Ra 2025/09/0020 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der VwGH hat im Zusammenhang mit § 32 Abs. 2 VStG bereits festgehalten, dass selbst eine mit Wirkung ex tunc erfolgte Aufhebung eines als Verfolgungshandlung zu qualifizierenden Ladungsbescheids nicht zur Folge hat, dass die faktische Wirkung des Landungsbescheids als Verfolgungshandlung weggefallen wäre (VwGH 20.2.2014, 2013/09/0046; VwGH 7.3.2023, Ra 2020/05/0016).