Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Schimpfhuber, über die Revision des A F, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Jänner 2025, I414 2106977-2/19E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste 2009 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Er stellte unter Angabe einer Aliasidentität, die im Zuge des Verfahrens berichtigt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, der im Instanzenzug rechtskräftig abgewiesen wurde.
2 Im Jahr 2011 stellte der Revisionswerber einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen.
3 Der Revisionswerber kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und hält sich seitdem unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Nach der Aktenlage ist er auch keiner legalen Beschäftigung nachgegangen.
4 Der Revisionswerber wurde 2014 wegen versuchten Diebstahls nach §§ 15 und 127 StGB und Sachbeschädigung nach § 125 StGB rechtskräftig zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
5 2015 beantragte der Revisionswerber die Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG. Dieser Antrag wurde im Instanzenzug rechtskräftig abgewiesen.
6 2019 und 2020 wurde dem Revisionswerber mit Mandatsbescheiden aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig in einer Betreuungseinrichtung in Tirol Unterkunft zu nehmen. Allerdings wurde diesem Auftrag seitens des Revisionswerbers nicht Folge geleistet.
7 Der Revisionswerber stellte 2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28. Mai 2024 wurde dieser Antrag abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen den Revisionswerber gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt (Spruchpunkt IV.) und sein Antrag vom 24. November 2023 auf Mängelheilung abgewiesen (Spruchpunkt V.).
8 Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis entschieden. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des BFA wurde dahin abgeändert, dass der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet abgewiesen. Unter einem wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
9 Seine Entscheidung begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag zurückzuweisen habe, wenn der angefochtene Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung enthalte. Da der Mängelheilungsantrag des Revisionswerbers im angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen worden sei, sei der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zurückzuweisen gewesen.
10 Bei seiner Interessenabwägung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG berücksichtigte das Verwaltungsgericht die rund fünfzehnjährige Aufenthaltsdauer sowie die vom Verwaltungsgericht als „nicht unwesentlich“ beurteilten Integrationsbemühungen des Revisionswerbers. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts handelt es sich hierbei um Deutschkenntnisse auf „alltagstauglichem Niveau“ sowie um ehrenamtliche Tätigkeiten. Demgegenüber stehe aber der Umstand, dass die lange Aufenthaltsdauer nur deshalb zustande gekommen sei, weil der Revisionswerber sich beharrlich weigere, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Die Behörden hätten auch versucht, den Revisionswerber abzuschieben, bzw. ihn dazu verpflichtet, bis zu seiner Ausreise durchgängig in einer Betreuungseinrichtung in Tirol Unterkunft zu nehmen, doch sei er dem nicht nachgekommen. Auch sei er über längere Zeiträume seinen Meldeverpflichtungen nicht nachgekommen. Demnach relativiere sich seine lange Aufenthaltsdauer, sodass dieser für sich genommen kein entscheidungswesentliches Gewicht zukomme. Überdies sei der Revisionswerber während seines Aufenthalts im Bundesgebiet niemals legal erwerbstätig gewesen und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Auch habe der Revisionswerber weiterhin Kontakte zu seiner Familie im Herkunftsstaat, sodass er dort im Falle der Rückkehr wieder Fuß fassen könne. Der Revisionswerber leide an psychischen Problemen und es bestehe die Gefahr, dass sich sein Zustand im Falle einer Rückkehr verschlechtere, doch könne er zur Unterstützung auf seine Familienangehörigen zurückgreifen und es bestehe auch die grundsätzliche Möglichkeit der psychologischen Betreuung und psychiatrischen Hilfe im Herkunftsland. Im Ergebnis sei daher die lange Aufenthaltsdauer maßgeblich relativiert, sodass die öffentlichen Interessen, insbesondere auf Einhaltung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften, bei einer Gesamtbetrachtung schwerer wögen als die privaten Interessen des Revisionswerbers.
11 Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung wendet.
12 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
14 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
15 Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ist im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde-nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH 8.8.2023, Ra 2023/17/0116, mwN).
16 Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 27.10.2023, Ra 2023/17/0109, mwN).
17 Der Revisionswerber begründet den Vorwurf der Rechtswidrigkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung mit der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie seiner inzwischen erlangten sozialen Integration. Das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es dem unsicheren Aufenthalt des Revisionswerbers ein zu hohes Gewicht beigemessen habe. Auch habe das Verwaltungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen, dass die „Meldelücken“ in einem Kausalzusammenhang mit der langen Aufenthaltsdauer stünden und es sei zudem auch in Bezug auf die Gewichtung des Privatlebens des Revisionswerbers im Rahmen der Interessenabwägung von nicht passenden Parametern ausgegangen.
18 Das Verwaltungsgericht berücksichtigte in seiner Interessenabwägung zugunsten des Revisionswerbers sowohl seine lange Aufenthaltsdauer als auch seine soziale Integration auf Grund seiner „alltagstauglichen“ Deutschkenntnisse und seiner ehrenamtlichen Tätigkeiten. Allerdings stellte das Verwaltungsgericht gewichtend insbesondere entgegen, dass sich der Revisionswerber seit Abschluss der Verfahren über seine Anträge auf internationalen Schutz im Jahr 2011 durchgehend rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalte. Seither habe sich der Revisionswerber beharrlich geweigert, das Bundesgebiet zu verlassen und ernsthaft die notwendigen Handlungen zur Erlangung von algerischen Reisedokumenten zu setzen. Auch seien die zuständigen Behörden nicht völlig untätig gewesen und hätten Maßnahmen zur Bewirkung seiner Ausreise gesetzt, die jedoch vom Revisionswerber unterlaufen bzw. missachtet worden seien. So sei er immer wieder für längere Zeit nicht gemeldet gewesen und habe sich so dem möglichen Zugriff der Behörden entzogen. Auch die Missachtung der ihm auferlegten Verpflichtung, sich bis zu seiner Ausreise durchgängig in einer Betreuungseinrichtung in Tirol aufzuhalten, relativiere die lange Aufenthaltsdauer.
19 Der Verwaltungsgerichtshof geht zwar in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (vgl. näher VwGH 19.3.2025, Ra 2022/17/0063, mwN).
20 Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof in dem Zusammenhang auch schon wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände ebenso in Anschlag gebracht werden können (vgl. VwGH 14.8.2024, Ra 2022/17/0061, mwN). Dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (u.a. melderechtliche Bestimmungen), eine mehrfache Asylantragstellung oder unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. neuerlich VwGH 19.3.2025, Ra 2022/17/0063, mwN). Auch dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt Bedeutung zu, dies insbesondere dann, wenn der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (vgl. erneut VwGH 27.10.2023, Ra 2023/17/0109, mwN).
21 Im Ergebnis bedeutet das, dass auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte nicht zwingend von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen ist, wenn dem im jeweiligen (Einzel)Fall Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalts eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte-wenn auch unter besonderer Bedachtnahme auf die lange Aufenthaltsdauer-vorzunehmen (vgl. erneut VwGH 8.8.2023, Ra 2023/17/0116, mwN).
22 Vorliegend konnte somit das Verwaltungsgericht im Licht der vorgenannten Rechtsprechung nicht unvertretbar davon ausgehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Revisionswerbers im Bundesgebiet dessen Interessen an einem weiteren Verbleib überwiegt.
23 In der Revision werden folglich keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 11. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.