Ro 2023/17/0004 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Annahme, dass türkische Staatsangehörige, die über ein Aufenthaltsrecht nach ARB 1/80 verfügen, Unionsbürgern (in allen Bereichen) gleichgestellt wären, ist unzutreffend (vgl. EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08, wonach nicht nur im Wortlaut, sondern auch hinsichtlich des Gegenstands und Zwecks zwischen den Bestimmungen über die Assoziation EWG-Türkei und dem die Unionsbürgerschaft betreffenden Unionsrecht erhebliche Unterschiede bestehen).