JudikaturVwGH

Ra 2023/11/0141 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
16. September 2025

Im Fall einer in § 4 Abs. 6 FSG genannten und damit von § 4 Abs. 3 erster Satz FSG als "schweren Verstoß" gewerteten Übertretung bzw. strafbaren Handlung "ist" nach dem Gesetzeswortlaut - auch mit Blick auf die Gesetzesmaterialien (RV 1358 BlgNR 25. GP, 2) - zwingend eine Nachschulung anzuordnen, ohne dass der Behörde insoweit Ermessen zukäme. Zu den von Abs. 6 als schwerer Verstoß gewerteten und deshalb eine Nachschulung nach sich ziehenden Übertretungen zählen nach § 4 Abs. 6 Z 2a FSG auch Übertretungen des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967.