Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision der Landespolizeidirektion Wien gegen das am 17. März 2026 mündlich verkündete und am 31. März 2026 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, VGW-031/074/12891/2025-10, betreffend Übertretung der StVO (mitbeteiligte Partei: K, vertreten durch die Dr. Steiner&Mag. Isbetcherian Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
1 Mit Straferkenntnis der nunmehr amtsrevisionswerbenden Behörde vom 17. Juli 2025 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, am Tatort zur Tatzeit einen E-Scooter in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Der Mitbeteiligte habe dadurch § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 1b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt wurde. Zudem wurde ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 80,-- festgesetzt und der Mitbeteiligte zum Ersatz der Laborkosten in der Höhe von € 792,-- verpflichtet.
2 Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mündlich verkündeten und nach rechtzeitigem Antrag der amtsrevisionswerbenden Behörde schriftlich ausgefertigten Erkenntnis Folge, es behob das Straferkenntnis und stellte das Verwaltungsstrafverfahren „in dubio pro reo“ ein. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass der Mitbeteiligte gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.
3 Das Verwaltungsgericht stellte-soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung-fest, der Mitbeteiligte sei zur Tatzeit am Tatort Lenker eines E-Scooters gewesen und polizeilich angehalten worden. Sein Fahrverhalten sei nicht auffällig gewesen. Zur „Beobachtung beim Anhalten oder Antreffen“ sei ausgefüllt worden: „Reaktion: extrem langsam; körperliche Auffälligkeiten: Zittern; Augen: Bindehäute gerötet, wässrig/glänzend; Pupillen: verengt; Pupillenreaktion: fehlend; äußere Erscheinung: gepflegt; Aussprache/Reden: verwaschen; Ansprechbarkeit, Orientierung: schläfrig; Stimmung, Verhalten: ruhig, beherrscht; geteilte Aufmerksamkeit: normal; Gang: sicher; Atemalkoholtest: Ja, um 12:50 Uhr, 0,00 mg/Liter; Verhalten während der Amtshandlung: gleichbleibend; Suchtgifteinnahme: Ja, 24.3.2025, Cannabis“. Der Mitbeteiligte sei bei der nächsten Polizeiinspektion amtsärztlich untersucht worden, wobei er den Anweisungen des Arztes habe Folge leisten können; er habe dies in einer langsamen Art und Weise getan. Es seien geringe Unsicherheiten aufgetreten, aber hinsichtlich Bewusstsein, Denkablauf, Orientierung, Konzentration, geteilte Aufmerksamkeit, Verhalten, Stimmung, Kurzzeitgedächtnis, Sprache sowie körperliche Konstitution seien keine Auffälligkeiten vorgelegen. Nach einer Blutabnahme sei am 4. April 2025 ein toxikologisches Gutachten erstattet worden. Der Mitbeteiligte habe am Vorabend einen Joint und am 21. März 2025 bei einer Feier mit sechs Personen zwei Gramm Kokain konsumiert.
4 Anschließend legte das Verwaltungsgericht seine beweiswürdigenden Erwägungen offen und führte hierzu aus, der Mitbeteiligte habe in der Verhandlung klar und orientiert seine Aussage gemacht, er habe sich an Einzelheiten erinnern können und den Eindruck gemacht, nichts verschleiern zu wollen. Auf Vorhalt des ärztlichen Gutachtens habe er nachvollziehbare Angaben machen können. Er habe den Suchtgiftkonsum bereits bei der Anhaltung selbst angeben und seine Fahrtüchtigkeit betont. Seine Angaben hätten aufgrund des persönlichen Eindrucks weitgehend für die Feststellungen herangezogen werden können. Dass der Mitbeteiligte kein auffälliges Fahrverhalten gezeigt habe, das eine Anhaltung erfordert hätte, gründe darauf, dass dies im behördlichen Verfahren nicht angegeben worden sei. Zur „Beobachtung des Fahrverhaltens“ sei seitens des Exekutivorganes keine einzige Angabe festgehalten worden. Das polizeiärztliche Gutachten enthalte Angaben zur Einnahme von THC am „24.3./25.3.25 23.30 Mittern.“ und Kokain am 21. März 2025 sowie zur positiven „Harn/Blutuntersuchung“ für „THC, COC.“ Hinsichtlich Muskeltonus, Mund, Nase, Nasenseptum sei „normal“, zu sonstigen körperlichen Befunden „keine“ angegeben worden. Bei der Augenuntersuchung sei bei geschlossenen Lidern ein feines Zittern wahrzunehmen gewesen. Die Skleren seien klar und die Pupillengröße erweitert gewesen. Zur Lichtreaktion sei „sehr träge“ angekreuzt worden. Der Auslenknystagmus sei als gleichmäßig mit einem deutlichen Zucken bei maximaler Auslenkung beschrieben worden. Beim „psychologischen“ Bewegungs- und Konzentrationstest sei der Ein-Bein-Stehtest als „sicher/normal“ beurteilt worden. Beim Geh- und Drehtest habe der Mitbeteiligte statt neun Schritten zehn gemacht. Beim Finger-Finger-Test sei der Mitbeteiligte unsicher und langsam und beim Romberg-Test „um 10 Sekunden zu lang“ gewesen. Zu Bewusstsein, Denkablauf, Orientierung, Konzentration, geteilte Aufmerksamkeit, Verhalten, Stimmung, Kurzzeitgedächtnis und Sprache seien hingegen keine Auffälligkeiten festgehalten worden. Im Gutachten vom 4. April 2025 sei der Konsum von THC und Kokain bestätigt und ergänzt worden, dass THC-Konzentrationen ab ca. ein Nanogramm pro Milliliter-wie hier-mit straßenverkehrsrelevanten Beeinträchtigungen assoziiert sein könnten und die niedrige Konzentration des Markermetaboliten Benzoylecgonin keinen Hinweis auf einen zeitnahen Konsum relevanter Mengen von Kokain erlaube. Das amtsärztliche Gutachten habe eine normale Konstitution des Mitbeteiligten bestätigt. Er habe die Bewegungstests allesamt ausführen und bestehen können. Bei dem für den Straßenverkehr ebenso wesentlichen Konzentrationstest habe der Mitbeteiligte ein völlig unauffälliges Resultat abgegeben. Das polizeiärztliche Gutachten enthalte zwar den Schluss, dass eine Beeinträchtigung durch Suchtgift vorliege und der Mitbeteiligte nicht fahrfähig sei, was aufgrund der Angaben des Mitbeteiligten zur Drogeneinnahme nachvollziehbar erscheine. Es führe aber auch in vielen Faktoren Unauffälligkeiten bzw. eine Beurteilung als „normal“ an. Diese Faktoren bezögen sich auf die im Straßenverkehr geforderte körperliche Tüchtigkeit, Aufmerksamkeit und Konzentration. Im toxikologischen Gutachten vom 4. April 2025 werde der Konsum von THC und Kokain bestätigt, in weiterer Folge werde dies jedoch insofern konkretisiert bzw. abgeschwächt, als die (hier geringen) Werte mit straßenverkehrsrelevanten Beeinträchtigungen assoziiert sein könnten. Dem Gutachten des Polizeiarztes, der den Mitbeteiligten persönlich untersucht habe, sei mehr Gewicht als dem toxikologischen Gutachten einzuräumen gewesen. Dem Gutachten des Polizeiarztes seien mehrheitlich gegen eine Fahruntüchtigkeit sprechende Faktoren zu entnehmen.
5 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, die Beweisergebnisse seien nicht eindeutig gewesen, weil die Untersuchung durch den Polizeiarzt und die toxikologische Untersuchung keinen eindeutigen und widerspruchsfreien Beweis für die angelastete Verwaltungsübertretung abgegeben hätten. Wörtlich erläuterte es: „Hierbei seien einerseits die vom Polizeiarzt attestierte ‚normale‘ körperliche Konstitution und die nur vereinzelten und geringen Unsicherheiten ins Treffen zu führen, die gegen eine Fahruntüchtigkeit sprechen, und andererseits die im toxikologischen Gutachten eher vage gehaltenen Aussagen, mit welchen die Möglichkeit einer Assoziierung aufgrund der geringen Konzentration angegeben wurde“. Eine klare und eindeutige Aussage zur Fahruntüchtigkeit des Mitbeteiligten aufgrund des Drogenkonsums sei daher nicht gegeben gewesen. Auch habe der Mitbeteiligte in der Verhandlung bei seiner Einvernahme ohne Umschweife und widerspruchsfrei ausgesagt. Das Verwaltungsgericht sehe sich mit einem Ermittlungsergebnis konfrontiert, das aufgrund der vorliegenden Beweise einen auf einem Einzelfall beruhenden „Ausreißer“ darzustellen vermöge. Der Mitbeteiligte sei nach den getroffenen Feststellungen bei normaler körperlicher Konstitution gewesen, die vom Polizeiarzt attestiert worden sei, er habe bei den Bewegungs- und Konzentrationstests ein durchschnittliches bis gutes Ergebnis abgegeben und dieses Bild habe sich mit dem persönlichen Eindruck des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung während seiner Aussage gedeckt. Da die angelastete Beeinträchtigung der „Fahruntüchtigkeit“ beim vorliegenden Beweisergebnis daher nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit anzunehmen gewesen sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, mit der die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
7 Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die kostenpflichtige Zurück-, in eventu die Abweisung der Revision. Das Verwaltungsgericht habe die entscheidungswesentlichen Fachfragen nicht selbst beurteilt, sondern sich auf das polizeiamtsärztliche Gutachten gestützt, dem zu entnehmen sei, dass eine Fahruntüchtigkeit nicht gegeben gewesen sei. Dies stehe auch nicht im Widerspruch zum toxikologischen Gutachten, das ergeben habe, dass mit der festgestellten geringen THC-Konzentration straßenverkehrsrelevante Beeinträchtigungen assoziiert sein könnten. Auch könne keine Rede davon sein, dass das Verwaltungsgericht seine amtswegige Ermittlungspflicht verletzt habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
8 Die Revision erweist sich schon mit ihrem Vorbringen, wonach das Verwaltungsgericht seine amtswegige Ermittlungspflicht verletzt habe, weil es bei Zweifeln am Gutachten des Polizeiamtsarztes diesen zur Klärung der Frage der Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Mitbeteiligten durch die laut Blutbefund vorgelegene Suchtmittelkonzentration der mündlichen Verhandlung hätte beiziehen und zur Ergänzung seines Gutachtens auffordern müssen, als zulässig und begründet.
9 Gemäß § 38 VwGVG gilt im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten gemäß § 25 Abs. 1 VStG das Amtswegigkeitsprinzip und gemäß § 25 Abs. 2 VStG der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, wonach vom Verwaltungsgericht von Amts wegen unabhängig von Parteivorbringen und-anträgen der wahre Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln ist (vgl. VwGH 11.3.2026, Ra 2024/02/0167, mwN).
10 Der Auftrag zur Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet die Verwaltungsgerichte, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um der Wahrheit zum Durchbruch zu verhelfen. In diesem Sinne sind alle sich bietenden Erkenntnisquellen sorgfältig auszuschöpfen und insbesondere diejenigen Beweise zu erheben, die sich nach den Umständen des jeweiligen Falles anbieten oder als sachdienlich erweisen können. Die Sachverhaltsermittlungen sind ohne Einschränkungen eigenständig vorzunehmen. Auch eine den Beschuldigten allenfalls treffende Mitwirkungspflicht enthebt das Verwaltungsgericht nicht seiner aus dem Grundsatz der Amtswegigkeit erfließenden Pflicht, zunächst selbst-soweit das möglich ist-für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen (vgl. VwGH 11.12.2025, Ra 2025/02/0139, mwN).
11 Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist eine Regel für jene Fälle, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Nur wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung somit Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen (vgl. VwGH 6.3.2025, Ra 2024/02/0117, mwN).
12 Eine solche eingehende Beweisaufnahme bzw.-würdigung hat das Verwaltungsgericht im Revisionsfall jedoch nicht vorgenommen:
13 Dem Mitbeteiligten wurde mit Straferkenntnis vom 17. Juli 2025 angelastet, entgegen § 5 Abs. 1 StVO ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben (vgl. zur Qualifikation von E-Scootern als Fahrzeug vor der 36. StVO-Novelle, BGBl. I Nr. 17/2026: VwGH 23.11.2022, Ra 2022/02/0043 sowie VwGH 16.3.2023, Ro 2023/02/0010).
14 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass die Feststellung, ob der Lenker fahrtüchtig ist, durch die klinische Untersuchung erfolgt; durch eine solche kann eine Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, festgestellt werden. Ob die Beeinträchtigung des Lenkers tatsächlich auf Suchtgift zurückzuführen ist oder eine sonstige Fahruntüchtigkeit gemäß § 58 Abs. 1 StVO vorliegt, ist jedoch-abgesehen von den Fällen der Verweigerung-anhand der Blutuntersuchung festzustellen (vgl. etwa VwGH 19.6.2024, Ra 2024/02/0114, mwN).
15 Auch hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass einem Amtsarzt aufgrund seiner wissenschaftlichen Studien und seiner Berufserfahrung die nötige Sachkenntnis zuzumuten ist, auf Grund der vorhandenen Symptome einwandfrei beurteilen zu können, ob eine untersuchte Person als fahrtüchtig anzusehen ist oder nicht (vgl. VwGH 15.2.1991, 85/18/0323, mwN).
16 Bestehen Bedenken gegen dieses Gutachten (vgl. zur Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes, Gutachten auf ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen VwGH 21.10.2025, Ra 2024/22/0124, mwN), ist das Verwaltungsgericht gehalten, den Amtsarzt unter Vorhalt seiner Überlegungen zur Ergänzung seines Gutachtens aufzufordern oder erforderlichenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen (vgl. etwa zu Zweifeln an der Schlüssigkeit eines Gutachtens VwGH 13.4.2018, Ra 2018/02/0028; 4.4.2019, Ra 2017/11/0227, jeweils mwN).
17 Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden und dem Erkenntnis zugrunde gelegten ärztlichen Gutachten vom 25. März 2025 ergibt sich, dass der Amtsarzt aufgrund der im Rahmen der klinischen Untersuchung gewonnenen Ergebnisse zu dem Schluss gelangte, dass der Mitbeteiligte zum Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges durch Suchtgift beeinträchtigt und nicht fahrfähig gewesen sei. Demgegenüber ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Mitbeteiligten nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit feststehe, weil die Beweisergebnisse nicht eindeutig seien. Beweiswürdigend stützte es sich hierbei im Wesentlichen darauf, dass dem Gutachten des Polizeiarztes „mehrheitlich gegen eine Fahruntüchtigkeit sprechende Faktoren“ zu entnehmen seien. So seien die für den Straßenverkehr geforderte körperliche Tüchtigkeit, die Aufmerksamkeit sowie die Konzentration des Mitbeteiligten als unauffällig bzw. „normal“ beurteilt worden und der Mitbeteiligte habe die Bewegungstests allesamt ausführen und bestehen können.
18 Abgesehen davon, dass schon nicht nachvollziehbar ist, wie das Verwaltungsgericht zu dem Schluss gelangte, dass der Mitbeteiligte sämtliche Bewegungstests „bestehen“ habe können, zumal er nach den Ergebnissen der klinischen Untersuchung nicht alle der im Rahmen der „Psychophysischen Bewegungs- und Konzentrationstests“ vorgegebenen Aufgaben fehlerfrei umsetzen und andere im Zuge dieser Untersuchung gestellte Aufgaben nur unsicher und langsam bzw. sehr langsam ausführen konnte, hätte sich das Verwaltungsgericht nicht unter Herausgreifen einzelner (vermeintlich) für die Fahrtüchtigkeit sprechender Umstände und ohne weitere Ermittlungen über die Schlussfolgerung des Amtsarztes hinwegsetzen dürfen. Entsprechend seiner Verpflichtung, für die Klarstellung des Sachverhaltes in allen wesentlichen Punkten zu sorgen, wäre das Verwaltungsgericht zur Beantwortung der auf sachkundiger Ebene zu klärenden Frage der Fahrtüchtigkeit des Mitbeteiligten im Zeitpunkt des Lenkens vielmehr gehalten gewesen, noch offene, relevante Aspekte unter Vorhalt der Bedenken mit dem Amtsarzt im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu erörtern.
19 Soweit das Verwaltungsgericht schließlich davon ausging, dass das toxikologische Gutachten vom 4. April 2025 nur vage Aussagen zur Möglichkeit einer Assoziierung des Suchtmittelkonsums mit straßenverkehrsrelevanten Beeinträchtigungen und insofern keine klare und eindeutige Aussage zur Fahruntüchtigkeit aufgrund des Drogenkonsums enthalte, überging es, dass darin ausgeführt wurde, dass der berechnete Cannabis Influence Factor auf eine cannabisbedingte Fahruntüchtigkeit hinweise (vgl. zur Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes, im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle relevanten Beweisergebnisse zu berücksichtigen: VwGH 16.10.2025, Ra 2025/02/0144, mwN).
20 Vor diesem Hintergrund kam die Anwendung der Zweifelsregel („in dubio pro reo“) nicht in Betracht, setzt deren Anwendung doch-wie bereits ausgeführt-voraus, dass nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben (vgl. erneut VwGH 6.3.2025, Ra 2024/02/0117, mwN).
21 Da das Verwaltungsgericht somit Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen hat, bei deren Einhaltung es zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war das Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Wien, am 25. August 2026
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