Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Sasshofer, über die Revision des C H, vertreten durch Dr. Christof Dunst, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2025, W262 22938731/15E, betreffend Pflichtversicherung und Vorschreibung von Beiträgen nach dem GSVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen fest, der Revisionswerber sei bis 30. Juni 2013 der Pflichtversicherung in der Krankenund Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG sowie § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterlegen, und verpflichtete ihn, einen Betrag von € 7.243,44 an Beiträgen zur Kranken , Pensions- und Unfallversicherung sowie zur Selbständigenvorsorge, Nebengebühren, Kostenanteilen und Verzugszinsen zu leisten.
2Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6Dem Gebot des § 28 Abs. 3 VwGG, bei einer außerordentlichen Revision gesondert die Gründe für die Zulässigkeit der Revision darzulegen, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan. Diesem Erfordernis wird daher insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 20.6.2022, Ra 2022/08/0080, mwN).
7 Die vorliegende Revision enthält zunächst unter der Überschrift „Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Revision“ lediglich den Hinweis, dass der Instanzenzug ausgeschöpft und ein weiteres ordentliches Rechtsmittel gegen das angefochtene Erkenntnis nicht zulässig sei, sowie Ausführungen zur Rechtzeitigkeit der Revision. Es folgt eine Darstellung des Sachverhalts sowie unter der (abermaligen) Überschrift „Zulässigkeit der Revision“ nach einer Wiedergabe des Wortlautes von Art. 133 Abs. 4 erster Satz BVG und von § 34 Abs. 1a VwGG der Satz „Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.“ Daran schließen ohne jegliche Gliederung Ausführungen an, die der Sache nach mit der Zitierung einzelner Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vermengte (bloße) Revisionsgründe darstellen. Unter der Überschrift „Weiterer Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung“ folgen weitere (bloße) Revisionsgründe. Im Übrigen entfernt sich die Revision auch von den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts, ohne diesbezüglich etwa eine unschlüssige Beweiswürdigung geltend zu machen.
8Die Revision wird somit der Anforderung, im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG gesondert die Gründe darzustellen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision als zulässig erachtet wird, nicht gerecht. Schon aus diesem Grund vermag die Revision keine Rechtsfrage aufzuwerfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
9Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 8. September 2025