Ra 2024/06/0173 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
In § 20 BStMG sind Straftatbestände sowohl betreffend die zeitabhängige Maut (Abs. 1), die fahrleistungsabhängige Maut (Abs. 2) als auch das Unterlassen des Nachweises über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse (Abs. 3) geregelt und der Strafrahmen für diese Straftatbestände ist jeweils derselbe (von 300 € bis zu 3.000 €). Vor dem Hintergrund der Judikatur (vgl. VwGH 26.4.2021, Ra 2020/06/0257 und VwGH 6.2.2025, Ra 2024/06/0204 bis 0205) liegt die Voraussetzung der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG für eine Ermahnung im Fall der Mautprellerei somit nicht vor. Eine Einstellung des Strafverfahrens oder eine Ermahnung kommt daher bei dieser Verwaltungsübertretung nicht in Frage.