Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Wunsch, eine verbotene Waffe zum sportlichen Schießen zu verwenden, kein berechtigtes Interesse am Besitz einer verbotenen Waffe zu vermitteln vermag; und zwar auch dann nicht, wenn eine Erbin oder ein Erbe bereits zu Lebzeiten des Erblassers mit diesem gemeinsam mit dieser Waffe den Schießsport ausgeübt hat (vgl. VwGH 28.5.2008, 2006/03/0114, und 25.2.2009, 2006/03/0037). Diese Fälle betrafen jeweils Anträge von Personen, die eine Vorderschaftrepetierflinte (Pumpgun) geerbt und gestützt auf § 43 Abs. 4 WaffG eine Ausnahmebewilligung zum Besitz dieser verbotenen Waffen begehrt hatten. Der VwGH kam dabei einerseits zum Ergebnis, dass § 43 Abs. 4 WaffG (Erleichterungen für die Berechtigung zum Besitz bestimmter geerbter Waffen) in der damaligen Fassung auf verbotene Waffen der Kategorie A nicht anzuwenden war, andererseits aber auch, dass das hilfsweise vorgebrachte persönliche Interesse an der Ausübung des Schießsportes (auch wenn dieser gemeinsam mit dem Erblasser, der die Waffe zulässigerweise besessen hatte, bereits ausgeübt worden war) gerade kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 17 Abs. 3 WaffG darstellt, sodass eine darauf gegründete Ausnahmebewilligung nicht in Betracht kam. Diese Rechtsprechung ist auch nicht durch die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2018 erfolgte Änderung der Rechtslage überholt.
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