Ra 2024/06/0173 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der VwGH hielt unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zu § 29 Abs. 3 BStMG bereits fest, dass die Bedeutung des durch die Strafbestimmungen des BStMG geschützten Rechtsgutes im Hinblick auf die Höhe des darin vorgesehenen Strafrahmens (von 300 € bis zu 3.000 €) nicht gering im Sinne des § 33a Abs. 1 VStG ist (vgl. VwGH 26.4.2021, Ra 2020/06/0257); diese Wertung des Gesetzgebers ist auch bei der Entscheidung zu berücksichtigen, ob eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG ausgesprochen werden kann (vgl. dazu die nähere Begründung in VwGH 6.2.2025, Ra 2024/06/0204 bis 0205, Rn. 7, mwN, unter anderem auf die in den Erläuternden Bemerkungen (RV 362 BlgNR 26. GP) zu § 29 Abs. 3 BStMG idF BGBl. I Nr. 45/2019 zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, der auf die Höhe des im BStMG vorgesehenen Strafrahmens (für die Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 und § 32 Abs. 1 zweiter Satz) verweist).