JudikaturVwGH

Ra 2025/01/0278 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
14. Oktober 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der K, vertreten durch die Dr. Dr. Josef Wieser Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 8. April 2025, Zl. VGW 101/053/15348/2023 2, betreffend Säumnisbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem Personenstandsgesetz 2013 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) eine Säumnisbeschwerde der Revisionswerberin in einer Angelegenheit betreffend Berichtigung ihrer Eintragung im Personenstandsregister nach § 42 Personenstandsgesetz 2013 als unzulässig zurück und erklärte die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.

2 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 25. Juni 2025, E 1468/2025 5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

3 In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).

5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 10.5.2024, Ra 2024/01/0143, mwN).

8Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 21.8.2025, Ra 2025/01/0228, mwN).

9Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits wiederholt ausgesprochen, dass dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen wird, wenn eine außerordentliche Revision die Ausführungen zur Begründetheit der Revision wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision enthält (vgl. erneut VwGH Ra 2025/01/0228, mwN).

10 Diesen Anforderungen entsprechen die in der vorliegenden außerordentlichen Revision unter der Überschrift „III. Zur Zulässigkeit der Revision:“ enthaltenen Ausführungen, die ihrem Inhalt nach sowohl Zulässigkeits- als auch Revisionsgründe darstellen und die zudem in wesentlichen Passagen wortident auch unter der Überschrift „IV. Zu den Revisionsgründen:“ ausgeführt werden, nicht.

11Die gegenständliche Revision ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Ein Mängelbehebungsauftrag ist in einem solchen Fall nicht geboten (vgl. abermals VwGH Ra 2025/01/0228, mwN). Schon deshalb ist die Revision als unzulässig zurückzuweisen.

12Im Übrigen weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass nach den Ausführungen der Revisionswerberin über jenen Antrag, dessen Erledigung sie durch Erhebung der Säumnisbeschwerde betreiben wollte, zwischenzeitlich mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wien vom 10. Juli 2025 in der Sache abgesprochen wurde (vgl. zur Zuständigkeit des Bürgermeisters der Stadt Wien, und nicht des Magistrates, für Angelegenheiten des PStG 2013 VwGH 25.8.2022, Ra 2021/01/0416, Rn. 17, mwN; vgl. zum Wegfall des Rechtschutzinteresses der Revision gegen einen die Säumnisbeschwerde zurückweisenden Beschluss durch nachträgliche Erlassung des begehrten Bescheids durch die belangten Behörde VwGH 1.12.2022, Ra 2021/07/0033 bis 0035).

13 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 14. Oktober 2025