beschwerdeverfahren nach mündlicher Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht den Revisionswerber, einen Exekutivbeamten, einer Verletzung der Dienstpflicht nach § 43 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) schuldig, und verhängte über ihn hiefür gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 eine Geldbuße von 1.400 Euro, weil er es am 30. Jänner 2024 gegen 00:20 Uhr unterlassen habe, die Monitorüberwachung in der Amtswohnung-Sicherheitszentrale ordnungsgemäß durchzuführen, indem er unvollständig adjustiert, schlafend und schnarchend auf einer Couch, den Kopf Richtung Rückenlehne weggedreht vom Monitor, von seiner Vorgesetzten vorgefunden worden und nach dem Wecken durch die Vorgesetzte in weiterer Folge zwischen 00:20 Uhr und 00:40 Uhr wiederholt seine Augen geschlossen und seinen Kopf erneut von dem zu überwachenden Monitor abgewandt habe. Vom Vorwurf einer weiteren Dienstpflichtverletzung sprach es den Revisionswerber frei; die Beschwerde gegen die Verfahrenskosten wies es ab.
Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (VwGH 15.4.2026, Ra 2026/09/0031). Verweise in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung auf andere Teile der Revision zur Begründung der Zulässigkeit der Revision sind dabei unbeachtlich (VwGH 25.10.2024, Ra 2024/09/0061).
4 Soweit in der gesonderten Darstellung der Zulässigkeit der gegen den Schuldspruch gerichteten Revision zunächst ein Abgehen von ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch das Verwaltungsgericht vorgebracht wird, fehlt es diesen Ausführungen an der nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dafür erforderlichen, auf den konkreten Sachverhalt bezogenen Darlegung, von welcher zumindest nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll (vgl. VwGH 20.10.2023, Ra 2023/09/0149, mwN).
Das außerhalb des unter dem Punkt „IV. Zulässigkeit der Revision“ erstatteten Vorbringens in der Revision angesprochene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1994, 93/09/0016, ist schon vom Sachverhalt her nicht vergleichbar. Zudem wurde dem Revisionswerber hier ausschließlich eine Verletzung der Dienstpflicht nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 vorgeworfen, und nicht-wie dort-überdies eine solche nach Abs. 2 leg. cit. (und nach § 44 Abs. 1 BDG 1979).
5 Wenn ferner Mängel in der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zur Zulässigkeit der Revision ins Treffen geführt werden, übergeht dieses Vorbringen, dass der Verwaltungsgerichtshof-im Hinblick darauf, dass sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren soll-als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Die Beweiswürdigung ist einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insofern zugänglich, als es (insbesondere) um die Frage geht, ob die vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wäre nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht die Würdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (VwGH 26.9.2025, Ra 2025/09/0052).
6 Dass dem Verwaltungsgericht bei seiner nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommenen Beweiswürdigung ein derart krasser Fehler oder die im Einzelfall zu treffende Beurteilung über die Erforderlichkeit einer weiteren Beweisaufnahme (VwGH 24.11.2025, Ra 2025/09/0069) grob fehlerhaft erfolgt wäre, wird nicht aufgezeigt und ist mit Blick auf die im angefochtenen Erkenntnis getroffenen beweiswürdigenden Darlegungen nicht zu erkennen.
7 Dem weiteren, gegen die Strafzumessung gerichteten Zulässigkeitsvorbringen fehlt es bereits an einer ausreichenden Konkretisierung. Zudem stellt die Strafbemessung als Ermessensentscheidung im Regelfall, wenn die Ausübung des Ermessens-wie hier-über die Bedeutung des Einzelfalls nicht hinausgeht, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar (VwGH 9.12.2024, Ra 2024/09/0075).
8 Die Revision war daher, weil keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt werden, nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren-und damit im Sinn des § 39 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGG ohne mündliche Verhandlung-zurückzuweisen.
Wien, am 11. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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