W296 2335440-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Dr. Bernhard EDER-SKIAS, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX , Zl XXXX , wegen Einleitung des Disziplinarverfahrens nach Durchführung einer Verhandlung am 13.03.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 123 Abs. 1 iVm § 118 Abs. 1 Z 3, § 94 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Z 5 lit. a BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Um den größtmöglichen Datenschutz vor allem für den Disziplinarbeschuldigten, aber auch für die anderen Parteien und weiteren Beteiligten zu gewährleisten, werden im Erkenntnis folgende Abkürzungen verwendet:
I. Verfahrensgang:
1. Der am 24.04.[J1] geborene Disziplinarbeschuldigte steht als Exekutivbediensteter der B1 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2. Am 14.04.[J3] wurde gegen den Disziplinarbeschuldigten seitens der B6 zur Zl1 Anzeige gemäß N1 erstattet. Demnach habe er am 14.04.[J3] um 13:28 Uhr in O1 auf einem nicht als Gebiet für Freikörperkultur gekennzeichneten Bereich ohne Bekleidung auf einem Handtuch, am Boden gelegen. Dies sei der zivilen Polizeistreife des B2 im Rahmen des O2-Planquadrates aufgefallen. Als ein Exekutivbediensteter der Zivilstreife etwa zehn Meter vor dem Disziplinarbeschuldigten zu stehen gekommen sei, habe dieser sein Glied ergriffen und seine Hand mehrfach nach oben und unten bewegt. Hierbei habe er stets Augenkontakt mit dem Exekutivbediensteten der Zivilstreife gehalten. Der zweite bei diesem Vorfall anwesende Exekutivbediensteter der Zivilstreife habe aus vier Meter Entfernung diese Handlung ebenfalls wahrnehmen können. Nachdem sich die Zivilstreife zu erkennen gegeben habe, habe der Disziplinarbeschuldigte mittels Anfrage in der Internen Anfrage-Plattform identifiziert werden können, nachdem er keinen Ausweis bei sich getragen habe. Während des Gesprächs sei durch die Beamten der Zivilstreife wahrgenommen worden, dass dem Disziplinarbeschuldigten ein Lusttropfen vom Glied gehangen und in Folge auf sein Oberschenkel getropft sei. Hierbei habe der Disziplinarbeschuldigte gesagt, er sei nicht wegen der anwesenden Exekutivbediensteter der Zivilstreife erregt, sondern errege es ihn, öffentlich nackt herumzuliegen.
3. B3 erließ daraufhin zur Zl2 am 15.04.[J3] eine Strafverfügung gegen den Disziplinarbeschuldigten gemäß N1.
4. Am 24.04.[J3] langte der fristgerechte Einspruch des Disziplinarbeschuldigten gegen die Strafverfügung des B3 vom 15.04.[J3] ein.
5. Am 30.04.[J3] wurde der gegenständliche Sachverhalt seitens des B2 an das B4 gemeldet und ausgeführt, der Disziplinarbeschuldigte sei über die Anzeigenlegung bezüglich Anstandsverletzung in Kenntnis gesetzt worden; er habe daraufhin einen Einspruch an das B3 übermittelt, in welchem er erwähnt habe, dass er ein Bediensteter der B1 sei. Die Anzeige sei daher an das zuständige B4 übermittelt worden.
6. Ebenfalls am 30.04.[J3] wurde unter der Zl3 ein Bericht gemäß § 100 Abs. 3a StPO an B7 übermittelt.
7. B7 verständigte das B3 mit Schriftstück vom 02.05.[J3], Zl4, vom Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß (der damals noch in Kraft stehenden Bestimmung des) § 35c StAG.
8. Die Einheit B8 der B1 übermittelte am 02.05.[J3] unter der Zl5 den Bericht des B2 vom 30.04.[J3] an die Dienstbehörde des Disziplinarbeschuldigten.
9. Am 29.05.[J3] übermittelte der Disziplinarbeschuldigte einen Einstellungsantrag des gemäß N1 geführten Verwaltungsstrafverfahrens an die B1 per Mailadresse des B4.
10. Mit Straferkenntnis des B4 vom 09.07.[J3], Zl2, zugestellt am 12.07.[J3], wurde gegen den Disziplinarbeschuldigten gemäß N1 eine Strafe in der Höhe von € 165,- ausgesprochen.
11. Am 24.07.[J3] brachte der Disziplinarbeschuldigte eine fristgerechte Beschwerde gegen das Straferkenntnis des B4 vom 09.07.[J3] ein.
12. B9 behob mit Erkenntnis vom 24.10.[J4], Zl6, das Straferkenntnis des B4 vom 09.07.[J3] gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG.
13. Mit Disziplinarverfügung der Dienstbehörde des Disziplinarbeschuldigten vom 18.11.[J4], Zl7, zugestellt am 12.12.[J4], wurde über diesen die Disziplinarstrafe einer Geldbuße in der Höhe von € 400,- verhängt und ausgeführt, er habe am 14.04.[J3], gegen 13:28 Uhr, in O1 durch Onanieren den öffentlichen Anstand verletzt und durch dieses Verhalten gegen die in § 43 Abs. 2 BDG 1979 normierten Dienstpflichten verstoßen.
14. Gegen die Disziplinarverfügung vom 18.11.[J4] erhob der Disziplinaranwalt fristgerecht Einspruch am 12.12.[J4].
15. Auch der Disziplinarbeschuldigte erhob am 16.12.[J4] fristgerecht Einspruch gegen die gegen die Disziplinarverfügung vom 18.11.[J4].
16. Mit Schreiben vom 15.12.[J4], Zl7, eingelangt am 22.12.[J4], legte die Dienstbehörde des Disziplinarbeschuldigten den Verwaltungsakt der Bundesdisziplinarbehörde (fortan: belangte Behörde) vor.
17. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.01.[J5], Zl8, zugestellt dem Disziplinaranwalt am selben Tage und dem Disziplinarbeschuldigten am 30.01.[J5], wurde das Verfahren gegen diesen eingeleitet. Nach Wiedergabe des Verfahrens bislang wurde betreffend die Verjährung ausgeführt, gemäß § 94 Abs 1 BDG 1979 würde die Dienstpflichtverletzung, wenn nicht binnen sechs Monaten ab Kenntnis der Dienstbehörde oder drei Jahren ab Beendigung der Dienstpflichtverletzung eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei, verjähren. Entscheidend sei die Zustellung des Einleitungsbeschlusses an den Disziplinarbeschuldigten. Die Dienstbehörde (B5) habe am 02.05.[J3] durch die Übermittlung eines Berichtes der B6 via der Einheit B8 Kenntnis von der Dienstpflichtverletzung erlangt. Seitens der B6 sei eine Verwaltungsanzeige an das B4 erfolgt, welche am 15.04.24 eine Strafverfügung erlassen und die der Disziplinarbeschuldigte beeinsprucht habe. Zudem sei am 30.04.24 ein Bericht gemäß § 100 Abs 3a StPO an B7 übermittelt worden, welche mit Schreiben vom 02.05.[J3], eingelangt bei der Dienstbehörde am 22.05.[J3], die Verständigung der Bezirksanwältin über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens informiert habe. Daraufhin wäre dem Disziplinarbeschuldigte im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens am 09.07.[J3] ein Straferkenntnis in Höhe von € 165,- ausgestellt worden. Gegen das Erkenntnis habe er Beschwerde beim B9 erhoben und sei dieser Beschwerde am 24.10.[J4] Folge gegeben worden. Gemäß § 94 Abs 2 Z 1 (ergänzt:) BDG 1979 sei der Fristenlauf für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht gehemmt. Die Behörde habe am 18.11.[J4] eine Disziplinarverfügung erlassen; Einspruch dagegen sei seitens des Disziplinaranwaltes am 12.12.[J4] und des Disziplinarbeschuldigten am 16.12.[J4] erhoben worden. Die gegenständlich vorgehaltene Dienstpflichtverletzung sei somit nicht verjährt.
18. Die Rechtsvertretung des Disziplinarbeschuldigten begehrte daraufhin am 02.02.[J5] elektronische Akteneinsicht, welcher ihr am selben Tage gewährt wurde.
19. In der bei der belangten Behörde per Mail am 04.02.[J5] und am 09.02.[J5] postalisch eingelangten Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten wurde vorgebracht, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergebe sich daraus, als die belangte Behörde fälschlicher Weise von einer Hemmung der Frist zur Verfolgungsverjährung durch das gegen den Disziplinarbeschuldigten geführte Verwaltungsstrafverfahren nach § 94 BDG 1979 ausgegangen sei und würde dazu folgendes ausgeführt: Gemäß § 94 Abs 1 BDG dürfe ein Beamter wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt sei, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet worden sei. Zentraler Zweck der Verfolgungsverjährung sei die Vermeidung von Beweisschwierigkeiten und Fehlern in der Sachverhaltsermittlung, die vor allem durch ein der Behörde zuzurechnendes Verstreichenlassen längerer Zeiträume entstehen könnten (Verweis auf Judikatur). Die Fristen des § 94 BDG 1979 würden unter anderem für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens gehemmt (§ 94 Abs 2 Z 3 und Z 4 BDG 1979). Die Regelungen des § 94 BDG 1979 korrespondiere mit der in § 95 Abs 2 BDG vorgesehenen Bindung der Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen eines Strafgerichts (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts) und die in § 114 BDG 1979 normierte Unterbrechung des Disziplinarverfahrens für den Fall einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung. Die gesetzlich normierte Bindungswirkung habe ihren Grund im rechtsstaatlichen Anliegen, dass zu einem sachgleichen historischen Geschehensablauf nicht unterschiedliche Feststellungen in verschiedenen Verfahren getroffen werden sollten (Verweis auf Judikatur). Die dargestellten Regelungen würden nicht zuletzt dem oben dargestellten Zweck der Verfolgungsverjährung dienen, über die Beweisaufnahme im Strafverfahren spätere Beweisschwierigkeiten und Fehler in der Sachverhaltsermittlung zu vermeiden, womit die in § 94 BDG 1979 vorgesehene Fristenhemmung ihre Berechtigung erhielte. Die Hemmungstatbestände des § 94 Abs 2 BDG 1979 würden unbedingt und absolut eintreten. Es käme ausschließlich darauf an, dass ein Verfahren bei in Abs. 2 der leg.cit. genannten Gerichten und Behörden anhängig gewesen wäre/sei, freilich aber nur dann, wenn „der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt" Gegenstand des Verfahrens sei. In jedem der in den Z 1 bis 5 genannten Verfahren sei der „zugrundeliegende Sachverhalt" ausschlaggebend und dahingehend zu prüfen, ob dieser überhaupt eine Dienstpflichtverletzung darstellen könne (unter Verweis auf Judikatur). Diese Erwägungen hätten dem Zweck der gesetzlichen Reglung des § 94 BDG 1979 zufolge nur in jenen Fällen Berechtigung, in denen die strafrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen von einer Behörde gesetzt würden, die dafür konkret zuständig sei. Die verwaltungsbehördliche Strafbarkeit einer Tat sei nicht gegeben, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bilde. Die dafür einschlägige Bestimmung des § 22 Abs 1 VStG stelle ausschließlich auf die „Tat" ab. Dass die Verwaltungsstrafnorm gegebenenfalls eine andere Schutzrichtung aufweise als die gerichtliche Strafnorm, ändere an der Subsidiarität nichts. So käme es weder auf die tatsächliche Einleitung (oder den Abschluss) eines Strafverfahrens an oder auf den Umstand, dass die strafgerichtliche Verfolgung der Tat nur auf Verlangen zu erfolgen habe. Die dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Tat erfülle unschwer erkennbar das Tatbild des § 218 Abs. 1 StGB. Für den Beginn des Fristenlauf des § 94 BDG 1979 sei von entscheidender Bedeutung, dass jenes Organ, das von der Dienstpflichtverletzung Kenntnis erlange, für die Behandlung von Disziplinarangelegenheiten auch konkret zuständig sei (unter Verweis auf Judikatur). Ein Einleitungsbeschluss, der von einem unzuständigen Organ erlassen worden sei, käme keine den Eintritt der Verfolgungsverjährung für das Disziplinarverfahren ausschließende Wirkung zu (unter Verweis auf Judikatur). Gleiches habe für die Fristenhemmung iSd § 94 Abs 2 BDG 1979 zu gelten. Würde demnach, wie im gegenständlichen Fall, neben einer zuständigen (gerichtlichen) Strafverfolgungsbehörde eine unzuständige (Verwaltungs-)Strafbehörde einschreiten, führe das von einer unzuständigen Behörde abgeführte Verfahren zu keiner Fristenhemmung nach § 94 Abs 2 BDG 1979. Die B1 habe mit dem gegen den Disziplinarbeschuldigten eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren sein verfassungsrechtliches Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt (unter Verweis auf Judikatur). Würde eine Dienstpflichtverletzung, die einen gerichtlich strafbaren Tatbestand erfülle, von einer Verwaltungsstrafbehörde abgehandelt, läge kein gesetzliches Verfahren vor, in dem der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt den Verfahrensgegenstand bilde (unter Verweis auf Judikatur). Entgegen der Ansicht der belangten Behörde wären das gegen den Disziplinarbeschuldigten geführte Verwaltungsstrafverfahren und das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht für den Ablauf der Fristhemmung daher ohne Belang gewesen. Mangels Strafbarkeit als Verwaltungsübertretung hätte das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten gar nicht erst eingeleitet werden dürfen (unter Verweis auf Judikatur). Wie sich aus § 114 BDG 1979 unzweifelhaft ergebe, sei die Disziplinarbehörde angehalten, aus eigenem zu prüfen, ob eine gerichtlich oder eine verwaltungsbehördlich strafbare Handlung vorliege und gegebenenfalls die konkret zuständige Strafverfolgungsbehörde vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen. Der Umstand, dass der Disziplinarbeschuldigte seinem gesetzlichen Richter entzogen und rechtswidrig mit einem Verwaltungsstrafverfahren belastet worden sei, das im Unterschied zu einem gerichtlichen Strafverfahren (§ 393a StPO) keinen Kostenzuspruch kenne, könne nicht dazu führen, dass die im BDG 1979 normierten Verjährungsfristen gehemmt würden. Mit dem bei der Dienstbehörde am 22.05.[J3] eingelangten Schreiben der zuständigen Bezirksanwältin vom 02.05.[J3] über das Absehen von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens wäre die Hemmung der Frist des § 94 BDG 1979 beendet gewesen. Die dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung wäre damit spätestens am 03.11.[J3] verjährt. Aus den angeführten Gründen stelle daher der Disziplinarbeschuldigte den Antrag, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zu beheben und das gegenständliche Disziplinarstrafverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten einzustellen.
20. Die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen den verfahrensgegenständlichen Einleitungsbescheid wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.02.[J5] dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte am 11.02.[J5] samt bezughabendem Verwaltungsakt ein.
21. Am 12.02.[J5] wurden dem Rechtsvertreter des Disziplinarbeschuldigten seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen eines Telefonats drei mögliche Termine für eine mündliche Verhandlung vorgeschlagen. Nach Rücksprache mit dem Disziplinarbeschuldigten bestätigte sein Rechtsvertreter telefonisch den 13.03.[J5].
22. Aufgrund der Rückmeldung des Rechtsvertreters wurden die Parteien noch am selben Tage zur Beschwerdeverhandlung geladen.
23. Am 13.02.[J5] übermittelte die belangte Behörde auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes die Strafverfügung vom 14.04.[J3] gegen den Disziplinarbeschuldigten und dessen Einspruch hiergegen vom 24.04.[J3].
24. Mit Schreiben vom 03.03.[J5] gab die belangte Behörde bekannt, nicht zur mündlichen Verhandlung erscheinen zu können.
25. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.03.[J5] eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Disziplinarbeschuldigte zu seiner Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid befragt wurde und mit den Parteien die relevanten Rechtsfragen erörtert wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Feststellungen zur Person des Disziplinarbeschuldigten:
Der am 24.04.[J1] geborene Disziplinarbeschuldigte steht seit 01.09.[J2] als Exekutivbediensteter der B1 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wird als Fachbereichsleiter der Einheit B10 in der B11 dienstverwendet.
1.2. Feststellungen zum Sachverhalt:
1.2.1. Der oben dargelegte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.
1.2.2. Es bestehen substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass der Disziplinarbeschuldigte im begründeten Verdacht steht, am 14.04.[J3] um 13:28 Uhr in O1 in einem nicht als Gebiet für Freikörperkultur gekennzeichneten Bereich vor zwei Beamten einer Zivilstreife onaniert zu haben.
1.2.3. Aufgrund des Vorfalls übermittelte B6 am 14.04.[J3] eine Verwaltungsanzeige an B4, welches am 15.04.[J3] eine Strafverfügung erließ, die der Beschuldigte beeinspruchte. Am 30.04.[J3] wurde zu diesem Vorfall seitens des B2 ein Bericht gemäß § 100 Abs. 3a StPO an B7 übermittelt und B3 verständigt. B7 verständigte wiederum am 02.05.[J3] B3 über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Mit Straferkenntnis des B4 vom 09.07.[J3] wurde gegen den Disziplinarbeschuldigten gemäß N1 eine Strafe in der Höhe von € 165,- ausgesprochen, gegen welche er fristgerecht am 24.07.[J3] eine Beschwerde einbrachte. B9 behob mit Erkenntnis vom 24.10.[J4] das Straferkenntnis des B4 vom 09.07.[J3] und stellte das Verfahren ein. Mit Disziplinarverfügung vom 18.11.[J4] verhängte die Personalabteilung der B1 gegen den Disziplinarbeschuldigten wegen des Vorfalls vom 14.04.[J3] eine Geldbuße in der Höhe von € 400,-., welche sowohl von ihm als auch dem Disziplinaranwalt rechtzeitig beeinsprucht und weswegen der Akt der belangten Behörde vorgelegt wurde. Diese erließ am 28.01.[J5] den verfahrensgegenständlichen Einleitungsbescheid, gegen welchen der Disziplinarbeschuldigte fristgerecht Beschwerde erhob.
1.2.4. Der dem Vorwurf zugrundeliegende Sachverhalt wurde der Dienstbehörde durch ein Schreiben der Einheit B8 am 02.05.[J3] bekannt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Feststellungen zur Person des Disziplinarbeschuldigten:
Die Feststellungen zu Punkt 1.1. zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Disziplinarbeschuldigten samt seiner Verwendung als Fachbereichsleiter des Fachbereichs B10 in der B11 folgen dem Akteninhalt und den Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.2. Zu den Feststellungen die Tatvorwürfe betreffend:
2.2.1. Die Feststellungen in Punkt 1.2.1. zum Verfahrensgang beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt.
2.2.2. Die Feststellungen in Punkt 1.2.2. zur Verdachtslage ergeben sich insbesondere aus der Anzeige des P1 vom 14.04.[J3] und dessen Bericht vom 30.04.[J4] an B7, aus welchem ersichtlich ist, dass er am nämlichen Tage als zivile Polizeistreife gemeinsam mit P2 den Vorfall beobachtete und weitermeldete.
In der Anzeige des P1 vom 14.04.[J3] ist ersichtlich, dass am 14.04.[J3] P1 und P2 als Besatzung der B12 um 13:28 Uhr im Rahmen des O2-Planquadrates in O1 eine sicherheitspolizeiliche Streife in Zivil durchgeführt hätten. An dieser Örtlichkeit befände sich [nämlich] ein „Szenetreff“ diverser Männer, welche sich im Internet verabreden würden, um dort sexuelle Handlungen voreinander bzw. miteinander zu vollziehen. Dies sei mehrfach in der Öffentlichkeit erfolgt und lägen hierzu bereits zahlreiche Beschwerden in der B6 auf. Weiters seien in dieser Polizeiinspektion Beschwerden über Männer in den dortigen Gebüschen eingelangt, welche die am Wasser liegenden Frauen und Männer als Vorlage für ihre Selbstbefriedigung sehen würden. Am gegenständlichen Tage habe der Disziplinarbeschuldigte direkt neben einem Fußweg durch P1 wahrgenommen werden können, wie Erstgenannter auf einem Handtuch ohne Bekleidung am Boden gelegen sei. Als P1 etwa zehn Meter vom Disziplinarbeschuldigten entfernt stehen geblieben sei, habe dieser sein Glied ergriffen und seine Hand mehrfach nach oben und unten bewegt. Hierbei habe der Disziplinarbeschuldigte stets Augenkontakt in Richtung P1 gehalten. P2 sei etwa vier Meter neben P1 gestanden und habe die Handlung ebenfalls wahrnehmen können. Daraufhin habe sich P1 gegenüber dem Disziplinarbeschuldigten mittels Dienstausweis als Polizist zu erkennen gegeben. Der Disziplinarbeschuldigte habe keinen Ausweis bei sich gehabt, habe jedoch mittels Anfrage in der Internen Abfrage-Plattform identifiziert werden können. Der Disziplinarbeschuldigte sei mit dem vorliegenden Sachverhalt konfrontiert worden und habe sinngemäß folgendes angegeben: „Ich liege hier öfter und wenn jemand Interesse zeigt gehen wir eh wo anders hin und machen das nicht hier in der Öffentlichkeit. Weiters hatte ich ja nicht einmal eine Erektion. Sie haben mich ja angegrinst und Interesse gezeigt, sonst hätte ich das ja gar nicht gemacht." Da seitens der einschreitenden Exekutivbediensteten vorerst von einer Verwaltungsübertretung (Anstandsverletzung gem. N1) ausgegangen worden sei, sei dem Disziplinarbeschuldigten angeboten worden, ein Organmandat in Höhe von € 40,- zu bezahlen. Dieses habe jener strikt abgelehnt und mit folgenden Worten entgegnet: „Ich habe ja nicht mal eine Erektion gehabt und sehe das gar nicht ein. Wenn ich hierher pinkeln würde, würde ich es ja noch einsehen, aber so nicht." Weiters habe durch P1 und P2 während des Gesprächs mit dem Disziplinarbeschuldigten ein Lusttropfen von seinem Glied hängend sowie auf seinem Oberschenkel wahrgenommen werden können. Hierzu habe der Disziplinarbeschuldigte neuerlich entgegnet: „Ich bin nicht wegen Ihnen erregt. Mich erregt es, öffentlich nackt herumzuliegen."
In der Anzeige wurde seitens P1 weiters verschriftlicht, dass jene Örtlichkeit, an welcher der Vorfall passiert sein soll, kein für Freikörperkultur gekennzeichneter Bereich gewesen sei.
2.2.3. Die Feststellungen in Punkt 1.2.3. zur Zeitleiste bzw. den rechtlichen Schritten seit dem 14.04.[J3] fußen auf dem Akteninhalt.
2.2.4. Die Feststellung in Punkt 1.2.4., dass der dem Vorwurf zugrundeliegende Sachverhalt der Dienstbehörde am 02.05.[J4] bekannt geworden ist, folgt aus dem im Schreiben der Einheit B8 ersichtlichen Datum.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit, Zuständigkeit, anzuwendendes Recht und Verfahren:
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht hervorgekommen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu A) Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:
3.2.1. Für die gegenständliche Rechtsache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), StF: BGBl. Nr. 333/1979, idgF, maßgeblich:
„Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. […]
(2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).
[…]
Verjährung
§ 94. (1) Die Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nicht
1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde;
[…]
(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt
1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,
[…]
3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und
5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,
b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder
c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
bei der Dienstbehörde.
[…]
Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens
§ 114. (1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß § 78 StPO vorzugehen.
(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluß, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (§ 123), zulässig.
(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und in erster Instanz binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem
1. die Mitteilung
a) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder über den (vorläufigen) Rücktritt von der Verfolgung oder
b) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder
2. das Strafverfahren nach der StPO oder das verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.
[…]
Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.
[…]
Einleitung
§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Bundesdisziplinarbehörde, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.
[…]“
3.2.2. Für die gegenständliche Rechtsache sind folgende Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), StF: BGBl. Nr. 631/1975 (WV), maßgeblich:
„Das Strafverfahren
§ 1. (1) Die Strafprozessordnung regelt das Verfahren zur Aufklärung von Straftaten, über die Verfolgung verdächtiger Personen und über damit zusammenhängende Entscheidungen. Straftat im Sinne dieses Gesetzes ist jede nach einem Bundes- oder Landesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung.
(2) Das Strafverfahren beginnt, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts (Abs. 3) ermitteln; es ist solange als Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter oder die verdächtige Person zu führen, als nicht eine Person auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben (§ 48 Abs. 1 Z 2), danach wird es als Ermittlungsverfahren gegen diese Person als Beschuldigten geführt. Das Strafverfahren endet durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Entscheidung.
(3) Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist.
[…]
Berichte
§ 100. (1) Die Kriminalpolizei hat Ermittlungen aktenmäßig festzuhalten, sodass Anlass, Durchführung und Ergebnis dieser Ermittlungen nachvollzogen werden können. Die Ausübung von Zwang und von Befugnissen, die mit einem Eingriff in Rechte verbunden sind, hat sie zu begründen.
(2) Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft schriftlich (Abs. 1) oder im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung zu berichten, wenn und sobald
1. sie vom Anfangsverdacht eines schwer wiegenden Verbrechens, insbesondere eines Verbrechens nach den §§ 278b bis 278e und 278g StGB, oder einer sonstigen Straftat von besonderem öffentlichen Interesse (§ 101 Abs. 2 zweiter Satz) Kenntnis erlangt (Anfallsbericht),
2. eine Anordnung oder Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder eine Entscheidung des Gerichts erforderlich oder zweckmäßig ist oder die Staatsanwaltschaft einen Bericht verlangt (Anlassbericht),
3. in einem Verfahren gegen eine bestimmte Person seit der ersten gegen sie gerichteten Ermittlung drei Monate abgelaufen sind, ohne dass berichtet worden ist, oder seit dem letzten Bericht drei Monate vergangen sind (Zwischenbericht),
4. Sachverhalt und Tatverdacht soweit geklärt scheinen, dass eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft über Anklage, Rücktritt von Verfolgung, Einstellen oder Abbrechen des Verfahrens ergehen kann (Abschlussbericht).
(3) Ein Bericht nach Abs. 2 hat – soweit diese Umstände nicht bereits berichtet wurden – insbesondere zu enthalten:
1. die Namen der Beschuldigten, oder, soweit diese nicht bekannt sind, die zu ihrer Identifizierung oder Ausforschung nötigen Merkmale, die Taten, deren sie verdächtig sind, und deren gesetzliche Bezeichnung,
2. die Namen der Anzeiger, der Opfer und allfälliger weiterer Auskunftspersonen,
3. eine zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung und das geplante weitere Vorgehen, soweit dieses nicht bereits erörtert oder einer Dienstbesprechung vorbehalten wurde,
4. allfällige Anträge der Beschuldigten oder anderer Verfahrensbeteiligter.
(3a) Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft auch zu berichten, wenn aus ihrer Sicht kein Anfangsverdacht vorliegt, oder sie Zweifel hat, ob ein Anfangsverdacht vorliegt, zu dessen Aufklärung sie berechtigt und verpflichtet wäre, Ermittlungen zu führen. Dieser Bericht hat ohne unnötigen Aufschub, längstens drei Wochen nach Durchführung der ersten Erkundigung (§ 91 Abs. 3) zu erfolgen.
(4) Mit jedem Bericht sind der Staatsanwaltschaft, soweit dies noch nicht geschehen ist, alle für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erforderlichen kriminalpolizeilichen Akten zu übermitteln oder auf elektronischem Weg zugänglich zu machen.“
3.2.3. Für die gegenständliche Rechtsache ist folgende Bestimmung des Bundesgesetzes vom 5. März 1986 über die staatsanwaltschaftlichen Behörden (Staatsanwaltschaftsgesetz – StAG), StF: BGBl. Nr. 164/1986, idF BGBl I Nr. 71/2014 maßgeblich:
„Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
§ 35c. Die Staatsanwaltschaft hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, sofern kein Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3 StPO) besteht. Davon ist der Anzeiger zu verständigen, wobei er darauf hinzuweisen ist, dass ein Antrag auf Fortführung gemäß § 195 StPO nicht zusteht. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 und 5 sowie §§ 8 f und §§ 25 bis 27 StPO gelten sinngemäß.“
3.2.4. Für die gegenständliche Rechtsache sind folgende Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, StF: BGBl. Nr. 52/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB), idgF, maßgeblich:
„Strafen
§ 10. (1) Strafart und Strafsatz richten sich nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
(2) Soweit für Verwaltungsübertretungen, insbesondere auch für die Übertretung ortspolizeilicher Vorschriften, keine besondere Strafe festgesetzt ist, werden sie mit Geldstrafe bis zu 218 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.
[…]
Zusammentreffen von strafbaren Handlungen
§ 22. (1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.
[…]
§ 25. (1) Verwaltungsübertretungen sind mit Ausnahme des Falles des § 56 von Amts wegen zu verfolgen.
[…]
Zuständigkeit
§ 26. (1) Enthalten die Verwaltungsvorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen, so sind in Verwaltungsstrafsachen die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig.
(2) In Verwaltungsstrafsachen in den Angelegenheiten des sachlichen Wirkungsbereiches der Landespolizeidirektionen ist jedoch im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig.
(3) Ob und inwieweit die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch Ausübung der in diesem Bundesgesetz geregelten Befugnisse am Strafverfahren mitzuwirken haben, bestimmen die Verwaltungsvorschriften.
§ 27. […]
(3) Amtshandlungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gelten, unabhängig davon, wo sie vorgenommen werden, als Amtshandlungen der örtlich zuständigen Behörde.
[…]
§ 28. Die Behörde, die zuerst von einer Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt, ist zur Verfolgung zuständig, solange nicht ein Umstand hervorgekommen ist, der nach § 27 Abs. 1 die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet.
[…]
Verjährung
§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat;
[…]
Beschuldigter
§ 32. (1) Beschuldigter ist die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.
(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
[…]“
3.2.5. Für die gegenständliche Rechtsache ist folgende Bestimmung des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), StF: BGBl. Nr. 60/1974), idgF, maßgeblich:
„Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen
§ 218. (1) Wer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung
1. an ihr oder
2. vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen,
belästigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
[…]“
3.2.6. Für die gegenständliche Rechtsache ist folgende Bestimmung des N1 maßgeblich:
[Zitierung der N1]
3.2.7. Für die gegenständliche Rechtsache ist folgende Bestimmung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (ABGB), StF: JGS Nr. 946/1811, idgF, maßgeblich:
„Auslegung.
§ 6. Einem Gesetze darf in der Anwendung kein anderer Verstand beygelegt werden, als welcher aus der eigenthümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet.“
3.3. Maßgebliche höchstgerichtliche Judikatur:
3.3.1. Zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens:
Gegenstand und Grundlage eines Disziplinarerkenntnisses dürfen nur die Anschuldigungspunkte sein, die im Einleitungsbescheid dem Beamten als Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt wurden. Angesichts dieser Bedeutung des Einleitungsbescheides für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der „bestimmten" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Er muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt (vgl. 27.04.1989, 88/09/0004; 18.03.1998, 96/09/0145; 01.07.1998, 97/09/0365; 17.11.2004, 2001/09/0035; 09.10.2006, 2003/09/0016; VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011).
Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007).
Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, der oder dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, dem er entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Bundesdisziplinarbehörde stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das der oder dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH 18.12.2012, 2011/09/0124).
Die allenfalls von der Dienstbehörde im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde durchzuführenden Ermittlungen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz BDG) sollen klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben sind. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Bundesdisziplinarbehörde hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren nicht positiv zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt. Die Behörde muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist der Sachverhalt ausreichend zu klären (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192).
Mit anderen Worten: In der gegenständlichen Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsmomente vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss (vgl. zu alledem insbesondere zum BDG: VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; auch etwa zum HDG: VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047 und zum LDG 1984: VwGH 28.03.2017, Ra 2017/09/0008).
Beim Einstellungstatbestand des § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 handelt es sich um einen Einstellungsfall besonderer Art, der die Einstellung trotz Vorliegens einer Verletzung von Dienstpflichten ermöglicht. Die als "gering" anzunehmende Schuld sowie die nur "unbedeutenden Folgen der Tat" und die anzustellenden spezialpräventiven und generalpräventiven Überlegungen bedeuten, daß in Ansehung einer als erwiesen angenommenen Dienstpflichtverletzung das Maß der disziplinären Schuld gering einzuschätzen ist und auch eine Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses nicht notwendig erscheint (vgl. VwGH vom 18.03.1998, 96/09/0054).
Bei der Beurteilung der generalpräventiven Erwägungen ist darauf abzustellen, ob die Bestrafung wegen ihrer besonderen Wirkung auf die anderen Beamten zur Erhaltung der "allgemeinen Normtreue" notwendig ist. (Hier:) Der BM für Finanzen tritt dem Bescheid betreffend Einstellung eines Disziplinarstrafverfahrens (§ 44 Abs. 1 iVm § 126 Abs. 2 und § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979) zu Recht mit dem Vorbringen entgegen, die Verhängung einer Disziplinarstrafe sei aus generalpräventiven Erwägungen geboten. Die Fällung eines Freispruches und damit ein Absehen von der Bestrafung würde den Eindruck erwecken, dass nach zahlreichen Rechtsgängen durch die Instanzen davon ausgegangen werde, dass derartige Weisungsverstöße wie im konkreten Fall ein disziplinär kaum ahndungswürdiges Verhalten darstellten und im Ergebnis kaum Folgen hätten. Durch die Ahndung der Tat sei klarzumachen, dass (hier:) der leichtfertige Umgang von Finanzbediensteten mit der Abfrage von sensiblen Daten ein ahndungswürdiges Verhalten darstellten, das verfolgt und bestraft werde (vgl. VwGH vom 08.08.2008, 2008/09/0140). Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Disziplinarbeschuldigten um einen Teamleiter handelt und gelten zuvor getroffene Überlegungen umso mehr.
Es genügt für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, dass hinreichende Verdachtsmomente vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (VwGH 97/09/0095, 0110 ZfVB 1999/1701). Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen gegeben erscheinen lassen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 19. 7. 2021, Ra 2021/09/0164).
3.3.2. Zur Hemmung:
Die Verjährung ist nach dem klaren Wortlaut des § 94 BDG 1979 zweifellos mit Bezug auf die vorgeworfene "Dienstpflichtverletzung" und den dieser "zugrundeliegend(en) Sachverhalt" zu beurteilen (vgl. E 27. Oktober 1999, 97/09/0239; E 3. Juli 2000, 2000/09/0006; E 6. November 2006, 2005/09/0093). Eine Hemmung der Verjährung gemäß § 94 Abs. 2 bis 4 BDG 1979 kann nur stattfinden, wenn einerseits das Disziplinarverfahren, bezüglich dessen eine Verjährung zu beurteilen ist und anderseits das hemmende Verfahren dieselbe "Dienstpflichtverletzung" und denselben "zugrundeliegend(en) Sachverhalt" zum Gegenstand haben (VwGH 04.10.2012, 2012/09/0011).
Der im Einleitungssatz des § 94 Abs. 2 BDG 1979 genannte "zugrundeliegende Sachverhalt" führt dann zur Hemmung des Laufes der in § 94 Abs. 1 und 1a genannten Fristen, wenn der Beamte - in Idealkonkurrenz - durch ein und dieselbe Tat sowohl eine Dienstpflichtverletzung nach dem BDG 1979 als auch durch ein Delikt, das strafrechtlich oder verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden ist, begangen haben könnte. Die Voraussetzung der Identität des Sachverhalts bedeutet, dass es sich um dieselbe Tat handeln muss, nicht jedoch, dass sich die entsprechenden Sachverhaltselemente vollständig decken müssen. Auch auf die verbale Umschreibung des Verhaltens und auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Benennung der Tat kommt es nicht an. Umgekehrt tritt bei Realkonkurrenz zwischen den genannten Delikten (wenn also z.B. eine Verfolgung wegen eines anderen Verhaltens erfolgt) eine Hemmung jedenfalls nicht ein (VwGH 25.10.2018, Ro 2018/09/0005, vgl. E 25. Jänner 2013, 2012/09/0112).
Um den Eintritt der Verfolgungsverjährung hintanzuhalten, muß der Einleitungsbeschluß gegen den Besch spätestens sechs Monate nach KENNTNIS (im Beschwerdefall: durch die Dienstbehörde) erlassen werden (Hinweis E 1.9.1988, 88/09/0064), außer es liegt ein Fall der Hemmung iSd § 94 Abs 2 BDG 1979 vor. Der zuletzt genannten Regelung darf nicht der Sinn gegeben werden, daß für die Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens der Disziplinarbehörde die Zuständigkeit zur Erlassung eines Einleitungsbeschlusses entzogen wäre, sondern lediglich, daß der Ablauf der Frist gehemmt ist. Dieser Auslegung kann auch nicht § 114 BDG 1979 entgegengehalten werden, weil die dort vorgesehene Unterbrechung des Disziplinarverfahrens die Anhängigkeit des Disziplinarverfahrens voraussetzt (VwGH 22.02.1990, 89/09/0095).
Nach § 94 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 kommt es auf die "Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO 1975" an, sohin darauf, ob ein Strafverfahren nach der StPO 1975 eingeleitet war. Nach § 1 Abs. 2 StPO 1975, idF BGBl. I Nr. 19/2004, beginnt das Strafverfahren dann, "sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln oder Zwang gegen eine verdächtige Person ausüben". Dass alle Ermittlungen dem Beschuldigten zur Kenntnis gelangen, ist nicht erforderlich (VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042).
Daß nicht jeder gerichtliche Vorerhebungsakt, sondern nur ein solcher, in dem der richterliche Verfolgungswille, den gegen den Täter bestehenden Verdacht einer bestimmten strafbaren Handlung zu überprüfen, objektiv seinen Niederschlag findet, den Beginn des strafgerichtlichen Verfahrens darstellt, ergibt sich auch daraus, daß der zweite Hemmungstatbestand des § 94 Abs 2 BDG 1979 auf die Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens abstellt, ein Verwaltungsstrafverfahren gem § 32 Abs 2 VStG mit der ersten von der Beh gegen den Besch gerichteten Verfolgungshandlung eingeleitet wird, und als verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung nach § 32 Abs 2 VStG alle Handlungen der Beh gelten, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Beh zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im VStG vorgeschriebene Weise zu prüfen, also den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten Handlung zu verwirklichen (Hinweis E 25.6.1986, 84/03/0240). In dieser Beziehung (dh was die Tauglichkeit einer Handlung betrifft als Verfolgungshandlung gewertet zu werden) besteht zwischen dem gerichtlichen Strafverfahren bzw dem Verwaltungsstrafverfahren kein Unterschied (VwGH 31.05.1990, 86/09/0200).
Die Hemmungstatbestände des § 94 Abs. 2 BDG 1979 treten unbedingt und absolut ein. Es kommt ausschließlich darauf an, dass ein Verfahren - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - bei einer der in § 94 Abs. 2 BDG 1979 genannten Gerichte und Behörden anhängig war/ist. Das Verhalten der Disziplinarbehörde während dieser Fortlaufshemmung hat auf die Hemmung der in § 94 Abs. 1 und 1a BDG 1979 genannten Fristen keinen Einfluss (VwGH 05.09.2013, 2013/09/0012).
Nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 94 Abs. 2 BDG 1979 wirkt jedes der in den Z 1 bis 5 legcit genannten Verfahren dann, wenn "der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand" des Verfahrens ist (vgl. E 4. Oktober 2012, 2012/09/0011; E 25. Jänner 2013, 2012/09/0112), hemmend. Auch wenn der Sachverhalt noch nicht erwiesen ist, sondern sich erst - wie bei der Suspendierung oder bei Erlassung eines Einleitungs- oder Verhandlungsbeschlusses - im Verdachtsbereich befindet, liegt er der Dienstpflichtverletzung zu Grunde, die den Gegenstand des Suspendierungsverfahrens oder des Verfahrens zur Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Einleitungs- oder Verhandlungsbeschlusses bildet. In jedem der in den Z. 1 bis 5 legcit genannten Verfahren ist der "zugrundeliegende Sachverhalt" ausschlaggebend und etwa dahingehend zu prüfen, ob der Sachverhalt eine Dienstpflichtverletzung überhaupt darstellen kann (VwGH 05.09.2013, 2013/09/0014).
Durch die Hemmung wird die Verjährungsfrist um so viele Tage verlängert, als der die Hemmung bewirkende Zustand bestanden hat. Mit Ablauf des hemmenden Ereignisses läuft daher die Verjährungsfrist restlich weiter. Sie ist so zu berechnen, als ob sie um die Dauer des Hemmungszeitraumes verlängert worden wäre (VwGH 23.03.1983, 82/09/0160).
3.4. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts:
3.4.1. Zur Prüfung von etwaigen Einstellungsgründen:
Gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 ist das Disziplinarverfahren vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens (siehe zuletzt VwGH 25.05.2020, Ra 2019/09/0026) mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Phase der Einleitung des Verfahrens nur zu klären ist, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, VwGH 19.12.2017, Ra 2017/09/0045).
Zur Fallvariante des Einstellungsgrundes gem. § 118 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 ist anzumerken, dass derzeit aufgrund der Anzeige des P1 vom 14.04.[J3] und dessen Bericht an B7 vom 30.04.[J3] der Verdacht einer dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung besteht. Auch sind keine Anzeichen auf Umstände vorliegend, die die Strafbarkeit des Disziplinarbeschuldigten ausschließen, wenngleich er vor dem Bundesverwaltungsgericht vermeinte, er stünde zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung unter Medikamenteneinfluss. Hierzu ist anzumerken, dass diese Angaben des Disziplinarbeschuldigten keine Relevanz betreffend seine Strafbarkeit zur Zeit des vermeintlichen Vorfalles am 14.04.[J3] haben und deutet zum Entscheidungszeitpunkt nichts darauf hin, dass seine Strafbarkeit am Vorfallstag ausgeschlossen gewesen wäre.
Zur Fallvariante des Einstellungsgrundes gem. § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 ist abermals anzumerken, dass die dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Tat in diesem Verfahrensstadium durch die Anzeige des P1 vom 14.04.[J3] und dessen Bericht an B7 vom 30.04.[J3] belegt ist und auch gegenwärtig nichts darauf hinweist, dass diese keine Dienstpflichtverletzung darstellt, obgleich die Tat des Disziplinarbeschuldigten in ihrem vollen Umfang nicht erwiesen ist, diese jedoch im Verdacht einer Dienstpflichtverletzung steht.
Zur Fallvariante des Einstellungsgrundes gemäß § 118 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 ist wie folgt auszuführen: Es gilt zunächst festzuhalten, dass das Vorliegen einer Verjährung iZm § 94 BDG 1979 einen Umstand darstellen würde, der die Verfolgung ausschließen würde.
Gemäß § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 darf der Beamte ua. wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von jenem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde.
Unstrittig ist in der gegenständlichen Rechtssache, dass die für den Disziplinarbeschuldigten zuständige Dienstbehörde am 02.05.[J3] Kenntnis erlangte, da an diesem Tage das Schreiben von B8 der B1 an die für Disziplinarangelegenheiten zuständige Einheit der Dienstbehörde übermittelt wurde. Dieser Tag war somit fristauslösend gemäß § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979. Da bis 02.11.[J3] seitens der Dienstbehörde des Disziplinarbeschuldigten weder eine Disziplinarverfügung erlassen noch Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde, ist in Folge zu prüfen, ob Verjährung eingetreten ist, welche zu einer Einstellung des Disziplinarverfahrens führen würde, oder ob dieses durch einen der Tatbestände gemäß § 94 Abs. 2 BDG 1979 gehemmt wurde:
Die in Verdacht stehende Dienstpflichtverletzung soll am 14.04.[J3] stattgefunden haben; dem Disziplinarbeschuldigten wurde vor Ort bereits mitgeteilt, dass Anzeige gegen ihn gemäß N1 erhoben wird, die Strafverfügung des B3 erfolgte am Folgetag, dem 15.04.[J3], welche der Disziplinarbeschuldigte beeinspruchte, sodass diese außer Kraft trat. In Folge wurde er in diesem Verwaltungsstrafverfahren mittels Straferkenntnis des B4 vom 09.07.[J3] bestraft, wogegen der Disziplinarbeschuldigte wiederum Beschwerde an B9 erhob. Dieses behob mit Entscheidung vom 24.10.[J4] das Straferkenntnis des B4 vom 09.07.[J3].
Der Disziplinarbeschuldigte brachte in seinem Rechtsmittel gegen den Einleitungsbescheid betreffend die Verjährung zusammengefasst vor, die belangte Behörde sei fälschlicherweise von einer Hemmung der Frist zur Verfolgungsverjährung durch das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren nach § 94 BDG 1979 ausgegangen, doch trete die Hemmung eines Disziplinarverfahrens ausschließlich dann gemäß Abs. 2 der leg.cit. ein, wenn die strafrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen von einer Behörde gesetzt worden seien, die dafür konkret zuständig gewesen sei. Nun habe B9 mit Entscheidung vom 24.10.[J4] das Straferkenntnis des B4 vom 09.07.[J3] deswegen behoben, als Subsidiarität gemäß § 22 Abs. 1 VStG insofern vorgelegen sei, als die ihm zur Last gelegte Tat das Tatbild des § 218 Abs. 1 StGB erfüllt habe und somit ausschließlich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und nicht der Verwaltungsstrafbehörde gegeben gewesen sei, sodass B9 dergestalt entschieden habe. D.h. B4 sei unzuständig gewesen, ein Straferkenntnis gegen ihn zu erlassen, da die angelastete Tat ausschließlich strafgerichtlich geahndet hätte werden müssen/dürfen und ein von einer unzuständigen Behörde geführtes Verwaltungsstrafverfahren könne keine Hemmung auslösen, da das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden sei.
Hierzu ist eingangs vor allem anzumerken, dass in § 94 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 betreffend die Hemmung eines Disziplinarverfahrens vom Wortlaut her, respektive expressis verbis „von der Dauer eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens” die Rede ist und nicht differenziert, ob die in Erscheinung tretende Verwaltungsstrafbehörde zuständig ist oder nicht.
Die Interpretationsregeln des § 6 ABGB verbieten folglich aufgrund des klaren Wortlauts zu differenzieren, ob eine zuständige oder unzuständige Behörde ein Verwaltungsstrafverfahren in I. Instanz durchgeführt hat; es kommt nach dem Wortlaut ausschließlich auf die faktische Anhängigkeit an und war unstrittig jedenfalls B9 als Rechtsmittelinstanz im Verfahren betreffend das Straferkenntnis des B4 zuständig.
Dafür spricht zudem eindeutig das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.09.2013, 2013/09/0012, in welchem dieser darlegte, dass “die Hemmungstatbestände des § 94 Abs. 2 BDG 1979 unbedingt und absolut eintreten würden und es ausschließlich darauf ankäme, dass ein Verfahren – sofern, wie gegenständlich, der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - bei einer der in § 94 Abs. 2 BDG 1979 genannten Gerichte und Behörden anhängig war/ist und habe das Verhalten der Disziplinarbehörde während dieser Fortlaufshemmung auf die Hemmung der in § 94 Abs. 1 und 1a BDG 1979 genannten Fristen keinen Einfluss”.
Für diese Rechtsansicht spricht insbesondere auch § 94 Abs. 2 Z 5 lit. a BDG 1979, da in dieser Bestimmung ein darüberhinausgehender Hemmungstatbestand, nämlich „für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht”, normiert ist.
Es kommt folglich ausschließlich darauf an, dass ein Verwaltungsstrafverfahren geführt wird.
Würde man der Rechtsansicht des Disziplinarbeschuldigten folgen, würde in einem Verfahren, in welchem, wie gegenständlich, die Staatsanwaltschaft mangels Anfangsverdachts das gerichtliche Strafverfahren gemäß § 35c StAG nicht [einmal] eröffnet bzw. offensichtlich nach deren rechtlicher Einschätzung mangels Anfangsverdachts nicht zuständig war, keine Hemmung bewirkt und - nicht der Ingerenz der Disziplinarbehörden unterliegend bzw. ohne deren Zutun - Verjährung im Disziplinarverfahren eintreten, was jedoch gerade im Licht der § 94 Abs. 2 Z 5 lit. a BDG 1979 unstrittig nicht der Fall sein kann.
Darüber hinaus ist in § 114 Abs. 2 BDG 1979 normiert, dass bei Kenntnis der Disziplinarbehörde von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren das Disziplinarverfahren unterbrochen wird, wobei ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ein Beschluss, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, gemäß § 123 BDG 1979 zulässig ist.
Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Disziplinarbehörde - außer einem Einleitungsbeschluss – für die Dauer eines verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens keine weiteren Schritte setzen darf. Wenn nun das verwaltungsstrafgerichtliche Verfahren, wie gegenständlich, etwas länger dauert und mit einer Formalentscheidung endet, könnte nach der vom Disziplinarbeschuldigten vertretenen Rechtsansicht durch bloßen Zeitablauf Verjährung gemäß § 94 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und Abs. 1a BDG 1979 eintreten, obwohl die Disziplinarbehörde aufgrund des ius cogens in § 114 BDG 1979 nicht agieren durfte, was definitiv nicht im Sinne des Gesetzgebers des Disziplinarrechtes des Bundes ist (siehe in diesem Sinne das zitierte Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.02.1990, 89/09/0095).
Wenn nun der Disziplinarbeschuldigte in der Beschwerde vorbringt, er wäre aufgrund der Entscheidung einer unzuständigen Verwaltungsstrafbehörde seinem gesetzlichen Richter entzogen worden, das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren und das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sei für den Ablauf der Fristhemmung daher ohne Belang, und Judikatur des Inhalts zitiert, wonach einem Einleitungsbeschluss, der von einem unzuständigen Organ erlassen wurde, keine den Eintritt der Verfolgungsverjährung für das Disziplinarverfahren ausschließende Wirkung zukäme und habe das für die Fristenhemmung iSd § 94 Abs. 2 BDG 1979 ebenso zu gelten, dann verquickt er hier unzulässig Verfassungs- mit Dienstrecht und gibt das auch der Wortlaut der zitierten Norm nicht her bzw. verbietet sich eine solche Auslegung mangels Verfassungswidrigkeit.
3.4.2. Das bedeutet für die vorliegende Rechtssache Folgendes:
Der Disziplinarbeschuldigte wurde gemäß § 32 Abs. 2 6. Variante VStG spätestens seit der Strafverfügung des B4 vom 15.04.[J3] als Beschuldigter gemäß § 32 Abs. 1 VStG geführt (siehe die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes 31.05.1990, 86/09/0200) und gilt insbesondere auf die Wortfolge in erstgenannter Norm hinzuweisen, dass als Verfolgungshandlung [auch] jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung gilt und zwar auch dann, wenn diese Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war.
Das bedeutet, dass seit 15.04.[J3] ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten anhängig war, welches mit Erkenntnis des B9 vom 24.10.[J4] abgeschlossen wurde, und war während der Anhängigkeit dieses Verwaltungsstrafverfahren die für das Disziplinarverfahren relevante Frist gemäß § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 gemäß § 94 Abs. 2 Z 3 und Z 5 lit. a BDG 1979 gehemmt.
Nach Einlagen des Erkenntnisses des B9 vom 24.10.[J4] bei der Dienstbehörde des Disziplinarbeschuldigten erließ diese am 18.11.[J4] eine Disziplinarverfügung und wahrte sohin die Frist des § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979.
Und dadurch, dass die belangte Behörde nach dem fristgerechten Einspruch des Disziplinarbeschuldigten gegen die Strafverfügung am 28.01.[J5] den verfahrensgegenständlichen Einleitungsbescheid erließ, wurde zudem die Frist des § 94 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 gewahrt.
Die Frist des § 94 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 ist nicht weiter zu prüfen, weil seitens der belangten Behörde eingehalten, und jene absolute Frist des § 94 Abs. 1a BDG 1979 ist (noch) nicht zu prüfen.
Ein offensichtlicher Verjährungsgrund iSd § 118 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 der im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen iSd § 94 Abs. 1 und Abs. 1a BDG 1979 kann folglich zum Entscheidungszeitpunkt nicht erkannt werden.
Auch liegt nicht einer der Einstellungsgründe des § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 vor, da der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ebenfalls zu entnehmen ist, dass betreffend die Einstellung eines Disziplinarverfahrens unter anderem auch zu prüfen ist, ob die (etwaige nachfolgende) Verhängung einer Disziplinarstrafe aus generalpräventiven Erwägungen geboten ist, weil die Einstellung eines Verfahrens im gegenwärtigen Zustand den Eindruck erwecken würde, es werde davon ausgegangen, dass ein derartiges Verhalten wie im konkreten Fall ein disziplinär kein ahndungswürdiges Verhalten darstelle und im Ergebnis kaum Folgen hätte. Durch die Einleitung ist (auch) klarzumachen, dass die verdachtsweise festgestellten Verhaltensweisen des Disziplinarbeschuldigten ahndungswürdiges Verhalten darstellen, das jedenfalls geprüft werden muss.
Offensichtliche Gründe nach § 118 BDG 1979 sind vor dem dargestellten Hintergrund somit nicht ersichtlich, weswegen eine Einstellung des Verfahrens nicht in Betracht kommt.
3.4.3. Zum Verdacht der Dienstpflichtverletzung:
Ist das Verfahren nicht deswegen einzustellen, weil offenkundige Voraussetzungen für die Einstellung gegeben sind, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen.
Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Bundesdisziplinarbehörde hatte zu diesem Zeitpunkt nicht – positiv – zu prüfen, ob seitens des Disziplinarbeschuldigten eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt der eine Bestrafung ausschließt. Es handelt sich dabei um eine Entscheidung im Verdachtsbereich (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 567).
Wie im Einleitungsbeschluss ausgeführt, liegen Verdachtsmomente vor, welche als Verstöße gegen die Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. Abs. 2 BDG 1979 gewertet werden können.
Und wie seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bereits feststellend und beweiswürdigend ausgeführt, sind tatsächlich ausreichend Verdachtsgründe gegen den Disziplinarbeschuldigten aufgrund der Anzeige des P1 vom 14.04.[J3] und dessen Bericht an B7 vom 30.04.[J3] vorliegend, wenngleich die Abwägung der Glaubhaftigkeit dieser Verschriftlichungen dem materiell-inhaltlichen Verfahren vorbehalten sein wird, jedoch die gegenwärtige Aktenlage für eine Feststellung im Verdachtsbereich evident ist.
Der belangten Behörde ist folglich zuzustimmen, wenn sie in ihrer Entscheidung vermeinte, es habe jedenfalls ein ausreichend begründeter Verdacht dafür bestanden, dass der Disziplinarbeschuldigte die ihm zum Vorwurf gemachte spruchgegenständliche Tathandlung tatsächlich begangen habe.
3.4.4. Conclusio:
Da im gegenständlichen Fall somit derzeit keine offenkundigen Gründe vorliegen, die der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegenstehen, war die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen den Einleitungsbeschlusses der Bundesdisziplinarbehörde vom 28.01.[J5], Zl8, abzuweisen.
3.5. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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