Richtlinie 2011/76/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge Text von Bedeutung für den EWR
Vorwort/Präambel
Die Richtlinie 1999/62/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
2. Die Artikel 7, 7a und 7b werden durch folgende Artikel ersetzt:
3. Nach Artikel 8a wird folgender Artikel angefügt:
4. In Artikel 9 erhalten die Absätze 1a und 2 folgende Fassung:
5. Die Artikel 9b und 9c werden durch folgende Artikel ersetzt:
6. In Artikel 10 Absatz 1 werden die Worte „der Europäischen Gemeinschaften“ ersetzt durch die Worte „der Europäischen Union“.
7. Nach Artikel 10 wird folgender Artikel eingefügt:
8. Artikel 11 erhält folgende Fassung:
9. Anhang III wird wie folgt geändert:
10. Nach Anhang III wird der Text im Anhang dieser Richtlinie eingefügt.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 16. Oktober 2013 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Die Verpflichtungen zur Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie gelten für die einzelnen Mitgliedstaaten so lange nicht, wie in ihrem Hoheitsgebiet keine Maut- oder Benutzungsgebühren bestehen.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.