JudikaturVwGH

Ro 2023/02/0010 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
16. März 2023

§ 2 Z 1 KFG 1967 definiert ein Kraftfahrzeug als "ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird"; da hinsichtlich des gelenkten Beförderungsmittels kein Ausnahmetatbestand des KFG 1967 erfüllt ist und auch die Definition des Fahrrades gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 StVO 1960 iVm. § 1 Abs. 2a KFG 1967 nicht erfüllt ist, ist das gelenkte Beförderungsmittel, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wurde (2400 Watt, Bauartgeschwindigkeit 70 km/h), unzweifelhaft als Kraftfahrzeug zu qualifizieren.

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