JudikaturVwGH

Ra 2022/02/0043 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. November 2022

§ 88b Abs. 2 StVO 1960 stellt eine Verweisnorm dar. In diesem Fall ist die Übertretungsnorm jene, auf die verwiesen worden ist. In Wien ist die Landespolizeidirektion die Sicherheitsbehörde erster Instanz. Gemäß § 95 Abs. 1 lit. b StVO 1960 ist sie nicht für die Übertretungen nach dem X. Abschnitt zuständig. Da jedoch § 88b Abs. 2 legcit. allein keine Übertretungsnorm sein kann, sondern auf weitere Bestimmungen verweist, ist im Zusammenhang mit § 5 StVO 1960 nicht von einer Übertretung nach dem X. Abschnitt auszugehen. § 5 StVO 1960 ist im I. Abschnitt geregelt. Von der Systematik ausgehend liegt in diesem Fall eine Übertretung des I. Abschnittes vor. Gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 liegt eine Übertretung vor, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr beträgt. Für den I. Abschnitt liegt sohin eine Zuständigkeit der Landespolizeidirektion vor. Im Übrigen hat der Gesetzgeber der 33. StVO-Novelle, BGBl. I Nr. 122/2022, die Zuständigkeit der Landespolizeidirektion für die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts bei (anderen) Übertretungen des § 88b StVO 1960 klargestellt (ErläutRV 1535 BlgNR 27. GP 5) und nicht geändert.

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