§ 44 VwGVG 2014 ist verfassungskonform dahingehend zu verstehen, dass er ein Absehen von der mündlichen Verhandlung erlaubt, wenn auch nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 MRK von einem konkludenten Verzicht auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung auszugehen ist. Der Ausschluss der Annahme eines konkludenten Verzichts ist jedoch nicht schon bei jeder Gegenbehauptung anzunehmen, sondern nur dann, wenn die Gegendarstellung verfahrensrelevante Umstände, also den vorgeworfenen Tatbestand betrifft (vgl. dazu EGMR 23.11.2006, 73053/01, Jussila, mwN, in dem der EGMR in einem Verwaltungsstrafverfahren, in dem sich Fragen tatsächlicher Natur stellten, der Beschuldigte es aber verabsäumte, in seinem Rechtsmittel die Tat substantiiert zu bestreiten, keine Konventionsverletzung feststellte; vgl. weiters EGMR 27.3.2012, 10390/09, Bozo Berdajs; vgl. in diesem Zusammenhang auch EGMR 10.7.2014, 40820/12, Marcan; sh. auch VfSlg. 18.721/2009; vgl. ferner VwGH 3.10.2008, 2005/10/0129 sowie die keine Verwaltungsstrafverfahren betreffenden Erkenntnisse VwGH 25.9.2017, Ra 2016/08/0127; 19.12.2017, Ra 2017/09/0003; 29.1.2019, Ra 2018/08/0238).
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