Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der V, vertreten durch die ANWALTGMBH Rinner Teuchtmann in Enns, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 16. Oktober 2025, Zl. LVwG 653621/3/JP/CHE, betreffend Anordnung einer Nachschulung nach § 4 Abs. 3 Führerscheingesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Urfahr Umgebung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache gegenüber der Revisionswerberin, einer Probeführerscheinbesitzerin, gemäß § 4 Abs. 3 iVm Abs. 8 Führerscheingesetz (FSG) eine Nachschulung (auf ihre Kosten) angeordnet und festgestellt, dass sich die Probezeit um ein Jahr verlängere. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
2 Begründend stützte sich das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofsauf die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Strafverfügung, mit der die Revisionswerberin wegen Überschreitens der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 28 km/h nach § 20 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960, und sohin wegen eines schweren Verstoßes im Sinne des § 4 Abs. 6 Z 2 lit. a FSG, bestraft worden war.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Die Revision bringt in den Zulässigkeitsausführungen zunächst vor, dass die Revisionswerberin das Fahrzeug nicht gelenkt habe.
7Die Führerscheinbehörde ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (vgl. etwa VwGH 30.10.2018, Ra 2018/11/0213, mit Hinweis auf VwGH 21.8.2014, Ra 2014/11/0027, mwN). Eigene Feststellungen zur Identität des Täters sind dem Verwaltungsgericht infolge dieser Bindungswirkung verwehrt (vgl. abermals VwGH Ra 2014/11/0027).
8Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits klargestellt, dass von der einer rechtskräftigen Bestrafung zukommenden Bindungswirkung für das Verfahren nach dem FSG auch Strafverfügungen (die mangels Einspruchs nicht außer Kraft getreten sind) erfasst sind (vgl. etwa VwGH 1.7.2025, Ra 2024/11/0184; 16.9.2025, Ra 2023/11/0141, jeweils mwN).
9Im Fall einer in § 4 Abs. 6 FSG genannten und damit von § 4 Abs. 3 erster Satz FSG als „schweren Verstoß“ gewerteten Übertretung bzw. strafbaren Handlung ist zwingend eine Nachschulung anzuordnen, ohne dass der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht insoweit Ermessen zukäme (vgl. etwa VwGH 17.11.2025, Ra 2023/11/0173, mwN).
10 Das Verwaltungsgericht ging im vorliegenden Fall somit in Bindung an die rechtskräftige Strafverfügung zu Recht davon aus, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung von der Revisionswerberin begangen wurde.
11Damit lagen für die belangte Behörde bzw. das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachschulung bzw. die Feststellung der Verlängerung der Probezeit nach § 4 Abs. 3 iVm Abs. 6 Z 2 lit. a FSG vor.
12 Vor diesem Hintergrund werden auch mit den weiteren Zulässigkeitsausführungen keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG aufgeworfen.
13 Insbesondere lässt sich entgegen der Auffassung der Revisionaus der zu § 4 Abs. 3 zweiter Satz FSG ergangenen Rechtsprechung zur Frage der Bindungswirkung einer Organstrafverfügung (vgl. VwGH 29.6.2023, Ra 2023/11/0032, mwN) für den vorliegenden Fall nichts gewinnen und stellt das Unterlassen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nach § 24 Abs. 4 VwGVG kein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dar, zumal im vorliegenden Fall in Anbetracht der erwähnten Bindungswirkung der rechtskräftigen Strafverfügung strittige Tatsachenoder Beweiswürdigungsfragen nicht zu klären waren (vgl. etwa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/11/0091, mwN).
14 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 3. Februar 2026
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