Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. a Dr. inLütte-Mersch als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des K G, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Mag. Bernhard HOFER GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 14. April 2026, LVwG-2026/44/0492-4, betreffend eine Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 14. Jänner 2026 betreffend eine Übertretung des § 20 Abs. 1 iVm §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 2 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) sowie die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von € 150,-(Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) und Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens als unbegründet ab, setzte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest und sprach aus, dass die Revision an der Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
Begründend führte das Verwaltungsgericht-soweit für die vorliegende Revision von Relevanz-aus, dass die belangte Behörde in Anwendung des § 20 VStG bereits eine außerordentliche Milderung der Strafe vorgenommen und die Mindeststrafe des § 20 Abs. 1 BStMG um die Hälfte unterschritten habe. Im Übrigen läge bei der Mautprellerei gemäß § 20 Abs. 1 leg. cit. die Voraussetzung der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG für eine Ermahnung nicht vor. Die Einstellung des Strafverfahrens oder eine Ermahnung komme daher-unter Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes-nicht in Frage.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Der Revisionswerber bringt in seiner Zulässigkeitsbegründung zusammengefasst vor, dass das Erkenntnis in verfahrens-und materiellrechtlichen Fragen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, auf einem Begründungsmangel beruhe und den zwingenden Anwendungsvorrang unionsrechtlicher Vorgaben für nationale Mautstrafen ignoriere. Die Entscheidung stehe im klaren Widerspruch zur fehlenden einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG. Die hierzu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei im Hinblick auf das Unionsrecht „korrekturbedürftig“. Der EuGH habe im Urteil vom 21. November 2024 in der Rechtssache C-61/23, Ekostroy,statuiert, dass das in Art. 9a der Wegekostenrichtlinie 1999/62/EG verankerte und durch Art. 49 Abs. 3 GRC grundrechtlich abgesicherte Verhältnismäßigkeitsgebot einer nationalen Sanktionsregelung entgegenstehe, die bei rein formellen Registrierungsfehlern im Rahmen der Mauteinhebung starre, unverhältnismäßig hohe Mindeststrafen vorschreibe, ohne eine dem Verschulden und der Schwere des Verstoßes angemessene Differenzierung zu ermöglichen. Im vorliegenden Fall läge ein rein formeller Zuordnungsfehler vor, weil bei der Länderauswahl im elektronischen Eingabeformular unabsichtlich ein Tippfehler unterlaufen sei (Eingabe des Ländercodes „AT“ anstelle von „DE“). Werde ein solcher Formfehler ohne materiellen Steuerausfall mit einer Geldstrafe von € 150,-sanktioniert, weil § 20 VStG die Herabsetzung starr mit maximal 50 % der Mindeststrafe begrenze und die höchstgerichtliche Judikatur die Anwendung einer Ermahnung bei Mautdelikten „kategorisch sperre“, erweise sich die nationale Sanktionsarchitektur als unionsrechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hätte daher diese nationalen Schranken bzw. die „sperrende Judikaturlinie“ des Verwaltungsgerichtshofes zur Festsetzung einer verhältnismäßigen Sanktion im Sinne des Art. 9a der Wegekostenrichtlinie unangewendet lassen müssen.
6 Der Verwaltungsgerichtshof führte im Erkenntnis vom 10. Juni 2025, Ra 2024/06/0173, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, unter Hinweis auf diverse Vorerkenntnisse sowie die Gesetzesmaterialien zu § 29 BStMG zusammenfassend aus, dass die Voraussetzung der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG für eine Ermahnung im Fall der Mautprellerei nicht vorliegen und eine Einstellung des Strafverfahrens oder eine Ermahnung daher bei dieser Verwaltungsübertretung nicht in Frage kommt.
7 Wenn der Revisionswerber in diesem Zusammenhang eine Unionsrechtswidrigkeit bzw. Missachtung des Anwendungsvorranges durch das Verwaltungsgericht rügt, ist auszuführen, dass nach der hg. Rechtsprechung als Rechtsfrage des Unionsrechtes, welche-ihre Grundsätzlichkeit vorausgesetzt-die Zulässigkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof begründen könnte, in Betracht käme, ob sich aus der Auslegung einer (Anwendungsvorrang genießenden) unionsrechtlichen Norm die Unanwendbarkeit einer konkreten innerstaatlichen Norm im Revisionsfall ergebe (vgl. etwa VwGH 27.2.2023, Ra 2023/10/0012, mwN).
8 Der EuGH hat in dem vom Revisionswerber angesprochenen Urteil vom 21. November 2024, C-61/23, Ekostroy,ausgesprochen, dass Art. 9a der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge in der durch die Richtlinie 2011/76/EU geänderten Fassung (Wegekostenrichtlinie) dahingehend auszulegen sei, dass das darin vorgesehene Erfordernis der Angemessenheit einer Sanktionsregelung entgegenstehe, die für jeglichen Verstoß gegen die Vorschriften über die Pflicht zur vorherigen Entrichtung des Mautbetrages für die Benutzung der Straßeninfrastruktur unabhängig von der Art und Schwere des Verstoßes die Verhängung einer Geldbuße oder einer finanziellen Sanktion in pauschaler Höhe vorsehe, auch wenn diese Regelung die Möglichkeit eröffne, durch die Zahlung einer sogenannten „Ausgleichsabgabe“ in pauschaler Höhe von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit zu werden.
9 Entgegen der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision setzte sich der EuGH in diesem Urteil nicht mit der Frage der Rechtmäßigkeit von Mindeststrafen für Mautdelikte auseinander, sondern sind seine Ausführungen auf im bulgarischen Recht vorgesehene Geldbußen und finanzielle Sanktionen in Form von Pauschalbeträgen bezogen, die keine Möglichkeit der Individualisierung durch Gerichte, insbesondere nach Art und Schwere des begangenen Verstoßes, dem Grad des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit sowie die Berücksichtigung mildernder Umstände, erlauben (vgl. EuGH 21.11.2024, C-61/23, Ekostroy, Rn. 49 ff).
10 Schon vor diesem Hintergrund vermag der Revisionswerber mit seiner Zulässigkeitsbegründung eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufzuzeigen, zumal die im nationalen Recht vorgesehenen Strafzumessungskriterien des § 19 VStG und die außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG die vom EuGH geforderte individuelle Beurteilung der Umstände des Einzelfalles bei der Festsetzung der Strafe, insbesondere nach Art und Schwere des Vergehens, dem Grad des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit sowie die Berücksichtigung mildernder Umstände, ermöglichen.
11 Darüber hinaus hielt der EuGH im Urteil vom 21. November 2024, C-61/23, Ekostroy, unter Verweis auf Vorjudikatur insbesondere fest, dass die Mitgliedstaaten bei der gemäß Art. 9a der Wegekostenrichtlinie zu setzenden Maßnahme über einen großen Ermessensspielraum verfügten (Rn. 39) und unter Beachtung des Unionsrechtes und seiner allgemeinen Grundsätze befugt seien, eine Sanktion zu wählen, die ihnen sachgerecht erscheine (Rn. 41). Dabei müssten die Sanktionen der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen, indem insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werde (Rn. 45).
12 Auch vor dem Hintergrund dieses Spielraums der Mitgliedstaaten bei der Festsetzung von verhältnismäßigen Sanktionen gemäß Art. 9a der Wegekostenrichtlinie vermag der Revisionswerber mit seiner Zulässigkeitsbegründung eine Unionsrechtswidrigkeit der angewendeten Bestimmungen sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung und damit eine Rechtfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufzuzeigen.
13 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 10. Juli 2026
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