Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Dr. Terlitza und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Schimpfhuber, über die Revision der A B, vertreten durch Mag. Ali Polat, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2025, I413 23154861/19E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde der Revisionswerberin, einer türkischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23. Mai 2025, soweit ihr ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Türkei festgestellt wurde, als unbegründet ab. Hingegen gab es der Beschwerde insofern Folge, als es die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung behob und gemäß § 55 Abs. 2 FPG eine 14 tägige Frist für ihre freiwillige Ausreise einräumte. Ferner sprach es aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die gegenständliche Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende außerordentliche Revision.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
4Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof (ausschließlich) im Rahmen der dafür in der Revision gesondertvorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (vgl. VwGH 27.10.2023, Ra 2023/17/0156, mwN).
6Dem Gebot des § 28 Abs. 3 VwGG, bei einer außerordentlichen Revision gesondert die Gründe für die Zulässigkeit der Revision darzulegen, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan. Diesem Erfordernis wird daher insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. z.B. VwGH 8.9.2025, Ra 2025/08/0078, mwN).
7 Die vorliegende außerordentliche Revision enthält unter der Überschrift „Zulässigkeit der außerordentlichen Revision“ umfangreiche Darlegungen (Seiten 5 bis 28). Diese Darlegungen umfassen umfangreiche rechtliche Ausführungen. In welchen konkreten Punkten (nach Ansicht der Revisionswerberin) die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche oder welche Rechtsfrage uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet sei, kann diesen Darlegungen aber nicht eindeutig entnommen werden.
8Entgegen den Revisionsbehauptungen überging das Bundesverwaltungsgericht keineswegs das Beschwerdevorbringen zur Unzuständigkeit der belangten Behörde, sondern verneinte (mit näherer Begründung) dieses Vorbringen. Auch verneint das Bundesverwaltungsgericht (entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen) keineswegs, dass das Assoziierungsabkommen zwischen der vormaligen EWG und der Türkei unmittelbar anwendbar sei, sondern verneint (wiederum mit näherer Begründung) die Ableitung von Rechten der Revisionswerberin aus diesem Abkommen. Ein Zusammenhang der Ausführungen zur „Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung“ sowie zur „Inlandsantragstellung“ (zu Verfahren nach dem NAG) mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt ist nicht erkennbar. Das Privat und Familienleben hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Erwägungen berücksichtigt.
9Insgesamt sind im vorliegenden Fall Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen zu den Revisionsgründen in einer Weise vermengt, dass das Gebot des § 28 Abs. 3 VwGG, die Gründe für ihre Zulässigkeit gesondert darzustellen, nicht erfüllt ist (vgl. z.B. VwGH 17.3.2025, Ra 2025/07/0038; vgl. auch VwGH 7.11.2023, Ra 2023/13/0141, je mwN). Dies wird auch dadurch belegt, dass sich diese Ausführungen (im Wesentlichen in gleicher Formulierung und in ähnlichem Umfang) auch unter der Überschrift „Revisionsgründe“ (dort allerdings ergänzt um die Geltendmachung von Verfahrensmängeln) finden.
10Die gegenständliche Revision ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Ein Mängelbehebungsauftrag ist in einem solchen Fall nicht geboten (vgl. VwGH 14.10.2025, Ra 2025/01/0278, mwN). Schon deshalb ist die Revision als unzulässig zurückzuweisen.
11Mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des OGH in der Revision wird zudem ein Abweichen von der für die vorliegende Beurteilung allein maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aufgezeigt (vgl. etwa VwGH 14.9.2017, Ra 2017/01/0255, mwN).
12Die in der Revision angeregte Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens hat vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass eine konkrete Frage insoweit auch nicht genannt wird, zu unterbleiben (vgl. zur erforderlichen Konkretisierung eines Vorabentscheidungsersuchens etwa VwGH 13.10.2025, Ro 2023/17/0004, mwN).
13Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 16. Februar 2026
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