Das vom Revisionswerber dargelegte "sammlerische Interesse" erschöpft sich mangels hinreichend konkreter Angaben, die auf ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse im Sinne der Rechtsprechung des VwGH zu § 23 Abs. 2, 2c WaffG 1996 (vgl. VwGH 1.9.2022, Ra 2021/03/0163, 16.6.2020, Ro 2020/03/0002, und 7.2.2018, Ra 2017/03/0101) schließen ließen, im bloßen Willen, die bislang rechtmäßig besessenen Magazine trotz des inzwischen in Kraft getretenen Verbotes weiter zu besitzen (vgl. dazu, dass die Verwendung einer Schusswaffe zur Sammlung vom bloßen Willen die Schusswaffe zu besitzen zu unterscheiden ist, etwa § 33 Abs. 3 WaffG 1996 über zulässige Begründungen für den Besitz von Schusswaffen der Kategorie C). Ein solches Interesse wird vom Gesetzgeber zwar im Wege der Übergangsbestimmung des § 58 Abs. 13 WaffG 1996 anerkannt, kann jedoch nur im Falle einer rechtzeitigen Meldung nach dieser Bestimmung zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung führen. Eine Anwendung des § 17 Abs. 3 erster Satz WaffG 1996 ausschließlich auf Basis eines solchen Interesses am weiteren Besitz nach Versäumung der Zweijahresfrist des § 58 Abs. 13 WaffG 1996 (aus welchen Gründen auch immer) würde die gesetzgeberische Entscheidung, die Rechtmäßigkeit des weiteren Besitzes an eine rechtzeitige Meldung zu knüpfen, unterlaufen und kommt daher nicht in Betracht.
Rückverweise