Ra 2023/11/0141 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Während bei den anderen in § 4 Abs. 3 erster Satz FSG genannten Verstößen von der Führerscheinbehörde die Rechtskraft der Bestrafung abzuwarten ist (§ 4 Abs. 3 erster Satz letzter Halbsatz FSG), "kann" im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a auch nach der Ausstellung eines Organmandats eine Nachschulung angeordnet werden (§ 4 Abs. 3 zweiter Satz FSG). Wortlaut und Systematik der Regelung machen also deutlich, dass die im zweiten Satz des § 4 Abs. 3 FSG genannte "Kann-Bestimmung" nicht etwa eine Ausnahme von der im ersten Satz als verpflichtend statuierten Anordnung einer Nachschulung als Konsequenz eines schweren Verstoßes normiert, sondern eine Ausnahme von dem ansonsten gebotenen Abwarten der Rechtskraft der Bestrafung wegen des schweren Verstoßes (vgl. VwGH 29.6.2023, Ra 2023/11/0032): In den Fällen des § 4 Abs. 3 zweiter Satz FSG, in denen nach Ausstellung einer Organstrafverfügung und der fristgerechten Bezahlung der damit verhängten Strafe eine rechtskräftige Bestrafung (dauerhaft) ausbleibt, bildet die aufrechte Organstrafverfügung die rechtliche Voraussetzung für die Anordnung einer Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 FSG.