Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch Mag. Klaus Heintzinger, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Berggasse 4/1/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2024, W208 2290546 1/6E, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach dem Beamten Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdisziplinarbehörde), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber steht als Exekutivbediensteter im Dienstgrad eines Revierinspektors in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2 Mit dem im Beschwerdeverfahren nach mündlicher Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht den Revisionswerber mehrerer Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 1 BeamtenDienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in Verbindung mit näher genannten Bestimmungen der Dienstanweisungen „Allgemeine Polizeirichtlinie“ bzw. auch des Erlasses „Dienstkraftfahrzeugrichtlinien des Bundesministeriums für Inneres“ schuldig und verhängte über ihn gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 eine Geldstrafe.
Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
3 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Mit den unter diesem Gesichtspunkt aufgeworfenen Fragen zur Auslegung der Geschäftseinteilung der Bundesdisziplinarbehörde, des Rechtsinstituts eines „Begleitdelikts“ und zur Strafbemessung, zu welchen keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen soll, werden keine Rechtsfragen aufgezeigt, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Dafür bedürfte es bereits im Rahmen der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt, der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung und der Herstellung einer konkreten Bezugnahme auf den Revisionsfall. Verweise in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung (§ 28 Abs. 3 VwGG) auf andere Teile der Revision zur Begründung der Zulässigkeit der Revision sind dabei unbeachtlich. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren nicht berufen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 25.10.2024, Ra 2024/09/0061, mwN).
6Zudem ist anders als im gerichtlichen Strafrecht oder im Verwaltungsstrafrecht das in den Straftatbeständen des Disziplinarrechts der Beamten normierte strafbare Verhalten nicht in einem Typenstrafrecht genau umschrieben, sondern durch die Normierung von allgemeinen und besonderen Dienstpflichten nur auf relativ unbestimmte Weise festgelegt (VwGH 28.3.2023, Ra 2023/09/0017, mwN; vgl. auch RISJustiz RS0072482 zum Fehlen konkreter Tatbilder im Dienststrafrecht des RDG und des RStDG). Die Frage nach dem Vorliegen einer „typischen Begleittat“ (siehe zu deren Definition RISJustiz RS0091179) stellt sich anders als im gerichtlichen Strafverfahren im Disziplinarverfahren der Beamten daher nicht in dieser Weise (siehe VwGH 24.4.2012, 2011/09/0170, zur Konsumtion im Einzelfall).
7 Die Strafbemessung stellt als Ermessensentscheidung im Regelfall, wenn die Ausübung des Ermessens wie hier über die Bedeutung des Einzelfalls nicht hinausgeht, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG dar (vgl. etwa VwGH 22.8.2014, Ra 2024/09/0043). Das auf ein Abweichen der Strafbemessung durch das Bundesverwaltungsgericht von jener durch die Bundesdisziplinarbehörde in einem anderen Verfahren abzielende Vorbringen zeigt schon von vornherein keine solche Rechtsfrage auf.
8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 9. Dezember 2024