JudikaturVwGH

Ra 2023/11/0032 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juni 2023

Die (bloße) Ausstellung einer Organstrafverfügung im Falle der sofortigen oder nachfolgenden (fristgerechten) Bezahlung durch den Beanstandeten stellt zwar die rechtliche Voraussetzung, für die Anordnung einer Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 zweiter Satz FSG 1997 dar, aus dieser ergibt sich jedoch keine Bindungswirkung betreffend die Frage der Verwirklichung des Tatbestandes durch den Beanstandeten. Die Führerscheinbehörde hat daher - mangels entsprechender rechtskräftiger Bestrafung des Betroffenen - eigenständig zu ermitteln und zu beurteilen, ob der Betroffene den die Anordnung der Nachschulung rechtfertigenden schweren Verstoß gemäß § 4 Abs. 6 FSG 1997 begangen hat. Weil in den Fällen, in denen die Organstrafverfügung bezahlt wird, die Führerscheinbehörde - mangels Durchführung eines Strafverfahrens - überhaupt nicht vom Lenken mit Handy am Steuer erfahren würde, sieht § 134 Abs. 3c letzter Satz KFG 1967 einen entsprechenden Datenfluss vor.

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