Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision der K GmbH in W, vertreten durch Mag. Hans Harald Lepsinger, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 13/3. Stock, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 10. Juli 2023, RV/7101146/2018, betreffend u.a. Umsatzsteuer für die Jahre 2010 bis 2013, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Im Zuge einer die Jahre 2008 bis 2013 betreffenden Außenprüfung bei der Revisionswerberin, einer im Bereich der Liegenschaftsverwaltung und Vermietung tätigen GmbH, wurde u.a. festgestellt, in den Jahren 2010 bis2013 seien laut den vorhandenen Eingangsrechnungen weit höhere Heizölmengen eingekauft als verbraucht worden. Der tatsächliche Verbrauch wurde vom Prüfer mangels vorhandener Aufzeichnungen ausgehend von näher dargestellten Parametern geschätzt und hinsichtlich der ermittelten Fehlmenge in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der vorgeblich eingekauften Menge und der geschätzten Verbrauchsmenge die geltend gemachten Vorsteuern nicht anerkannt.
2 Das Finanzamt folgte diesen Feststellungen und erließ nach Wiederaufnahme der Verfahren entsprechende Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2013.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung ab, woraufhin die Revisionswerberin einen Vorlageantrag stellte.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde mit näherer Begründung als unbegründet ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 In der Revision wird unter der Überschrift „II. Zur Zulässigkeit dieser außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Ausführung der außerordentlichen Revision:“ dargelegt, die „Ausführungen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision [stellten] in einem auch die Ausführung der außerordentlichen Revision selbst dar.“
10 Hat das Verwaltungsgericht wie vorliegend im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, hat die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht der Revisionswerberin die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl. VwGH 28.8.2023, Ra 2022/15/0101, mwN).
11 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die Gründe für die Zulässigkeit der Revision dabei (insbesondere auch) gesondert von den Revisionsgründen gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG darzustellen (vgl. VwGH 2.2.2023, Ra 2020/13/0076, mwN).
12 Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung erweist sich daher die gegenständliche Revision, die inhaltlich eine Trennung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG und der Revisionsgründe nicht ausreichend erkennen lässt, als nicht gesetzmäßig ausgeführt.
13 Mit einer solchen Vorgangsweise, bei der das gesamte Revisionsvorbringen ausschließlich als Zulässigkeitsvorbringen unterbreitet wird und sich letztlich als Vermengung der Darlegung von Zulässigkeitsgründen und Revisionsgründen erweist, wird dem Erfordernis nach § 28 Abs. 3 VwGG, die Gründe, aus denen die Revision für zulässig erachtet wird, gesondert darzulegen, nicht entsprochen (vgl. VwGH 3.1.2023, Ra 2021/15/0107, mwN).
14 Die Revision ist daher schon aus diesem Grund nicht gesetzmäßig ausgeführt.
15 Im Übrigen wird mit dem auf die Geltendmachung von Verfahrensfehlern abzielenden Vorbringen aber auch nicht die Zulässigkeit der Revision aufgezeigt.
16 Werden wie vorliegend Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die revisionswerbende Partei günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentlichste zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. z.B. VwGH 14.2.2023, Ra 2020/13/0007, mwN). Derartige Ausführungen enthält das Revisionsvorbringen nicht.
17 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 7. November 2023