JudikaturVwGH

Ra 2025/09/0052 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
26. September 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision des A B, vertreten durch Mag. Michael Luszczak, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen das am 29. April 2025 verkündete und am 2. Mai 2025 ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW 171/003/4518/2025 14, betreffend Suspendierung gemäß § 94 Dienstordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarkommission der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber steht als C der Magistratsabteilung D in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien. Er wurde mit Bescheid der Dienstbehörde vom 27. November 2024 gemäß § 94 Abs. 1 Z 2 Dienstordnung 1994 (DO 1994) vorläufig vom Dienst suspendiert (siehe für Näheres VwGH 28.8.2025, Ra 2025/09/0050).

2 Mit dem nunmehr angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis bestätigte das Verwaltungsgericht Wien den Bescheid der Disziplinarkommission der Stadt Wien (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde) vom 4. Februar 2025, mit dem die Suspendierung des Revisionswerbers gemäß § 94 Abs. 2 DO 1994 verfügt worden war. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

3 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Der Revisionswerber wendet sich mit seinem Zulässigkeitsvorbringen der Sache nach gegen Teile der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung. Der Verwaltungsgerichtshof ist jedochim Hinblick darauf, dass sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren sollals Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Die Beweiswürdigung ist einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insofern zugänglich, als es (insbesondere) um die Frage geht, ob die vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wäre nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht die Würdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 7.4.2020, Ra 2020/09/0010, mwN).

6 Dass dem Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall ein derart krasser Fehler bei der nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und anhand des Inhalts der Verwaltungsakten erfolgten und im Erkenntnis ausführlich dargelegten Beweiswürdigung unterlaufen wäre, wird in der Revision nicht aufgezeigt. Ein solcher ist auch nicht zu erkennen.

7Der Verwaltungsgerichtshof ist auch nicht berechtigt, einer Beweiswürdigung, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, mit der Begründung entgegenzutreten, dass ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt ebenso schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 18.6.2024, Ra 2024/09/0006, mwN).

8 Die ohne nähere Darlegung vorgebrachte Behauptung einer „grob fehlerhafte[n] Vorgangsweise“ zeigt weder konkret die Relevanz damit allenfalls angesprochener Verfahrensmängel auf, noch wird damit im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG aufgezeigt. Dass die im Verdachtsbereich gegen den Revisionswerber erhobenen Vorwürfe grundsätzlich geeignet sind eine Suspendierung zu tragen, ergibt sich bereits aus der im Revisionsverfahren über die vorläufige Suspendierung ergangenen Entscheidung (VwGH 28.8.2025, Ra 2025/09/0050).

9 Da somit in der Revision keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 BVG aufgezeigt werden, war diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahrenund daher im Sinn des § 39 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGG unter Absehen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung zurückzuweisen.

Wien, am 26. September 2025