JudikaturVwGH

Ro 2023/02/0010 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
16. März 2023

In § 2 Z 19 StVO 1960 hat der Gesetzgeber grundlegend definiert, dass ein Fahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel ist; davon ausgenommen sind nun - zwar auch der Beförderung dienende - Fortbewegungsmittel wie ein Kinderwagen oder ein Rollstuhl; diese Beförderungsmittel sollen nach dem Willen des Gesetzgebers keine "Fahrzeuge" iSd. StVO 1960 sein. Gleiches gilt für einem Kinderwagen oder Rollstuhl "ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge", worunter etwa Mini- und Kleinroller ohne Sitzvorrichtung mit Lenkstange, Trittbrett und einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm zu verstehen sind. Ein "E-Scooter", der zwar die im Klammerausdruck genannten Voraussetzungen der Definition des Mini- oder Kleinrollers erfüllt, muss aber, um ein Kleinfahrzeug zu sein, zwingend nach der Formulierung in § 2 Abs. 1 Z 19 StVO 1960 zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmt sein. Bei einem Fortbewegungsmittel, das über eine Leistung von 2400 Watt verfügt mit einer Bauartgeschwindigkeit von 70 km/h, ist jedoch nicht erkennbar, dass es sich um ein Kleinfahrzeug handelt, das vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmt sein könnte; ein derartiges Fortbewegungsmittel ist zwangsläufig nur auf einer Fahrbahn einsetzbar und erfüllt die Definition des "zur Verwendung auf Straßen bestimmten" Beförderungsmittels gemäß § 2 Abs. 1 Z 19 StVO 1960. Bei einem solchen Fortbewegungsmittel ist evident, dass es aufgrund seiner Bauartgeschwindigkeit hauptsächlich einem Verkehrsbedürfnis dient, mag auch ein Spiel- und Freizeitzweck damit verbunden sein (vgl. ErläutRV 559 BlgNR 26. GP 1). Es kann dem Gesetzgeber darüber hinaus auch nicht zugesonnen werden, dass Fahrer von Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h Fahrzeuge iSd. § 2 Abs. 1 Z 19 StVO 1960 lenken, Fortbewegungsmittel mit einer höheren Wattanzahl und Bauartgeschwindigkeit jedoch vom Fahrzeugbegriff der StVO 1960 ausgenommen sein sollen.

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