Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des H K, vertreten durch Hopmeier Wagner Kirnbauer Rechtsanwälte OG in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 19. Dezember 2024, Zl. LVwG-AV-1345/001-2024, betreffend eine Ausnahmebewilligung nach dem Waffengesetz 1996 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Tulln), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 26. September 2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte um 68 Plätze gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 iVm § 17 Abs. 3 Waffengesetz 1996 (WaffG) ab.
2 Begründend gelangte die belangte Behörde nach zusammengefasster Darstellung der Antragsbegründung zum Ergebnis, dass das vorgebrachte Sammlerinteresse des Revisionswerbers an den beantragten Schusswaffen der Kategorie A (Vorderschaftrepetierflinten [„Pumpguns“]) angesichts des besonders hohen Interesses am Schutz der Öffentlichkeit vor gefährlichen Waffen ein überwiegendes berechtigtes Interesse an deren Besitz, das zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Verbot dieser Waffen erforderlich wäre, nicht begründe. Im Übrigen lasse sich weder aus dem aktuellen Besitz an Waffen der Kategorie B ein deutlicher Zusammenhang zu einer Sammlung als solcher noch ein Konnex zu einer weiteren Sammlung von Schusswaffen der Kategorie A erkennen.
3 In der dagegen erhobenen Beschwerde, in der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Beiziehung eines Sachverständigen beantragt wurde, rügte der Revisionswerber nach allgemeinen technischen Ausführungen die Verfassungswidrigkeit des Verbots der Vorderschaftrepetierflinte, weil diese weit weniger gefährlich sei als eine vergleichbare Flinte mit halbautomatischem Repetiersystem, die als Waffe der Kategorie B keiner Ausnahmebewilligung bedürfe. Die Behauptung der Rechtswidrigkeit der behördlichen Ermessensentscheidung stützte er darauf, dass die Repetierflinte keine besonders gefährliche Waffe sei und die Behörde ihre diesbezügliche Annahme nicht argumentativ untermauert habe.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (mit einer hier nicht relevanten Maßgabe) gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 Waffengesetz 1996 (WaffG) ab und sprach aus, dass eine Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig sei.
5 Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zugrunde, dass der Revisionswerber, der Inhaber einer Waffenbesitzkarte für 12 Schusswaffen der Kategorie B sei, zu seinem vorgebrachten Sammlerinteresse an Vorderschaftrepetierflinten, sohin verbotenen Waffen iSd § 17 Abs. 1 Z 4 WaffG, nur allgemein ausgeführt habe, waffentechnische und wissenschaftliche Studien zu betreiben, um anschließend die Funktion einer Vorderschaftrepetierflinte und deren Geschichte umfassend darzulegen. Ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse sei-unabhängig davon, dass das Vorbringen von großem Wissen über diese Waffe zeuge-nicht zu erkennen, zumal dem Vorbringen nicht zu entnehmen sei, welche konkreten Studien der Revisionswerber gerade in Bezug auf die begehrten Waffen betreibe oder betreiben wolle und weshalb er konkret diese Waffen benötige. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Revisionswerber bereits über eine Waffensammlung, noch dazu von größerem kulturhistorischem Wert, verfüge und es der Ergänzung einer zudem derart großen Zahl von Vorderschaftrepetierflinten bedürfe. Einen Konnex zu den bereits vorhandenen Waffen habe der Revisionswerber nicht hergestellt. Auf Basis dieses unsubstantiierten Vorbringens, das sich auf Beschreibungen der Vorderschaftrepetierflinte und ihrer Geschichte beschränke, bleibe das Sammlerinteresse des Revisionswerbers im Dunkeln und werde kein überwiegendes berechtigtes Interesse am Besitz der antragsgegenständlichen Waffen nachgewiesen.
6 Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe unterbleiben können, weil die Akten hätten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse, und ein unstrittiger Sachverhalt vorliege.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtete der Revisionswerber zunächst eine Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat (Beschluss vom 2. März 2026, E 323/2025-16), woraufhin die Revisionswerberin die vorliegende-außerordentliche-Revision erhob.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 In der demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht, dass das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe, ohne die Zweifel am Sammelinteresse des Revisionswerbers bekannt zu geben und dem Revisionswerber Gelegenheit zur Darlegung seines Standpunktes zu bieten. Trotz fehlenden waffentechnischen Sachverstands habe das Verwaltungsgericht davon Abstand genommen, einen gerichtlichen Sachverständigen beizuziehen, obwohl die Beurteilung der Ausführungen des Revisionswerbers zu seinem Sammelkonzept und Sammlerwissen spezifische waffentechnische Kenntnisse voraussetze. Überdies sei unschlüssig, dass das Verwaltungsgericht dem Revisionswerber großes Wissen über die Vorderschaftrepetierflinte attestiere und gleichzeitig abspreche, dass er sich dieses Wissen durch entsprechende Studien angeeignet habe.
12 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
13 Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt der rechtmäßige Erwerb und Besitz verbotener Waffen bzw. auch deren Einfuhr und Führen keine bloße „Rechtfertigung“ (oder einen „Bedarf“; wie im Falle des Führens von Schusswaffen der Kategorie B), sondern eine Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs. 3 WaffG, welche ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Antragstellers erfordert.
14 Die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung fällt in das Ermessen der Behörde (arg: „kann“ in § 17 Abs. 3 WaffG), weshalb der Verwaltungsgerichtshof bei der Kontrolle der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu prüfen hat, ob vom eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht wurde, oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmissbrauches - nicht der Fall gewesen ist. Die Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung ist u.a. das Erbringen des Nachweises eines berechtigten überwiegenden Interesses durch den Antragsteller. Dabei ist es allein dessen Sache, das Vorliegen entsprechender Umstände zu behaupten und nachzuweisen. Der Antragsteller hat deshalb im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Besitz bzw. Führen gerade der verbotenen Waffe oder Munition ableitet. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs. 3 WaffG erfordert damit ein Überwiegen eines solchen privaten Interesses gegenüber entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Dabei ist schon im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. zuletzt etwa VwGH 17.12.2025, Ra 2024/03/0036, mwN).
15 Das WaffG nennt das Sammeln (von Schusswaffen) in § 23 Abs. 2 als mögliche Rechtfertigung für den Besitz einer höheren Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B und regelt diese Rechtfertigung in Abs. 2c näher. Im Hinblick darauf, dass an ein berechtigtes Interesse (iSd § 17 Abs. 3 WaffG) am Besitz (bzw. Erwerb, Einfuhr, Überlassen oder Führen) einer verbotenen Waffe höhere Anforderungen zu stellen sind als an die Rechtfertigung (iSd § 23 Abs. 2, 2c WaffG) für den Besitz von Schusswaffen der Kategorie B, kann zur Prüfung, ob das Vorliegen eines auf einem Sammlungszweck basierenden und die öffentlichen Interessen allenfalls überwiegenden berechtigten Interesses überhaupt in Betracht kommt, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 23 Abs. 2, 2c WaffG herangezogen werden (vgl. VwGH 25.5.2023, Ra 2023/03/0066).
16 Demnach verlangt die Glaubhaftmachung des Rechtfertigungsgrundes des Waffensammelns, dass ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse ausreichend geltend gemacht wird. Das wird beispielsweise dann vorliegen, wenn der Sammler waffentechnische oder wissenschaftliche Studien betreibt oder bereits eine größere kulturhistorisch wertvolle Waffensammlung besitzt, die einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung durch konkret anzugebende Einzelstücke bedarf und die aufgrund des vorhandenen Berechtigungsumfanges nicht erworben werden könnten. Dabei obliegt es der antragstellenden Partei, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht (vgl. nochmals VwGH 25.5.2023, Ra 2023/03/0066, mwN).
17 Das Verwaltungsgericht begründete seine Beurteilung, dass der Revisionswerber kein (gegenüber entgegenstehenden öffentlichen Interessen) überwiegendes privates Interesse iSd § 17 Abs. 3 WaffG geltend gemacht habe, mit dem Fehlen eines ernsthaften und nachhaltigen Sammlerinteresses, weil der Revisionswerber-abgesehen von der allgemeinen Aussage, waffentechnische und wissenschaftliche Studien zu betreiben-weder dargelegt habe, welche konkreten Studien er in Bezug auf die Vorderschaftrepetierflinte betreibe oder betreiben wolle, noch habe erkennen lassen, dass er bereits über eine kulturhistorisch wertvolle Waffensammlung besitze. Dem wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nichts Stichhältiges entgegengehalten.
18 Auch der bereits von der belangten Behörde und vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführten Annahme, es fehle ein Zusammenhang zwischen den bereits im Besitz des Revisionswerbers befindlichen Waffen der Kategorie B und den verfahrensgegenständlichen Vorderschaftrepetierflinten, wird in der Revision-wie bereits in der Beschwerde-nicht entgegengetreten.
19 Vor diesem Hintergrund kann-auch angesichts der hohen Anzahl der im Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte begehrten Plätze-das Ergebnis der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass die Verwaltungsbehörde ihr Ermessen gesetzeskonform ausübte, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
20 In Anbetracht des großen Gewichtes, das dem öffentlichen Interesse an der Abwehr der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahr zukommt (vgl. VwGH 7.2.2018, Ra 2017/03/0101, mwN), und unter Berücksichtigung der im Vergleich zur Rechtfertigung iSd § 23 Abs. 2, 2c WaffG höheren Anforderungen, die an ein berechtigtes Interesse iSd § 17 Abs. 3 WaffG am Besitz (bzw. Erwerb, Einfuhr, Überlassen oder Führen) einer verbotenen Waffe zu stellen sind (vgl. erneut VwGH 25.5.2023, Ra 2023/03/0066), erweist sich die Auffassung, dass im vorliegenden Fall von keinem überwiegenden berechtigten Interesse des Revisionswerbers am Besitz der beantragten Waffen auszugehen sei, als rechtskonform.
21 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung die Unschlüssigkeit der Begründung des Verwaltungsgerichts mit dem Hinweis behauptet wird, das Verwaltungsgericht habe dem Revisionswerber abgesprochen, dass er sich sein Fachwissen durch Studien angeeignet habe, dann ist dies so nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat dem Vorbringen nicht entnehmen können, welche Studien der Revisionswerber betreibt bzw. betreiben wolle. Dass das Verwaltungsgericht allein aus dem Umstand, dass der Revisionswerber über waffenspezifisches Fachwissen verfügt, nicht ein ausreichendes Sammelinteresse abgeleitet hat, vermag die von der Revision behauptete Rechtswidrigkeit der Entscheidung nicht darzutun.
22 Schließlich hat das Verwaltungsgericht durch das Absehen von der mündlichen Verhandlung auch nicht seine Verhandlungspflicht verletzt: Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf § 24 Abs. 4 VwGVG unter Bedachtnahme auf Rechtsprechung des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts-oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. allgemein VwGH 20.1.2026, Ra 2025/03/0043, mwN).
23 Sowohl die belangte Behörde als auch das Verwaltungsgericht haben das Antragsvorbringen des Revisionswerbers ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt. In der Beschwerde wurde weder der im Bescheid festgestellte Sachverhalt bestritten, noch ein darüberhinausgehender entscheidungserheblicher Sachverhalt konkret behauptet. Vielmehr wurde in der Beschwerde die Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Rechtsgrundlagen behauptet und lediglich der im Rahmen der Abwägung öffentlicher und privater Interessen getroffenen Annahme der Behörde über die Gefährlichkeit der in Rede stehenden Waffen, sohin den die Ermessensentscheidung tragenden Ausführungen und damit der rechtlichen Beurteilung, entgegengetreten.
24 Folglich stand der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, weshalb auch kein Erfordernis der Einholung weiterer Beweise bzw. keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten. Was die in der Revision bemängelte Beiziehung eines Sachverständigen anbelangt, genügt der Hinweis, dass der Sachverständige nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich bei der Ermittlung des für eine rechtliche Beurteilung maßgebenden Sachverhaltes behilflich sein kann (vgl. etwa VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092, mwN). Da sich das auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten einzuräumende Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die vorzunehmende rechtliche Beurteilung erstreckt (vgl. etwa VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0007, mwN), war das Verwaltungsgericht vorliegend auch nicht gehalten, Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs. 3 WaffG dem Revisionswerber zwecks Äußerungsmöglichkeit mitzuteilen.
25 Daher ist-entgegen der Revision-nicht zu erkennen, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache im Sinn des § 24 Abs. 4 VwGVG hätte erwarten lassen.
26 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 28. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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