Die in § 44 Abs. 3 VwGVG 2014 normierten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Ein Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist demnach nur dann zulässig, wenn - neben der Erfüllung einer der Tatbestände des § 44 Abs. 3 VwGVG 2014 - keine Partei die Durchführung einer solchen beantragt hat (vgl. VwGH 22.3.2021, Ra 2020/17/0132; 16.9.2021, Ra 2021/02/0167).
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