Rückverweise
Das VwG wies nach § 23 Abs. 2 WaffG 1996 den Antrag des Revisionswerbers auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte von sechs auf zehn Schusswaffen der Kategorie B ab. Angesichts des großen Gewichtes, das dem öffentlichen Interesse an der Abwehr der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahr zukommt (vgl. VwGH 22.11.2017, Ro 2017/03/0026), erweist sich die Auffassung, dass der Revisionswerber zur Verfolgung seiner Sammlerinteressen zunächst die ihm schon erteilte Berechtigung zum Waffenbesitz heranzuziehen hat, als rechtskonform. Dem Revisionswerber ist es derart zumutbar, durch den Verkauf seiner vorhandenen Waffen seinen Wunsch, seinem Sammlerinteresse nachzugehen, zu befriedigen (vgl. dazu mit Blick auf die Ausübung des Schießsportes etwa VwGH 22.5.2017, Ra 2016/03/0076, mwH).