Ra 2023/11/0032 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Regelung des § 4 Abs. 3 zweiter Satz FSG 1997 ist als Ergänzung zu § 4 Abs. 3 erster Satz leg. cit. zu verstehen. Auch wenn § 4 Abs. 3 zweiter Satz FSG 1997 gerade jene Fälle erfasst, in denen eine rechtskräftige Bestrafung des Betroffenen ausgeschlossen ist, so ist die Tragweite dieser Regelung (in Bezug auf eine etwaige Bindungswirkung) dennoch an der grundlegenden Regelung des § 4 Abs. 3 erster Satz leg. cit. zu messen. Weder der Gesetzestext noch die Materialien (vgl. RV 1358 Blg. NR XXV. GP, 2) zwingen zur Annahme, dass der Gesetzgeber aufgrund der Regelung des § 4 Abs. 3 zweiter Satz FSG 1997 Organstrafverfügungen mit einer - für das FSG 1997 - besonderen Bindungswirkung hätte ausgestalten wollen.