Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 20. Februar 2025, Zl. LVwG-AV-1927/001-2023, betreffend eine Ausnahmebewilligung nach dem Waffengesetz 1996 (mitbeteiligte Partei: W K, vertreten durch die Hopmeier Wagner Kirnbauer Rechtsanwälte OG in Wien), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Mit Bescheid vom 24. April 2023 wies die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrige Amtsrevisionswerberin) den Antrag des Mitbeteiligten vom 6. November 2022 auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte um zwei Schusswaffen der Kategorie A gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 Waffengesetz 1996 (WaffG) ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Mitbeteiligte vorgebracht habe, Jäger, Waffensammler, Sportschütze und Kampfrichter zu sein sowie an Bewerben teilnehmen zu wollen, jedoch einen Nachweis für die bereits erfolgte Teilnahme an solchen Wettbewerben nicht übermittelt habe und ein lapidarer Verweis auf einen Download nicht zulässig sei, wobei Nachweise in deutscher Sprache vorzulegen gewesen wären.
2 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge und erteilte dem Mitbeteiligten eine Ausnahmebewilligung vom Verbot des Erwerbs von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem („Pumpgun“) für die Ausübung des Schießsports. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gegen diese Entscheidung nicht zulässig sei.
3 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung-auf das Wesentliche zusammengefasst-zu Grunde, der Mitbeteiligte verfüge über eine Waffenbesitzkarte sowie einen Waffenpass und besitze elf Waffen der Kategorie A und weitere Waffen der Kategorie B. Als Mitglied des Heeressportvereins H und des IPSC R sei er Sportschütze, nehme regelmäßig an Schießwettbewerben in unterschiedlichen Disziplinen teil, sei Wettkampfrichter für Lang-und Kurzwaffen und habe als Bewerbsleiter im Zeitraum von 2015 bis 2020 jedes Jahr mehrere Bewerbe in dieser Disziplin abgehalten. Derzeit absolviere er die Ausbildung zum „MISIA-Instructor (MISIA: Main International Shooting Instructors Association)“. Er benötige die beiden Schusswaffen der Kategorie A für die Ausübung des Schießsports in der Disziplin „IPSC Shotgun Division Standard Manual“, in der de facto ausschließlich Schrotwaffen-Vorderschaft-Repetierer verwendet würden, weil sich in dieser Disziplin andere Modelle als nicht konkurrenzfähig erwiesen hätten. Aufgrund des hohen Verschleißes benötige jeder Sportschütze bei den genannten Bewerben eine Trainings- und eine Wettkampfwaffe.
4 Rechtlich ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Mitbeteiligte den zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung für den Erwerb, die Einfuhr, den Besitz oder das Führen verbotener Waffen nach § 17 Abs. 3 erster Satz WaffG erforderlichen Nachweis eines berechtigten überwiegenden Interesses erbracht habe. Für die Ausübung des Schießsports in den in Frage kommenden Disziplinen sei die Verwendung einer Vorderschaftrepetierflinte zur Wahrung der Wettbewerbschancen unumgänglich. Es sei dem Mitbeteiligten im Hinblick auf seine Wettbewerbschancen nicht zumutbar, mit Leihwaffen an den Wettkämpfen teilzunehmen. Ein berechtigtes Interesse des Mitbeteiligten liege daher vor, wogegen dem entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen nicht ersichtlich seien.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision der belangten Behörde, die zu ihrer Zulässigkeit und in der Sache zusammengefasst vorbringt, das Verwaltungsgericht weiche von (näher bezeichneter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter anderem zur Frage der behördlichen Ermessensgrenzen bei Anträgen auf den Besitz verbotener Waffen zum Zweck des Schießsportausübung ab.
6 Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der die Zurück-bzw. Abweisung der Amtsrevision beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
7 Die Revision ist im Sinne des Zulässigkeitsvorbringens zulässig; sie ist auch begründet.
8 Der gegenständliche Fall gleicht in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. Dezember 2025, Ra 2024/03/0036, entschieden hat. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird zur Begründung auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
9 Der Verwaltungsgerichtshof ist in diesem Erkenntnis mit Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 97/2018, wonach der Wunsch, eine verbotene Waffe zum sportlichen Schießen zu verwenden, kein berechtigtes Interesse am Besitz einer verbotenen Waffe zu vermitteln vermag, unter Bedachtnahme auf die Gesetzesmaterialien zur WaffG-Novelle BGBl. I Nr. 97/2018 zum Ergebnis gelangt, dass diese Rechtsprechung durch die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2018 erfolgte Änderung der Rechtslage nicht überholt ist. Weiterhin vermag der Wunsch, eine verbotene Waffe zum sportlichen Schießen zu verwenden, kein berechtigtes Interesse am Besitz einer verbotenen Waffe im Sinne des § 17 Abs. 3 erster Satz WaffG zu vermitteln.
10 Lediglich der Vollständigkeit halber wies der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwGH 17.12.2025, Ra 2024/03/0036, ferner darauf hin, dass der Gesetzgeber in dieser Frage mit der zuletzt erfolgten Änderung des WaffG durch BGBl. I Nr. 56/2025 nunmehr ausdrücklich eine Abgrenzung vorgenommen hat, der zufolge die Ausübung des Schießsports kein überwiegendes berechtigtes Interesse für Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 bis 4 WaffG darstellt (siehe § 17 Abs. 3 zweiter Satz WaffG idF BGBl. I Nr. 56/2025). Diese Änderung ist jedoch erst durch die mit BGBl. II Nr. 96/2026 erfolgte Kundmachung des Bundesministers für Inneres über das Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für das Inkrafttreten ab 28. April 2026 in Kraft getreten (vgl. § 62 Abs. 23 WaffG idF BGBl. I Nr. 56/2025) und daher für das vorliegende Revisionsverfahren nicht maßgeblich, in Ermangelung einer abweichenden Übergangsbestimmung jedoch im fortgesetzten Verfahren vom Verwaltungsgericht anzuwenden.
11 Indem das Verwaltungsgericht in der Ausübung des Schießsportes ein (überwiegendes) berechtigtes Interesse des Mitbeteiligten am Erwerb und Besitz einer verbotenen Waffe iSd § 17 Abs. 1 Z 4 WaffG erblickt, darauf gegründet in Überschreitung des ihm eingeräumten Ermessens der Beschwerde stattgegeben und eine Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs. 3 erster Satz WaffG erteilt hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Es war sohin gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
12 Die in der Revisionsbeantwortung beantragte Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG unterbleiben.
13 Da der Mitbeteiligte auch sein Sammelinteresse an den in Rede stehenden Waffen geltend gemacht hat (siehe etwa Verhandlungsprotokoll S. 9), wird sich die Beurteilung des Antrags im fortgesetzten Verfahren auch auf diesen Aspekt zu erstrecken haben (zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Konstellation vgl. näher jüngst VwGH 28.5.2026, Ra 2026/03/0042).
Wien, am 5. Juni 2026
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