Die Bindungswirkung gemäß § 63 VwGG bezieht sich auch auf einen Übergangsfall iSd Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG. Die Bindungswirkung ist nämlich für einen konkreten Fall normiert, und es kann kein Zweifel bestehen, dass dieser konkrete Fall, der hier zur Weiterführung des Verfahrens iSd Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geführt hat, jener ist, der dem Erkenntnis des VwGH vom 9. September 2014, Ro 2014/09/0006, zugrunde gelegen ist (vgl. E 27. August 2014, Ro 2014/05/0062). Das VwG war daher gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an die Rechtsanschauung des VwGH im hg Erkenntnis vom 9. September 2014, Ro 2014/09/0006, gebunden und verpflichtet, in der gegenständlichen Rechtssache mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich die in der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen, sofern sich seit der Erlassung des mit dem vorausgegangenen Erkenntnis aufgehobenen Bescheides die maßgebliche Sach- und Rechtslage nicht geändert hat (vgl. E 12. Juli 1995, 95/03/0056). Die Bindungswirkung erstreckt sich dabei auf jene Fragen, zu denen sich der VwGH geäußert hat, sowie auf die Frage der Zuständigkeit als notwendige Voraussetzung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH (vgl. E 26. September 2007, 2007/03/0148; E 7. Oktober 2013, 2013/17/0274). Auch der VwGH selbst ist im Grunde des § 63 Abs. 1 VwGG an seine Erkenntnisse gebunden (vgl. E 26. September 2007, 2007/03/0148; E 7. Oktober 2013, 2013/17/0274).
Rückverweise