Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth als Richterin sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, über die Revision des A F in H, vertreten durch Mag. Bertram Schneeberger, Rechtsanwalt in 8230 Hartberg, Habersdorfer Straße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 8. Oktober 2024, LVwG 46.23 2458/2024 17, betreffend eine wasserrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmann Hartberg Fürstenfeld), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark in Bestätigung eines Bescheides der Bezirkshauptmann Hartberg Fürstenfeld den Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung einer Nutzungsbewilligung für einen Brunnen zum Zweck der Trink- und Nutzwasserversorgung ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Diesem Gebot wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan. § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt. Deshalb wird auch eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG nicht gerecht (vgl. VwGH 27.8.2024, Ra 2024/07/0170, mwN).
6 Die vorliegende Revision enthält unter der Überschrift „Zum Vorliegen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikels 133 Abs. 4 B VG und § 25a VwGG“ über mehrere Seiten ein fallbezogenes Vorbringen in vier Unterpunkten, mit dem eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses geltend gemacht wird. Unter der Überschrift „Revisionsgründe“ werden diese fallbezogenen Ausführungen wortident mit kurzen, für sich inhaltsleeren Ergänzungen, wonach sich daraus die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ergäbe wiederholt.
7 Die Revision wird damit im Sinn der dargestellten Rechtsprechung dem Gebot des § 28 Abs. 3 VwGG, die Gründe für ihre Zulässigkeit gesondert darzustellen, nicht gerecht. Schon deshalb gelingt es der Revision nicht, Rechtsfragen aufzuwerfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 17. März 2025
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