JudikaturVwGH

Ra 2023/11/0032 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juni 2023

Gemäß der Rechtsprechung des VwGH zu § 4 Abs. 3 erster Satz FSG 1997 ist eine Nachschulung nur dann anzuordnen, wenn der Betreffende rechtskräftig bestraft wurde (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/11/0145, mwN.). Die Bindung der Führerscheinbehörde resultiert sodann aus der rechtskräftigen Bestrafung (vgl. etwa VwGH 21.8.2014, Ra 2014/11/0027, mwN., dort zur Bindung der Führerscheinbehörde an die rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Hinweis, dass eine solche Bindungswirkung grundsätzlich auch hinsichtlich sonstiger rechtskräftiger Bestrafungen besteht; die damalige Fassung des § 4 Abs. 3 FSG 1997 enthielt im Übrigen noch nicht gegenständlich auszulegende Regelung des § 4 Abs. 3 zweiter Satz FSG idF BGBl. I Nr. 76/2019). Für die Fälle des § 4 Abs. 3 zweiter Satz FSG 1997 bedeutet dies, dass es- mangels rechtskräftiger Bestrafung des Betroffenen - eines Äquivalents zur Beurteilung der Frage, ob ein schwerer Verstoß gemäß § 4 Abs. 6 FSG1997 begangen wurde, bedarf. Die Führerscheinbehörde hat daher bei beabsichtigter Anordnung einer Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 zweiter Satz FSG 1997 selbst zu ermitteln und zu beurteilen, ob der Betroffene einen schweren Verstoß gemäß § 4 Abs. 6 leg. cit. begangen hat (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/11/0316, 24.6.2003, 2003/11/0064, wonach die Anlastung einer qualifizierten Geschwindigkeitsübertretung durch einen Strafbescheid zwar Voraussetzung dafür ist, dass eine Entziehung der Lenkberechtigung überhaupt in Betracht kommt, die Berufungsbehörde aber nicht von ihrer Verpflichtung zur Überprüfung, ob die bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 4 FSG 1997 a.F. vorliegt, entbindet).

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