Das WaffG 1996 nennt das Sammeln (von Schusswaffen) in § 23 Abs. 2 als mögliche Rechtfertigung für den Besitz einer höheren Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B und regelt diese Rechtfertigung in Abs. 2c näher. Im Hinblick darauf, dass an ein berechtigtes Interesse (iSd § 17 Abs. 3 WaffG 1996) am Besitz (bzw. Erwerb, Einfuhr, Überlassen oder Führen) einer verbotenen Waffe höhere Anforderungen zu stellen sind als an die Rechtfertigung (iSd § 23 Abs. 2, 2c WaffG 1996) für den Besitz von Schusswaffen der Kategorie B, kann zur Prüfung, ob das Vorliegen eines auf einem Sammlungszweck basierenden und die öffentlichen Interessen allenfalls überwiegenden berechtigten Interesses überhaupt in Betracht kommt, die Rechtsprechung des VwGH zu § 23 Abs. 2, 2c WaffG 1996 herangezogen werden.
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