Die Führerscheinbehörde ist an eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (vgl. etwa VwGH 21.8.2014, Ra 2014/11/0027, mwN). Eine Bindung hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung besteht nur insofern, als dieses zum Tatbild der Verwaltungsübertretung zählt, wie dies z.B. gemäß § 99 Abs. 2d StVO 1960 der Fall ist. Damit lag für das VwG der Grund für ein Vorgehen nach § 4 Abs. 3 iVm Abs. 6 Z 2 lit. b FSG 1997 vor.
Rückverweise