Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Lodi Fè, über die Revision der H A, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 12. September 2024, LVwG 753250/2/KHa/NIF, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Wels), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerberin, einer im Jahr 1991 geborenen irakischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3. Mai 2017 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die in weiterer Folge mehrmals zuletzt im April 2022 für weitere zwei Jahre verlängert wurde.
2 Mit Bescheid vom 19. Juni 2024 wies der Bürgermeister der Stadt Wels (belangte Behörde) den Antrag der Revisionswerberin vom 13. Februar 2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ ab, weil sie das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt habe.
3 Die belangte Behörde führte begründend aus, mit Gutachten des Amtsarztes der Stadt Wels vom 17. April 2024 sei festgestellt worden, dass die Revisionswerberin an einer dauerhaften Sehbehinderung leide und daher davon auszugehen sei, dass Lernerfolge langsamer und nur mit deutlich höherer Anstrengung erreicht werden könnten. Die Revisionswerberin sei vom Amtsarzt darauf hingewiesen worden, dass der Österreichische Integrationsfond (ÖIF) Kurse für Menschen mit Sehbehinderung anbiete. Auf Grund dieses Hinweises sei die belangte Behörde zur Überzeugung gelangt, dass der Revisionswerberin die Erfüllung des Modules 2 der Integrationsvereinbarung möglich und auch zumutbar sei.
4 In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Revisionswerberin zusammengefasst vor, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustands (erhebliche und anhaltende Schmerzen sowie Kopfschmerzen und Schwindel) nicht in der Lage sei, die Anforderungen der Integrationskurse bei konzentrierten Tätigkeiten wie sie die Kurse und Prüfungen erforderten zu erfüllen.
5 Diese Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 Begründend stellte das Verwaltungsgericht soweit für das Revisionsverfahren relevant fest, die Revisionswerberin leide an einer dauerhaften Sehbehinderung in Form eines „Astigmatismus mixtus rectus nach Trauma im 6. Lebensjahr“. Sie könne daher Lernerfolge langsamer und nur mit deutlich höherer Anstrengung erreichen. Der ÖIF ermögliche es, Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, denen aufgrund einer nachgewiesenen Behinderung die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode gänzlich oder teilweise unmöglich sei, die Prüfung mit abweichenden Prüfungsmethoden abzulegen, wobei auch barrierefreie Prüfungsformate für die Sprachprüfung B1 angeboten würden.
7In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, dass im amtsärztlichen Gutachten von einer Unzumutbarkeit der Absolvierung der Integrationsprüfung durch die Revisionswerberin nicht die Rede sei. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass der Revisionswerberin „die Ablegung der Integrationsprüfung mit abweichenden Prüfungsmethoden“ möglich sei. Zudem verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass die Revisionswerberin gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 Integrationsgesetz (IntG) die Unzumutbarkeit der Erfüllung des Moduls 2 durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen habe. Somit treffe die Revisionswerberin die Beweispflicht. Die Revisionswerberin habe demnach nicht amtsärztlich nachweisen können, dass es ihr aufgrund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes nicht zumutbar sei, das Modul 2 der Integrationsvereinbarung zu erfüllen.
8Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden können, da sich der relevante Sachverhalt nachvollziehbar aus dem Akteninhalt ergebe, in der Beschwerde nur Rechtsfragen aufgeworfen worden seien und bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass die von der Revisionswerberin in ihrer Beschwerde vorgebrachten schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht berücksichtigt worden seien. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung seien nicht vorgelegen.
10 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
11Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
12 Im Hinblick auf das dargestellte Zulässigkeitsvorbringen erweist sich die Revision als zulässig. Sie ist auch begründet.
13 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft (IntegrationsgesetzIntG), BGBl. I Nr. 68/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 76/2022, lauten:
„ Modul 2 der Integrationsvereinbarung
§ 10.(1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,
...
(3) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
...
2. denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.
...
Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2
§ 12. (1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
(2) Die Prüfung umfasst Sprach und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit ‚Bestanden‘ oder ‚Nicht bestanden‘ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
(3) Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 2 werden durch Verordnung der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, festgelegt.“
14 § 15 der Verordnung der Bundesministerin für Frauen und Integration zur Durchführung des Integrationsgesetzes (Integrationsgesetz Durchführungsverordnung IntG DV), BGBl. II Nr. 286/2019 in der Fassung BGBl. II Nr. 378/2020, lautet:
„ Prüfungsinhalt und Standards für die Durchführung der Sprachprüfungen
§ 15. (1) Die Sprachprüfungen zum Nachweis des Sprachniveaus B1 umfassen Fragen zur Sprachkompetenz. Die Sprachkompetenz umfasst die Fertigkeiten Hören, Schreiben, Sprechen und Lesen.
(2) Es müssen mindestens drei Testsätze zur Verfügung stehen. Jährlich muss zusätzlich zumindest ein neu entwickelter Testsatz zum Einsatz kommen.
(3) Die Sprachprüfungen werden von je zwei qualifizierten Prüfenden (§ 21) durchgeführt, wobei davon zumindest einer oder eine vom ÖIF beauftragt wird und der oder die zweite, sofern es sich nicht ebenfalls um einen Prüfenden oder eine Prüfende des ÖIF handelt, vom zertifizierten Kursträger entsendet wird. Für die jeweilige Sprachprüfung haben die Prüfenden während der gesamten Dauer der Prüfung im Prüfungsraum anwesend zu sein. Die Prüfungen werden vom ÖIF nach einheitlichen Standards im Inland durchgeführt. Sprachprüfungen sind nicht öffentlich.
(4) Die Sprachprüfung kann vom ÖIF nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten teilweise oder zur Gänze auch EDV unterstützt in hierfür geeigneten Räumlichkeiten abgenommen werden. Während der gesamten Prüfungszeit am elektronischen Gerät haben zwei qualifizierte Aufsichtspersonen des ÖIF anwesend zu sein.
(5) Für Prüfungskandidaten oder Prüfungskandidatinnen, denen aufgrund einer nachgewiesenen Behinderung die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode gänzlich oder teilweise unmöglich ist, hat der ÖIF eine abweichende Prüfungsmethode vorzusehen, es sei denn, dies würde zu einer unverhältnismäßigen Belastung des ÖIF führen. Nach Maßgabe der Behinderung ist ihm oder ihr eine angemessene Zeit für die Absolvierung der Prüfung zur Verfügung zu stellen. Das Ziel, der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung dürfen durch eine abweichende Methode jedoch nicht beeinträchtigt werden.“
15Gemäß § 45 Abs. 12 NAG kann subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt werden, wenn sie (Z. 1) die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und (Z. 2) das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.
16Dementsprechend legt § 10 Abs. 1 IntG fest, dass Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben müssen. Nach § 10 Abs. 2 IntG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung u.a. erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt.
17Gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 IntG gilt die Verpflichtung zur Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung nicht für Drittstaatsangehörige, denen auf Grund ihres psychisch oder physisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.
18Demnach hat die Beurteilung des Vorliegens eines vom Drittstaatsangehörigen zu behauptenden und nachzuweisenden Unzumutbarkeitsgrundes im Sinn des § 10 Abs. 3 Z 2 IntG auf Basis eines entsprechenden amtsärztlichen Gutachtens zu erfolgen (vgl. VwGH 8.2.2022, Ra 2021/22/0190, zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 21a Abs. 4 Z 2 NAG).
19 Im vorliegenden Fall brachte die Revisionswerberin vor, aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme nicht in der Lage zu sein, Deutsch auf dem erforderlichen Niveau B1 zu erlernen und somit das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllen zu können. Diesbezüglich legte sie ärztliche Befunde (vom 7. Juli 2021 und 20. Februar 2024) vor, in denen neben der vom Verwaltungsgericht festgestellten Diagnose als Daueranamnese zudem „Konzentrationsprobleme“ und „Kopfschmerzen“ angeführt sind.
20 Die belangte Behörde hat im Hinblick auf das Vorbringen der Revisionswerberin zunächst in nicht zu beanstandender Weise ein Gutachten eines Amtsarztes zum Gesundheitszustand der Revisionswerberin eingeholt. Das amtsärztliche Gutachten vom 17. April 2024 hält allerdings lediglich aufgrund der festgestellten Sehbehinderung der Revisionswerberin fest, dass von ihr Lernerfolge langsamer und nur mit deutlich mehr Anstrengung erreicht werden können.
21 Die Revisionswerberin hat demgegenüber in ihrer Stellungnahme an die belangte Behörde vom 29. April 2024 geltend gemacht, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage sei, die geforderten Sprachkenntnisse zu erwerben, und führe hierzu ergänzend Schmerzen und kognitive Belastungen bei anhaltender visueller Konzentration (entsprechend den von ihr vorgelegten ärztlichen Befunden vom 7. Juli 2024 und 20. Februar 2024 ersichtlich) ins Treffen. Eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen ist weder dem amtsärztlichen Gutachten noch dem Bescheid der belangten Behörde zu entnehmen.
22 In der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde brachte die Revisionswerberin neuerlich vor, die Anforderungen der Integrationskurse, insbesondere wegen erheblicher und anhaltender Schmerzen sowie Schwindel bei konzentrierten Tätigkeiten nicht erfüllen zu können.
23 Die Revisionswerberin trifft zwar wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführthinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Z 2 IntG die Beweislast (vgl. VwGH 21.11.2023, Ra 2023/01/0258, zur vergleichbaren Bestimmung des § 10a Abs. 2 Z 3 Staatsbürgerschaftsgesetz). Allerdings trifft ein Verwaltungsgericht die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung auch ein Gutachten eines Amtssachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, weshalb es gehalten ist, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinander zu setzen und dieses entsprechend zu würdigen (vgl. etwa VwGH 21.1.2019, Ra 2018/03/0130, mwN). Bei einem ergänzungsbedürftigen Gutachten hat es dessen Ergänzung zu veranlassen bzw. von Amts wegen weitere Ermittlungsschritte zu setzen (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0123).
24 Die Revisionswerberin hat zum Gutachten des Amtsarztes, das lediglich ihre Sehbehinderung in den Blick nimmt, vorgebracht, dass sie wegen allenfalls durch ihre Sehbehinderung verursachter weiteren Beeinträchtigungen, wie etwa Schmerzen, Konzentrationsproblemen und Schwindel, nicht in der Lage sei, die erforderlichen Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 zu erwerben, und demnach das Gutachten im Hinblick auf seine Vollständigkeit bestritten. Auch in der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde wiederholte die Revisionswerberin ihr Vorbringen. Damit setzte sich das Verwaltungsgericht allerdings ebenso wie die belangte Behörde nicht auseinander.
25Im Hinblick auf die substantiierte Bestreitung des Amtsgutachtens in Bezug auf seine Vollständigkeit wäre das Verwaltungsgericht somit verpflichtet gewesen, eine Ergänzung des Gutachtens im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des Sachverhalts (vgl. zur diesbezüglichen Verhandlungspflicht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG etwa VwGH 19.3.2024, Ra 2022/07/0075, mwN) zu veranlassen. Im Zuge dessen hätte auch Gelegenheit bestanden zu klären, inwiefern das Tragen einer der Revisionswerberin nach der Aktenlage fachärztlich verordneten Brille positive Auswirkungen auf deren gesundheitliche Voraussetzungen zum Erlernen der deutschen Sprache hätte.
26 Soweit das Verwaltungsgericht auf § 15 Abs. 5 IntGDV verweist, wonach vom ÖIF für Menschen mit einer nachgewiesenen Behinderung eine abweichende Prüfungsmethode vorzusehen sei, übersieht es, dass die Revisionswerberin im vorliegenden Fall nicht bloß bestreitet, die Sprachprüfung aufgrund ihrer Sehbehinderung in der vorgesehen Form ablegen zu können, sondern vielmehr vorbringt, gesundheitlich nicht in der Lage zu sein, Deutschkenntnisse auf Niveau B1 zu erwerben (vgl. § 15 Abs. 5 letzter Satz IntG DV, wonach das Ziel, der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden dürfen).
Ob allenfalls wie im amtsärztlichen Gutachten festgehalten ein entsprechendes Lernangebot für Menschen mit Sehbehinderung für die Revisionswerberin zugänglich wäre, ist dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen.
27Da das Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage keine taugliche Auseinandersetzung mit den von der Revisionswerberin ins Treffen geführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen vornahm sowie die zur Beurteilung dieser Frage erforderlichen verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsschritte (wie etwa eine Ergänzung des amtsärztlichen Gutachtens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung) unterließ, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit; es war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
28Die Durchführung der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG unterbleiben.
29Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 21. Oktober 2025
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