Rückverweise
Gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 IntG gilt die Verpflichtung zur Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung nicht für Drittstaatsangehörige, denen auf Grund ihres psychisch oder physisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen. Demnach hat die Beurteilung des Vorliegens eines vom Drittstaatsangehörigen zu behauptenden und nachzuweisenden Unzumutbarkeitsgrundes im Sinn des § 10 Abs. 3 Z 2 IntG auf Basis eines entsprechenden amtsärztlichen Gutachtens zu erfolgen (VwGH 8.2.2022, Ra 2021/22/0190, zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 21a Abs. 4 Z 2 NAG).