Die Entziehung der Lenkberechtigung ist nach dem Urteil des EGMR vom 11. Juni 2015, Becker gegen Österreich, als civil right anzusehen. Davon ausgehend hat der EGMR in diesem Urteil (Rn 39 bis 41) - fallbezogen (es ging dort um die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung) - die Durchführung einer (dort beantragten) mündlichen Verhandlung gemäß Art. 6 MRK für erforderlich erachtet, weil es dort im Hinblick auf die beantragte Anhörung von Zeugen und die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens um Tatsachenfragen (questions of fact) ging und keine ausnahmsweisen Gründe für ein Absehen von der Verhandlung gegeben gewesen seien. Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall, weil hier strittige Tatsachenfeststellungen oder Fragen der Beweiswürdigung nicht zu klären waren: Der Antrag des Revisionswerbers auf Wiederausfolgung des Führerscheines war - schon alleine - wegen der (unstrittigen) Tatsache, dass die Lenkberechtigung des Revisionswerbers länger als 18 Monate entzogen war, abzuweisen. Damit war eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung (vgl. zu diesem Aspekt die Erkenntnisse vom 27. April 2015, Ra 2015/11/0004, und vom 8. Juli 2015, Ra 2015/11/0036) nicht zu erwarten.
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