Ra 2023/11/0032 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die (bloße) Ausstellung einer Organstrafverfügung im Falle der sofortigen oder nachfolgenden (fristgerechten) Bezahlung durch den Beanstandeten stellt zwar die rechtliche Voraussetzung, für die Anordnung einer Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 zweiter Satz FSG 1997 dar, aus dieser ergibt sich jedoch keine Bindungswirkung betreffend die Frage der Verwirklichung des Tatbestandes durch den Beanstandeten. Die Führerscheinbehörde hat daher - mangels entsprechender rechtskräftiger Bestrafung des Betroffenen - eigenständig zu ermitteln und zu beurteilen, ob der Betroffene den die Anordnung der Nachschulung rechtfertigenden schweren Verstoß gemäß § 4 Abs. 6 FSG 1997 begangen hat. Weil in den Fällen, in denen die Organstrafverfügung bezahlt wird, die Führerscheinbehörde - mangels Durchführung eines Strafverfahrens - überhaupt nicht vom Lenken mit Handy am Steuer erfahren würde, sieht § 134 Abs. 3c letzter Satz KFG 1967 einen entsprechenden Datenfluss vor.