Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision der Landespolizeidirektion Wien, gegen das am 8. April 2024 verkündete und am 18. April 2024 ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, VGW 031/060/3235/2023 10, betreffend Übertretung der StVO (mitbeteiligte Partei: A J, vertreten durch Mag. Stefan Errath, Rechtsanwalt in Wien), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
1 Mit dem Straferkenntnis der revisionswerbenden Landespolizeidirektion Wien vom 13. Jänner 2023 wurde dem Mitbeteiligten angelastet, dass er zu einem näher angegebenen Zeitpunkt an einem konkret angegebenen Tatort mit einem nach dem Kennzeichen bestimmten Fahrzeug mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt habe, obwohl er und die beteiligten Personen einander die Namen und Anschriften nicht nachgewiesen hätten. Er habe dadurch § 4 Abs. 5 StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit b StVO eine Geldstrafe von € 150,(Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage und 21 Stunden) verhängt wurde. Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines ziffernmäßig genannten Beitrags zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet. Begründend verwies die Behörde unter anderem darauf, dass die Verwaltungsübertretung durch die Angaben in der Anzeige als erwiesen anzunehmen sei.
2 In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Mitbeteiligte im Wesentlichen vor, sich noch daran zu erinnern, dass zum Tatzeitpunkt ein anderer PKW gegen einen geparkten PKW gestoßen sei. Er habe das jedoch nicht auf sich bezogen und nicht erkannt, dass er irgendwie ursächlich für das Unfallgeschehen gewesen sein könnte.
3 Das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) gab mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 der revisionswerbenden Landespolizeidirektion zum Zweck einer allfälligen Stellungnahme bekannt, dass aus dem Verwaltungsakt das weitere am Unfall beteiligte Fahrzeug mit Kennzeichen sowie der Anzeigenleger nicht ersichtlich seien.
4 Mit dem am 23. Oktober 2023 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten E Mail übermittelte die revisionswerbende Partei dem Verwaltungsgericht das Verkehrsunfallprotokoll, in dem unter anderem Name und Kontaktdaten der Anzeigenlegerin, die Kennzeichen der am Unfall (durch Fahrstreifenwechsel) beteiligten Fahrzeuge sowie die Lenkerin und Zulassungsbesitzerin eines dieser Fahrzeuge mit Name und Anschrift sowie der Name eines weiteren Zeugen enthalten sind.
5Das Verwaltungsgericht lud zur mündlichen Verhandlung den Mitbeteiligten und die revisionswerbende Partei. Nach Vernehmung des Mitbeteiligten verkündete der Verhandlungsleiter das Erkenntnis, mit dem der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt wurde. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass der Mitbeteiligte keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe und gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei. Als wesentliche Entscheidungsbegründung wurde angegeben, dass nach dem durchgeführten Beweisverfahren vor dem Verwaltungsgericht die verfügbaren belastenden Beweismittel für eine Erhärtung der Schuld des Mitbeteiligten nicht ausreichen würden.
6 Über rechtzeitigen Antrag der revisionswerbenden Partei erfolgte die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung, in der unter anderem darüber hinausgehend darauf verwiesen wird, dass es von der revisionswerbenden Partei keinen aufklärenden Beitrag im Beschwerdeverfahren gegeben habe, etwa um die Frage zu klären, wie es überhaupt zu der im Akt aufliegenden Anzeige gekommen sei.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der Landespolizeidirektion Wien mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
8 Der Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9 Zur Zulässigkeit der Revision macht die revisionswerbende Partei im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe entgegen dem Amtswegigkeitsprinzip seine Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit vernachlässigt und die zur Feststellung des wahren Sachverhaltes notwendigen Beweise nicht aufgenommen. Obwohl die Anzeigerin samt ladungsfähiger Adresse bekanntgegeben worden sei, habe das Verwaltungsgericht diese nicht als Zeugin vernommen.
10 Die Revision erweist sich bereits aus diesem Grund als zulässig und begründet.
11Gemäß § 38 VwGVG gilt im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten gemäß § 25 Abs. 1 VStG das Amtswegigkeitsprinzip und gemäß § 25 Abs. 2 VStG der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, wonach vom Verwaltungsgericht von Amts wegen unabhängig von Parteivorbringen undanträgen der wahre Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln ist (vgl. VwGH 6.3.2025, Ra 2024/02/0117, mwN).
12 Betreffend die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist festzuhalten, dass gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz BVG (siehe auch § 50 VwGVG) in Verwaltungsstrafsachen das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst entscheidet, woraus folgt, dass in Verwaltungsstrafverfahren dem Verwaltungsgericht in jedem Fall auch die Befugnis und Verpflichtung zu allenfalls erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zukommt (vgl. VwGH 20.10.2025, Ra 2023/12/0092, mwN).
13 Betreffend die Ermittlung des Sachverhaltes bedeutet dies, dass die Verwaltungsgerichte verpflichtet sind, von Amts wegen ohne Rücksicht auf Vorträge, Verhalten und Behauptungen der Parteien die entscheidungserheblichen Tatsachen zu erforschen und deren Wahrheit festzustellen. Der Untersuchungsgrundsatz verwirklicht das Prinzip der materiellen (objektiven) Wahrheit, welcher es verbietet, den Entscheidungen einen bloß formell (subjektiv) wahren Sachverhalt zugrunde zu legen. Der Auftrag zur Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet die Verwaltungsgerichte, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um der Wahrheit zum Durchbruch zu verhelfen. In diesem Sinne sind alle sich bietenden Erkenntnisquellen sorgfältig auszuschöpfen und insbesondere diejenigen Beweise zu erheben, die sich nach den Umständen des jeweiligen Falles anbieten oder als sachdienlich erweisen können. Die Sachverhaltsermittlungen sind ohne Einschränkungen eigenständig vorzunehmen. Auch eine den Beschuldigten allenfalls treffende Mitwirkungspflicht enthebt das Verwaltungsgericht nicht seiner aus dem Grundsatz der Amtswegigkeit erfließenden Pflicht, zunächst selbst soweit das möglich istfür die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen (vgl. VwGH 14.6.2021, Ra 2021/17/0048, mwN).
14 Im vorliegenden Fall ergibt sich schon aus dem Akt des Verwaltungsgerichtes, dass das dem Verwaltungsgericht am 23. Oktober 2023 übermittelte Protokoll über den Verkehrsunfall die Namen und Anschriften einer am Unfall beteiligten Zeugin und der den Verkehrsunfall aufnehmenden Polizeibeamtin sowie den Namen eines weiteren Unfallzeugen enthält und diese Daten somit bekannt waren. Es ist nicht ersichtlich, was einer Ladung der am Unfall beteiligten Lenkerin und der Polizeibeamtin als Zeuginnen sowie der Ermittlung der Anschrift des weiteren, namentlich bekannten (unbeteiligten) Unfallzeugen entgegen gestanden wäre.
15 Es ist nicht auszuschließen, dass die Ermittlung der ladungsfähigen Adresse des unbeteiligten Unfallzeugen möglich gewesen wäre und dessen Befragung sowie die Vernehmung sowohl der am Unfall beteiligten Lenkerin als auch der Anzeigenlegerin eine genauere Kenntnis über den Unfallhergang und einen ursächlichen Zusammenhang des Mitbeteiligten am Verkehrsunfall mit Sachschaden hätte ergeben können.
16Da es das Verwaltungsgericht somit unterlassen hat, Beweiserhebungen zur Ermittlung des den Mitbeteiligten angelasteten Sachverhaltes durchzuführen und erst auf deren Grundlage entsprechende Feststellungen zu treffen, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit b und c VwGG aufzuheben.
Wien, am 11. März 2026
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