Ra 2024/09/0075 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Anders als im gerichtlichen Strafrecht oder im Verwaltungsstrafrecht ist das in den Straftatbeständen des Disziplinarrechts der Beamten normierte strafbare Verhalten nicht in einem Typenstrafrecht genau umschrieben, sondern durch die Normierung von allgemeinen und besonderen Dienstpflichten nur auf relativ unbestimmte Weise festgelegt (VwGH 28.3.2023, Ra 2023/09/0017; RIS-Justiz RS0072482). Die Frage nach dem Vorliegen einer "typischen Begleittat" (RIS-Justiz RS0091179) stellt sich anders als im gerichtlichen Strafverfahren im Disziplinarverfahren der Beamten daher nicht in dieser Weise (VwGH 24.4.2012, 2011/09/0170).