Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der N GmbH, vertreten durch die Niederhuber Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 25. September 2024, LVwG 415 1/2024 R7, betreffend eine Angelegenheit nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Vorarlberg), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerberin war mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 7. Dezember 2023 im Beschwerdeweg die Konzession zur Ausübung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs mit 29 Kraftfahrzeugen am Standort G, rechtskräftig entzogen worden. Dies war im Wesentlichen damit begründet worden, dass die Revisionswerberin die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht habe nachweisen können.
2 Mit Eingabe vom 9. April 2024 beantragte die Revisionswerberin sodann die neuerliche Erteilung einer Konzession zur Ausübung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs mit 31 Kraftfahrzeugen am bereits erwähnten Standort. Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit legte sie die mit einem als „Gutachten“ betitelten Formblatt erstattete Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers vor, der zufolge die Revisionswerberin über zumindest eine Summe von Eigenkapital und unversteuerten Rücklagen in Höhe von insgesamt 159.000 Euro verfüge (9.000 Euro für das erste Fahrzeug und 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug).
3 Die zuständige Fachgruppe der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die in diesem Verfahren gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) anzuhören ist, ersuchte mit Hinweis auf die vorangegangene Entziehung der Konzession um eine genaue Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Revisionswerberin.
4 In der Folge forderte der Landeshauptmann von Vorarlberg (als vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde) mit Schreiben vom 6. Mai 2024 den Wirtschaftsprüfer zur Bekanntgabe auf, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen im gegenwärtigen Zeitpunkt bestätigt werden könne, dass die Revisionswerberin jederzeit in der Lage sei, im Verlauf des Geschäftsjahres ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Dazu wurde begründend darauf hingewiesen, dass die Revisionswerberin (vor der Antragstellung) über ein Jahr lang nicht in der Lage gewesen sei, die finanzielle Leistungsfähigkeit nachzuweisen, und dass laut Firmenbuch am 21. Juni 2019 der letzte Jahresabschluss (für das Geschäftsjahr 2018) vorgelegt worden sei. Es stelle sich daher die Frage, auf welcher Grundlage das vorgelegte Gutachten erstellt worden sei.
5 Daraufhin teilte der Wirtschaftsprüfer mit Schreiben vom 13. Mai 2024 der belangten Behörde mit, die Bestätigung der finanziellen Leistungsfähigkeit sei auf Grundlage der von der Revisionswerberin zur Verfügung gestellten Unterlagen, bestehend aus Saldenlisten, Buchungsjournalen, einem Anlagenverzeichnis, einer Unbedenklichkeitsbestätigung des Finanzamtes und der Österreichischen Gebietskrankenkasse sowie Finanzierungszusagen, erfolgt. Ergänzend wurde angemerkt, dass die Revisionswerberin Ende September 2023 einen Gesellschafterzuschuss in Höhe von rund 630.000 Euro erhalten habe und damit auch ein ausreichendes bilanzielles Eigenkapital vorhanden sei.
6 Der von der belangten Behörde beigezogene betriebswirtschaftliche Amtssachverständige gab in seinem Gutachten vom 15. Mai 2024 die Empfehlung ab, den Wirtschaftsprüfer aufzufordern, die finanzielle Leistungsfähigkeit der Revisionswerberin „jedenfalls“ auf Basis der Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre (2021, 2022 und 2023) zu beurteilen. Diese Ausführungen leitete die belangte Behörde mit Schreiben vom selben Tag zwecks Einräumung der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme an die Revisionswerberin weiter, die mit Schreiben vom 16. Mai 2024 entgegnete, dass alle notwendigen Unterlagen vorliegen würden und sie deshalb um eine „umgehende Entscheidung“ ersuche.
7 Mit Bescheid vom 17. Mai 2024 wurde der Revisionswerberin die beantragte Konzession zur Ausübung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs gemäß Art. 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sowie § 5 iVm § 2 Abs. 2 Z 2 GütbefG versagt.
8 In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Revisionswerberin unter anderem vor, dass sie eine Bestätigung über die finanzielle Leistungsfähigkeit mittels des von der belangten Behörde vorgesehenen Formblattes vorgelegt habe. Wenn einem Unternehmen kein Jahresabschluss vorliege, sei gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Halbsatz der Berufszugangs Verordnung Güterkraftverkehr (BZGü VO) eine alternative Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit rechtlich zulässig. Die belangte Behörde habe ihr Ermessen „unpassend“ ausgeübt, weil nicht in Erwägung gezogen worden sei, eine andere Bescheinigung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 anzufordern.
9 Dieser Beschwerde gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge. Eine Revision erklärte es gemäß § 25a VwGG für nicht zulässig.
10 Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die im Oktober 2017 ins Firmenbuch eingetragene Revisionswerberin zuletzt für das Geschäftsjahr 2018 einen Jahresabschluss an das Firmenbuchgericht übermittelt habe. Sie habe bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes keine Bestätigung vorgelegt, aus welcher sich ergäbe, dass aufgrund der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse für die Jahre 2021 bis 2023 die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne der anzuwendenden Vorschriften nachgewiesen worden sei. Die gegenständliche Antragstellung auf Erteilung der Konzession liege im zeitlichen Naheverhältnis zur vorherigen Entziehung, in dem die Revisionswerberin die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht habe nachweisen können. Daher sei es geboten gewesen, einer Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit die Jahresabschlüsse der dem Antrag vorhergehenden letzten drei Jahre zu Grunde zu legen. Der diesbezüglichen Vorgehensweise der belangten Behörde könne angesichts der Empfehlungen der zuständigen Wirtschaftskammer und des betriebswirtschaftlichen Amtssachverständigen nicht entgegengetreten werden. Die Revisionswerberin habe bis zuletzt nicht vorgebracht, weshalb sie die Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre keiner Beurteilung eines Rechnungsprüfers oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person unterzogen habe, um den geforderten Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit zu erbringen.
11 Das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht damit, dass im vorliegenden Fall die Rechtsfrage zu beantworten gewesen sei, ob die erforderliche Bestätigung der finanziellen Leistungsfähigkeit anhand geeigneter Unterlagen erfolgt sei. Diese Beurteilung habe schon auf Grund des vorliegenden von der Revisionswerberin nicht substantiiert bestrittenen Sachverhaltes verneint werden können.
12 Dagegen erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 25. Februar 2025, E 4285/2024 5, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
13 Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
14 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
16 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
17 In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird zunächst die Verletzung der Verhandlungspflicht gerügt, weil es sich bei der zu erörternden Frage, ob die Revisionswerberin über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit nach den einschlägigen Vorschriften verfüge und die dafür erforderlichen Nachweise vorgelegt habe, um eine Tatsachenfrage handle. Als grundsätzliche Rechtsfrage wirft die Revision ferner die Frage auf, wann die Möglichkeit des alternativen Nachweises der finanziellen Leistungsfähigkeit im Sinne des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 bestehe und ob diese Voraussetzung auch durch Vorlage eines von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten Musters bzw. eines darauf basierenden Gutachtens erfüllt werde. Außerdem fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, wann die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Halbsatz BZGü VO anhand einer Vermögensübersicht erfolgen könne. Überdies stelle sich die Rechtsfrage, ob die BZGü VO nach dem Entfall der Verordnungsermächtigung in § 5 Abs. 3 GütbefG durch die Novelle BGBl. I Nr. 32/2013 überhaupt noch anzuwenden sei.
18 Die aufgeworfenen Fragen gehen jedoch am vorliegenden Fall vorbei:
19 Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor (im Folgenden kurz: VO Nr. 1071/2009) lauten auszugsweise:
„ Artikel 3
Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers
(1) Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, müssen:
...
c) eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen ...
...
Artikel 7
Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit
(1) Um die Anforderung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c zu erfüllen, muss ein Unternehmen jederzeit in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Zu diesem Zweck muss das Unternehmen anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse für jedes Jahr nachweisen, dass es über Kapital und Reserven in mindestens folgender Höhe verfügt
a) 9 000 EUR für das erste genutzte Kraftfahrzeug,
b) 5 000 EUR für jedes weitere genutzte Kraftfahrzeug oder jede weitere genutzte Fahrzeugkombination, das/die eine zulässige Gesamtmasse von über 3,5 t hat, und
c) 900 EUR für jedes weitere genutzte Kraftfahrzeug oder für jede weitere genutzte Fahrzeugkombination, dessen/deren zulässige Gesamtmasse 2,5 t, jedoch nicht 3,5 t überschreitet;
...
(1a) Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten verlangen, dass das Unternehmen, der Verkehrsleiter oder eine andere von den Mitgliedstaaten bestimmte maßgebliche Person keine nicht privaten ausstehenden Verbindlichkeiten gegenüber Einrichtungen des öffentlichen Rechts haben darf und weder zahlungsunfähig sein noch sich in einem Insolvenzverfahren oder in Liquidation befinden darf.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens eine von der zuständigen Behörde festgelegte Bescheinigung wie etwa eine Bankbürgschaft oder eine Versicherung, einschließlich einer Berufshaftpflichtversicherung einer oder mehrerer Banken oder anderer Finanzinstitute einschließlich von Versicherungsunternehmen, oder ein anderes rechtlich bindendes Dokument, das eine selbstschuldnerische Bürgschaft für das Unternehmen für die in Absatz 1 genannten Beträge darstellt, gelten lassen oder verlangen.
...“
20 Das Güterbeförderungsgesetz 1995 GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 18/2022, lautet auszugsweise:
„ Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession
§ 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:
...
2. die finanzielle Leistungsfähigkeit,
...
... Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.
...
(3) Die finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.
...“
21 Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über den Zugang zum mit Kraftfahrzeugen betriebenen Güterbeförderungsgewerbe (Berufszugangs Verordnung Güterkraftverkehr BZGü VO), BGBl. Nr. 221/1994 idF BGBl. II Nr. 191/2022, lautet auszugsweise:
„ Finanzielle Leistungsfähigkeit
Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit
§ 2. (1) Die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat anhand einer Vermögensübersicht und der Jahresabschlüsse der dem Antrag vorhergehenden letzten drei Jahre zu erfolgen; können solche nicht vorgelegt werden, anhand einer Vermögensübersicht und gegebenenfalls einer Eröffnungsbilanz. Dabei sind insbesondere folgende Posten zu berücksichtigen:
1. verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben, Überziehungskredite und Darlehen,
2. als Sicherheit verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände,
3. Betriebskapital,
4. Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen sowie
5. Belastungen des Betriebsvermögens insbesondere mit Pfandrechten, Pfandrechten auf Liegenschaften oder Eigentumsvorbehalte.
...
Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
§ 3. (1) Der Nachweis des Eigenkapitals und der Reserven ist durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung mit nachvollziehbarer Begründung einer Bank oder eines Wirtschaftstreuhänders zu erbringen.
...“
22 Die VO Nr. 1071/2009 normiert für Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, das Erfordernis der angemessenen finanziellen Leistungsfähigkeit. Um diese Anforderung zu erfüllen, muss ein Unternehmen jederzeit in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. dazu auch jüngst VwGH 17.12.2025, Ra 2024/03/0042). Zu diesem Zweck legt die VO Nr. 1071/2009 die Mindesthöhe an „Kapital und Reserven“, über die das Unternehmen verfügen muss, fest (vgl. insbesondere das Erfordernis von 9.000 Euro für das erste und 5.000 Euro für jedes weitere genutzte Kraftfahrzeug nach Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a und b leg. cit.). Der Nachweis dieser Voraussetzungen ist nach der zitierten Verordnung grundsätzlich anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse zu erbringen (Art. 7 Abs. 1 leg. cit.). Abweichend davon kann die zuständige Behörde als Nachweis auch (von ihr festgelegte) näher umschriebene Bescheinigungen gelten lassen und verlangen, darunter etwa eine Bankbürgschaft oder ein anderes rechtlich bindendes Dokument, das eine selbstschuldnerische Bürgschaft für das Unternehmen für die in Art. 7 Abs. 1 leg. cit. genannten Beträge darstellt (Art. 7 Abs. 2 leg. cit.).
23 Im vorliegenden Fall hat die Revisionswerberin den Nachweis des Kapitals und der Reserven nicht gemäß Art. 7 Abs. 1 VO Nr. 1071/2009 anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse erbracht.
24 Im Hinblick auf die bei der Antragstellung von der Revisionswerberin übermittelte Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen: Danach vermag die (wie hier mittels Formblatt erstattete) Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders die von der Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht zu treffende rechtliche Beurteilung, ob die in Art. 7 Abs. 1 VO Nr. 1071/2009 sowie § 5 Abs. 3 GütbefG festgelegten finanziellen Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Erweiterung der Konzession für die gewerbsmäßige Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen vorliegen, nicht zu ersetzen (vgl. nochmals VwGH 17.12.2025, Ra 2024/03/0042, mwN).
25 Im erwähnten Erkenntnis VwGH 17.12.2025, Ra 2024/03/0042, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Bezug auf eine Entscheidung, in der das Verwaltungsgericht die Erfüllung der Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit im Wesentlichen allein mit dem Vorliegen einer entsprechenden Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders begründet hatte, klargestellt, dass das bloße Abstellen auf eine solche Bestätigung zu kurz greife. Das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weil es sie im Wesentlichen isoliert auf die Bestätigung des Wirtschaftstreuhänders gestützt habe, ohne gemäß Art. 7 VO Nr. 1071/2009 sowie § 5 Abs. 3 GütbefG insgesamt zu überprüfen, ob nach den von der Konzessionswerberin vorgelegten Unterlagen die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar seien.
26 In diesem Erkenntnis verwies der Verwaltungsgerichtshof auch auf das zur weitgehend vergleichbaren Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit bei Erteilung einer Konzession nach dem Kraftfahrliniengesetz 1999 ergangene Erkenntnis VwGH 17.12.2008, 2006/03/0014. Darin erachtete der Gerichtshof es nicht als rechtswidrig, dass in einem Fall, in dem nach den Ergebnissen des Verwaltungsverfahrens keine Hinweise dafür vorlagen, dass die Bestätigung unzutreffend sein könnte, auf Grund des demnach unbedenklichen „Gutachtens“ eines Wirtschaftstreuhänders das Vorliegen der finanziellen Voraussetzungen als gegeben angesehen wurde.
27 Dagegen lag im gegenständlichen Fall dadurch, dass der Revisionswerberin gerade erst kurz vor der gegenständlichen Antragstellung wegen des fehlenden Nachweises der finanziellen Leistungsfähigkeit die Konzession nach dem GütbefG entzogen worden war, ein Umstand vor, der es aus der Sicht der belangten Behörde erforderlich machte, die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Z 2 GütbefG anhand einer Bestätigung, die auf den Jahresabschlüssen der Revisionswerberin für die letzten drei Jahre basierte, zu prüfen. Daran anknüpfend ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit der Revisionswerberin, die einen Jahresabschluss zuletzt für das Geschäftsjahr 2018 beim Firmenbuchgericht eingereicht hatte, eine Bestätigung ohne Zugrundelegung der in Rede stehenden Jahresabschlüsse nicht ausreiche. Im Hinblick auf diese rechtliche Beurteilung zeigt die Revision mit dem Vorbringen, dass den rechtlichen Vorgaben auch ohne Zugrundelegung der Jahresabschlüsse Genüge getan werde, vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung keine grundsätzliche Rechtsfrage auf.
28 Auch die in der Revision als grundsätzlich aufgeworfene Rechtsfrage, wann die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Unternehmens gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Halbsatz BZGü VO lediglich anhand einer Vermögensübersicht und gegebenenfalls einer Eröffnungsbilanz zu beurteilen sei, stellt sich vorliegend nicht. Eine Beurteilung auf dieser Grundlage kommt nämlich dieser Bestimmung zufolge nur dann in Betracht, wenn die Jahresabschlüsse der dem Antrag vorhergehenden letzten drei Jahre nicht vorgelegt werden können. Wie auch vom Verwaltungsgericht hingewiesen wurde, ist gemäß § 277 Abs. 1 UGB von den gesetzlichen Vertretern von Kapitalgesellschaften der Jahresabschluss spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen, wobei von der Verhängung einer Zwangsstrafverfügung (im Falle der nicht zeitgerechten Befolgung der Offenlegungsfrist) gemäß § 283 Abs. 2 UGB abgesehen werden kann, wenn die dafür zuständigen Organe offenkundig durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Offenlegung gehindert waren. Dass die Jahresabschlüsse im gegenständlichen Fall nicht vorgelegt werden konnten und gegebenenfalls warum ihr das trotz der unternehmensrechtlichen Verpflichtung zur Aufstellung eines Jahresabschlusses (vgl. § 193 Abs. 2 UGB) nicht möglich gewesen sein soll, hat die Revisionswerberin in der Beschwerde nicht behauptet.
29 Was die von der Revision ferner angesprochene Frage der Anwendbarkeit der BZGü VO vor dem Hintergrund des Entfalls der Verordnungsermächtigung in § 5 Abs. 3 GütbefG anbelangt, genügt der Hinweis, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerde soweit sie die Rechtswidrigkeit der das angefochtene Erkenntnis tragenden Rechtsvorschriften (namentlich des § 2 Abs. 1 BZGü VO) behauptete mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt und in der Beschlussbegründung auf verfassungsgerichtliche Rechtsprechung verwiesen hat, der zufolge die Gesetzmäßigkeit einer Durchführungsverordnung nicht erfordert, dass eine (richtige) gesetzliche Grundlage angeführt wird, sondern lediglich voraussetzt, dass sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht (vgl. etwa VfSlg. 2276/1952; aus jüngerer Zeit vgl. VfSlg. 20.711/2024).
30 Schließlich hat das Verwaltungsgericht durch das Absehen von der mündlichen Verhandlung auch nicht seine Verhandlungspflicht verletzt: Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf § 24 Abs. 4 VwGVG unter Bedachtnahme auf Rechtsprechung des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. VwGH 28.1.2021, Ra 2020/03/0138, und VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 bis 0068, beide mwN auch aus der Rechtsprechung des EGMR).
31 Im vorliegenden Fall war unstrittig, dass die Revisionswerberin die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers vorgelegt hat, die sie zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit (im Gegensatz zur belangten Behörde) als rechtlich hinreichend erachtete. Bei der im Beschwerdeverfahren offenen Frage, ob die Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit erfüllt ist und ob zu deren Nachweis die Vorlage einer Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers ohne Prüfung der Jahresabschlüsse wie von der Revisionswerberin vertreten wurde ausreicht, handelt es sich (entgegen der Revision) um eine Rechtsfrage. Dass die Lösung dieser Rechtsfrage eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfordert hätte, ist nicht ersichtlich (zum Entfall der Verhandlung, wenn es ausschließlich um rechtliche Fragen geht, auch nach Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC vgl. z.B. VwGH 17.10.2019, Ra 2016/08/0010, mwN).
32 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs.1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 20. Jänner 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.