Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aRieder, über die außerordentliche Revision des A B, vertreten durch Dr. Bernhard Eder, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2026, W296 2335440-1/7E, betreffend Einleitung des Disziplinarverfahrens nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdisziplinarbehörde; weitere Partei: Bundeskanzler), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber steht als Exekutivbediensteter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2 Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 15. April 2024 wurde über den Revisionswerber wegen des Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Z 1 Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (WLSG), weil er am 14. April 2024, 13:28 Uhr, an einem näher genannten Ort, den öffentlichen Anstand durch Onanieren in der Öffentlichkeit verletzt habe, gemäß § 1 Abs. 1 WLSG eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und zwölf Stunden) verhängt.
3 Dagegen erhob der Revisionswerber Einspruch.
4 Am 30. April 2024 wurde ein Bericht über den oben genannten Vorfall an die Staatsanwaltschaft übermittelt, welche am 2. Mai 2024 von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Revisionswerber absah.
5 Am 2. Mai 2024 übermittelte die Landespolizeidirektion Wien einen Bericht über diesen Vorfall an die Dienstbehörde des Revisionswerbers.
6 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 9. Juli 2024 wurde über den Revisionswerber wegen des genannten Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Z 1 WLSG, gemäß § 1 Abs. 1 WLSG eine Strafe in der Höhe von 165 Euro verhängt.
7 Über die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers behob das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 24. Oktober 2024 dieses Straferkenntnis und stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein, weil sich die vorliegende Tathandlung in einem Verhalten erschöpfe, das den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bilde (§ 218 Abs. 2 StGB) und die Verwaltungsübertretung daher gemäß § 22 Abs. 1 VStG nicht strafbar sei.
8 Mit Disziplinarverfügung der Dienstbehörde des Revisionswerbers vom 18. November 2024 wurde er aufgrund der genannten Tathandlung einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) schuldig erkannt und über ihn gemäß §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 Z 2 und 131 BDG 1979 die Disziplinarstrafe einer Geldbuße in der Höhe von 400 Euro verhängt.
9 Dagegen erhoben der Disziplinaranwalt Einspruch beschränkt auf die Höhe der Strafe und der Revisionswerber Einspruch gegen Schuld und Strafe.
10 Mit Bescheid vom 28. Jänner 2026 leitete die belangte Behörde gegen den Revisionswerber wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979, weil er in Verdacht stehe, am 14. April 2024, gegen 13:28 Uhr, an einem näher genannten Ort durch Onanieren den öffentlichen Anstand verletzt zu haben, das Disziplinarverfahren nach §§ 91 Abs. 1 und 123 iVm 132 BDG 1979 ein.
11 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28. Jänner 2026 als unbegründet ab.
12 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision zusammengefasst vor, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der grundsätzlichen Rechtsfrage (und der im vorliegenden Fall spezifischen Konstellation) fehle, ob einem Verwaltungsstrafverfahren, für das die Verwaltungsstrafbehörde bereits ex ante erkennbar unzuständig gewesen sei, verjährungshemmende Wirkung gemäß § 94 Abs. 2 Z 3 und Z 5 lit. a BDG 1979 zukomme. Überdies gehe das Verwaltungsgericht über die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (mit Hinweis auf VwGH 15.12.2004, 2003/09/0164; 24.3.2004, 2001/09/0005 und 0156; 18.3.1998, 96/09/0070; 13.10.1994, 94/09/0144; 20.3.2002, 99/09/0146; 26.11.1992, 92/09/0101) hinaus, weil die Hemmungstatbestände des § 94 Abs. 2 BDG 1979 nur dann eintreten würden, wenn der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines gesetzlich vorgesehenen Verfahrens vor den in § 94 Abs. 2 BDG 1979 genannten Organen sei.
15 Entgegen dem Revisionsvorbringen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass schon der Wortlaut des § 94 Abs. 2 Z 3 BDG 1979, der ausdrücklich auf die Dauer „eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens“ abstellt, zum Ausdruck bringt, dass der Zeitraum erfasst werden soll, währenddessen ein Strafverfahren gegen einen bestimmten Täter bei Gericht geführt wird. Ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 32 Abs. 2 VStG wird mit der ersten von der Behörde gegen den Beschuldigten gerichteten Verfolgungshandlung eingeleitet (vgl. ausführlich VwGH 31.5.1990, 86/09/0200).
16 Als Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG gelten alle von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichteten Amtshandlungen, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im VStG vorgeschriebene Weise zu prüfen, also den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten Handlung zu verwirklichen (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat (vgl. VwGH 4.9.2025, Ra 2025/09/0020; 20.2.2014, 2013/09/0046; oder erneut VwGH 31.5.1990, 86/09/0200, jeweils mwN). Auf eine rechtliche Qualifikation des Verhaltens kommt es im Zusammenhang mit der Verfolgungshandlung nicht an; die Verfolgungshandlung bezieht sich nur auf die Tat selbst, nicht auf deren rechtliche Wertung (vgl. etwa VwGH 19.4.2012, 2011/01/0239, mwN).
17 Vom Verwaltungsgerichtshof wurde auch im Zusammenhang mit § 32 Abs. 2 VStG bereits festgehalten, dass selbst eine mit Wirkung ex tunc erfolgte Aufhebung eines als Verfolgungshandlung zu qualifizierenden Ladungsbescheids nicht zur Folge hat, dass die faktische Wirkung des Landungsbescheids als Verfolgungshandlung weggefallen wäre (vgl. etwa erneut VwGH 4.9.2025, Ra 2025/09/0020; 20.2.2014, 2013/09/0046; jeweils mwN).
18 Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass das angefochtene Erkenntnis, in welchem das Verwaltungsgericht davon ausging, dass der Fortlauf der Verfolgungsverjährungsfrist des § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 gemäß § 94 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens gegen den Revisionswerber-auch bei Aufhebung des gegen den Revisionswerber ergangenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG in Folge der Annahme eines Entfalls der Strafbarkeit gemäß § 22 Abs. 1 VStG-gehemmt war, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.
19 Soweit der Revisionswerber ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der in der Zulässigkeitsbegründung der Revision zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes darin erkennen will, dass für den Beginn des Fristenlaufs „des § 94 BDG“ von entscheidender Bedeutung sei, dass jenes Organ, das von der Dienstpflichtverletzung Kenntnis erlangte, für die Behandlung von Disziplinarangelegenheiten auch konkret zuständig sei, ist darauf hinzuweisen, dass mit diesem Vorbringen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Beginn der Verjährungsfrist nach § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 Bezug genommen wird. Im Revisionsfall war jedoch nicht der Beginn der Verjährungsfrist, sondern der Eintritt einer Fortlaufhemmung der in Abs. 1 leg. cit. genannten Verjährungsfrist nach § 94 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 zu beurteilen, sodass schon aus diesem Grund keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird.
20 Die vom Revisionswerber behaupteten verfassungsrechtlichen Bedenken im Zusammenhang mit der Verletzung seines Rechtes auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG werden vom Verwaltungsgerichtshof zum einen nicht geteilt und sind zum anderen für sich betrachtet nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen. Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG zur Prüfung einer behaupteten Verletzung des Rechts nach Art. 83 Abs. 2 B-VG nicht berufen, weil es sich bei diesem Recht um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt (vgl. VwGH 17.3.2023, Ra 2023/09/0026, mwN).
21 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 13. Mai 2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden